Einstellung vorläufigen Rechtsschutzes nach übereinstimmender Erledigung; Wirkungslosklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das OVG stellt das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 87a Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO ein. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren entfallen nach § 21 GKG, da die Vorinstanz hätte informieren müssen.
Ausgang: Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt; VG-Beschluss (außer Streitwert) für wirkungslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 87a Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Ein erstinstanzlicher Beschluss kann nachträglich für wirkungslos erklärt werden, wenn die Parteien die Hauptsache vor Eintritt der Rechtskraft erledigt haben; die Wirkungslosklärung kann Ausnahmen, etwa für die Streitwertfestsetzung, zulassen.
Gerichtskosten für ein Beschwerdeverfahren entfallen nach § 21 Abs. 1 GKG, wenn sie bei richtiger Behandlung durch die Vorinstanz nicht entstanden wären, insbesondere weil die Vorinstanz die andere Partei über eine zwischen den Instanzen erklärte Erledigung hätte informieren müssen.
Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kann demjenigen auferlegt werden, der ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2414/18
Leitsatz
Führt eine vor Eintritt der Rechtskraft, aber nach der erstinstanzlichen Entscheidung abgegebene Erledigungserklärung bis zur Rechtskraft nicht zur übereinstimmenden Erledigung, kann die Erledigungserklärung des Gegners noch in einem allein hierzu angestrengten Beschwerdeverfahren eingeholt werden.
Tenor
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.11.2018 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung wäre diese voraussichtlich unterlegen. Gegenüber dem Antragsteller durfte eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO nicht ergehen, weil er als Ingenieur freiberuflich ist. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin nach Hinweis des Verwaltungsgerichts die Untersagungsverfügung aufgehoben.
Gemäß § 21 Abs. 1 GKG werden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht nicht entstanden wären. Das Verwaltungsgericht hätte der Antragsgegnerin die unmittelbar auf die Zustellung des Beschlusses vom 8.11.2018 am 9.11.2018 erfolgte Erledigungserklärung des Antragstellers zur Kenntnis geben müssen, damit diese Gelegenheit hatte, das Verfahren ebenfalls in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne dass es einer Beschwerde seitens des Antragstellers bedurft hätte.
Vgl. zur Zulässigkeit einer Erledigung „zwischen den Instanzen“: OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2003 ‒ 8 B 82/03 ‒, NWVBl. 2003, 398 = juris, Rn. 3 ff., m. w. N.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.