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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1751/19·28.01.2020

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Fristversäumnis verworfen

VerfahrensrechtAllgemeines VerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der einmonatigen Frist des §146 Abs.4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht einging. Der erstinstanzliche Beschluss war ordnungsgemäß zugestellt; eine bloße Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Antrags ersetzt die Begründungspflicht nicht. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wegen versäumter Begründungsfrist nach §146 Abs.4 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 146 Abs. 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingeht.

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Die Frist zur Begründung beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses, insbesondere wenn dieser eine Rechtsmittelbelehrung enthält.

3

Die Begründung muss darlegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinander setzen; ein bloßes Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Antrags genügt nicht.

4

Bei Verwerfung der Beschwerde trifft den Beschwerdeführer die Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2735/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.12.2019 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

3

Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2018 – 4 B 1416/18 –, juris, Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146, Rn. 13d (Stand: 37. EL Juli 2019).

4

Der angegriffene und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Antragsteller zumindest am 12.12.2019 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete demnach spätestens am Montag, dem 13.1.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung der ordnungsgemäß beim Verwaltungsgericht eingelegten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Eine Begründung der Beschwerde ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht deshalb entbehrlich, weil mit der Beschwerde der erstinstanzliche Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiterverfolgt wird. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Daran fehlt es. In der Beschwerdeschrift war der Bevollmächtigte selbst noch zutreffend davon ausgegangen, dass es einer ‒ für einen gesonderten Schriftsatz angekündigten ‒ Begründung bedarf.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.