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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1843/18·23.01.2019

Einstellung nach Zurücknahme der Beschwerde; Streitwertfestsetzung bei Zwangsgeldandrohung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKosten- und StreitwertrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde zurückgenommen; daher stellte das Oberverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß den einschlägigen VwGO-Vorschriften ein. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach §155 Abs.2 VwGO. Der Streitwert wurde bei einer isolierten Zwangsgeldandrohung nach der Senatsaufteilung mit einem Achtel des angedrohten Betrags auf 62,50 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Zurücknahme der Beschwerde eingestellt; Kosten der Antragstellerin auferlegt, Streitwert auf 62,50 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgenommen, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der einschlägigen Vorschriften der VwGO einzustellen.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterlegenen oder das Verfahren zurücknehmenden Partei aufzuerlegen (vgl. §155 Abs.2 VwGO).

3

Bei vorläufigem Rechtsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes beträgt der Streitwert in Orientierung an der Empfehlung des Streitwertkatalogs ein Viertel des festgesetzten zuzüglich eines Achtels des angedrohten Betrags.

4

Bei einem Verfahren gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung ist der Streitwert mit einem Achtel des angedrohten Betrags anzusetzen.

5

Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach §63 Abs.3 GKG ist entbehrlich, wenn die Werte in der niedrigsten Gebührentufe verbleiben und dadurch keine höhere Gebühr ausgelöst wird.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2041/18

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 62,50 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Antragstellerin die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.11.2018 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) ein Viertel des festgesetzten zuzüglich einem Achtel des angedrohten Betrages.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18, 4 E 739/18 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.

6

Dementsprechend beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung ein Achtel des angedrohten Betrages, hier also 62,50 EUR.

7

Eine Änderung der abweichenden erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nicht veranlasst, weil auch diese über die niedrigste Wertstufe von bis zu 500,00 EUR gemäß den Gebührentabellen in Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG und Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG nicht hinausgeht.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).