Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Zwangsgeld bei Gewerbeuntersagung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid über ein Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen eine seit 2012 bestehende Gewerbeuntersagung. Streitfrage war, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und das Überwiegen des Vollziehungsinteresses annahm. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Ordnungsverfügung weiterhin vollziehbar war und ein Wiedergestattungsantrag die Vollziehung nicht hemmte. Kosten und Streitwert wurden festgestellt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen; Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist auf das vom Beschwerdeführer gerügte Vorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.
Eine Zwangsgeldfestsetzung kann auf einer weiterhin vollziehbaren Ordnungsverfügung beruhen; ist die zugrunde liegende Ordnungsverfügung in Kraft, spricht das öffentliche Interesse an der Vollziehung regelmäßig dafür, das Aussetzungsinteresse des Betroffenen zurücktreten zu lassen.
Die Einreichung eines Antrags auf Wiedergestattung oder andere nachträgliche Maßnahmen heben die Vollziehbarkeit einer bestehenden Ordnungsverfügung nicht auf; wer ein Gewerbe vor Aufhebung der Untersagung eröffnet, handelt rechtswidrig im Sinne des Verwaltungszwangs.
Nachträglich dargelegte positive Umstände (z. B. geordnete Vermögensverhältnisse, ordnungsgemäße Betriebsführung) genügen nicht ohne Weiteres, die Rechtmäßigkeit einer Zwangsmaßnahme zu erschüttern, solange die materielle Grundlage der Maßnahme fortbesteht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1391/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.11.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid vom 1.10.2020 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 Euro und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 Euro sei aller Voraussicht nach rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die angegriffene Entscheidung der Behörde stütze sich lediglich auf ein Verfahren, was vor über zwölf Jahren geführt worden sei und nur noch formal-juristisch von Bedeutung sein könne. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vollziehbare Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3.8.2012, mit welcher dieser gegenüber dem Antragsteller eine erweiterte Gewerbeuntersagung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausgesprochen habe, Grundlage des Verwaltungszwangs und damit der Zwangsgeldfestsetzung sei. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
Auch der Einwand des Antragstellers, er betreibe sein Geschäft seit dem 1.8.2020 in jeder Hinsicht ordnungsgemäß, zahle Abgaben, komme seinen sonstigen zivilrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nach und habe zwischenzeitlich erfolgreich ein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt, greift schon deshalb nicht durch, weil der Antragsteller – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen – mit der Eröffnung seines Geschäfts gegen die oben genannte unbefristet geltende Gewerbeuntersagung verstoßen hat. Dass der Antragsteller am 15.10.2020 und damit nach Eröffnung seines neuen Geschäfts einen Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung gestellt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die Ordnungsverfügung vom 3.8.2012 war zum Zeitpunkt der Eröffnung seines Geschäfts und ist weiterhin nicht aufgehoben und damit vollziehbar, so dass der Antragsteller die erweiterte Gewerbeuntersagung zu beachten und den Ausgang des Wiedergestattungsantrags nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO abzuwarten hatte. Dem zwischenzeitlich mit Bescheid vom 28.6.2021 abgelehnten Antrag des Antragstellers auf Wiedergestattung der persönlichen Ausübung eines Gewerbes hätte aus den darin genannten Gründen, die gegen die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen, auch nicht offensichtlich stattgegeben werden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).