Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei mutmaßlicher Prostitutionsvermittlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung wegen mutmaßlicher Vermittlung von Prostitutionsleistungen ohne Erlaubnis nach §12 ProstSchG. Das VG lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; das OVG wies die Beschwerde zurück. Die vorgelegenen Tatsachen und Kommunikationsdaten stützten die Annahme einer unerlaubten Prostitutionsvermittlung; die Darlegungen des Antragstellers waren nicht substantiiert.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen mutmaßlicher unerlaubter Prostitutionsvermittlung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme oder besondere Gründe für ihre Aussetzung vorliegen.
Behauptungen ohne nachvollziehbare Belege genügen nicht, um durch die Behörde bzw. das Gericht getroffene tatsächliche Feststellungen zu erschüttern.
Bei der Abwägung der Interessen im vorläufigen Rechtsschutz ist die Betreiberstellung des Betroffenen und der Schutz der Rechtsgüter, die durch spezifische Erlaubnisvorschriften (z. B. §12 ProstSchG) geschützt werden, maßgeblich zu berücksichtigen.
Eine auf Tatsachen gestützte Dokumentation (z. B. Anschlussinhaberschaft einer als Kontakt genutzten Mobilfunknummer, Chatverläufe, Zeugenaussagen) kann die Annahme einer unerlaubten Prostitutionsvermittlung tragen und somit den Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz vereiteln.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2553/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.1.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7536/20 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin vom 12.11.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Den zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung vom 12.11.2020 sowie in ihrem Schriftsatz vom 11.1.2021 sei der Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten. Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung gehe angesichts der unzweifelhaften Betreiberstellung des Antragstellers ebenfalls eindeutig zu seinen Lasten aus. Es gebe keinen Grund, ihn auch nur vorübergehend ohne Erlaubnis nach § 12 ProstSchG (und damit ohne die gesetzlichen Schutzmechanismen) den wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution von „Ellen“ und anderen (russischsprachigen) Damen ziehen zu lassen.
Die Würdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Nach den in diesem Verfahren vorliegenden Erkenntnissen spricht alles dafür, dass der Antragsteller eine Prostitutionsvermittlung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis betrieben hat.
Die nicht nachvollziehbar belegte Behauptung des Antragstellers, „Ellen“ lediglich einmal aus Gefälligkeit gefahren zu haben, wird nicht durch die weitere bloße Behauptung bestätigt, weder die Mobilfunknummer sei seine noch das Mobiltelefon gehöre ihm; er habe nur einen Vertrag mit der Nummer XX 83. Der Richtigkeit dieser Behauptungen – wie die Antragsgegnerin in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz vom 11.1.2021 der Sache nach ausgeführt hat – steht entgegen, dass der Mobilfunkanbieter U. unter dem 29.12.2020 bestätigt hat, der Antragsteller sei Anschlussinhaber der in Rede stehenden Mobilfunknummer XX 63, die als Kontakttelefonnummer auf dem Portal „X1“ für Prostitutionsdienstleistungen verschiedener Prostituierter angegeben (Bl. 3, 12, 21, 22, 27 der Beiakte 1) und auch für die Vermittlung des „Lockvogel“-Treffens zwischen „Ellen“ und einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 8.10.2020 genutzt worden war (Bl. 29 ff. der Beiakte 1). Zudem war der Antragsteller nach Aktenlage ebenfalls Anschlussinhaber des von der als „Ellen“ aufgetretenen B. D. genutzten Mobilfunkgeräts mit der Nummer XX 61 (Bl. 63 der Beiakte 1), auf dem sich ein über viele Wochen erstreckender Chatverlauf über ihre Tätigkeit zwischen ihr und dem Antragsteller befand. Er hatte sie auch persönlich zu dem Treffen am 8.10.2020 gebracht. Angesichts dieser Feststellungen sowie des Umstandes, dass die als „Ellen“ aufgetretene B. D. in ihrer Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, der Antragsteller vermittele die Kontakte zu Freiern und erhalte 50 % ihres Verdienstes, zieht der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Angaben mit seiner Frau zusammen lebe, die als Lageristin arbeite, die Feststellung, er – der Antragsteller – betreibe ohne Genehmigung eine Prostitutionsvermittlung, nicht ansatzweise in Zweifel. Dasselbe gilt für den Umstand, dass ein Handy des Antragstellers mit der (weiteren) Mobilfunknummer XX 83 von diesem der Polizei ausgehändigt worden ist. Die Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller nach dem Jahr 2017 mit dem Portal „X1“ nichts mehr zu tun gehabt haben will, erweist sich vor dem Hintergrund der aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Beweislage offenkundig als bloße Schutzbehauptung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.