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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1651/05·20.11.2005

Beschwerde gegen VG-Entscheidung: Kein nachweisbares Sanierungskonzept

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das ihm Vermögenslosigkeit und das Fehlen eines umsetzbaren Sanierungskonzepts attestiert hat. Das OVG prüft nur die vorgetragenen Gründe nach §146 Abs.4 VwGO und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Bloße Prognosen zu künftigen Honoraren sind nicht ausreichend belegt, sodass der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt. Kosten- und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die VG-Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO beschränkt sich das Gericht auf die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe.

2

Ein tragfähiges Sanierungskonzept setzt die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse in ihren wesentlichen Bestandteilen voraus, insbesondere laufende Einnahmen, Ausgaben und sonstige Verbindlichkeiten.

3

Bloße, nicht belegte Prognosen über künftige Einnahmen oder Honorare genügen nicht, um wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder ein Sanierungskonzept nachzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1211/05

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO zu prüfen - rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Der Antragsteller macht hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, er sei vermögenslos und verfüge über kein alsbald umsetzungsfähiges Sanierungskonzept, geltend, er werde seine Steuerschulden von zur Zeit 30.000,00 EUR beim Finanzamt bis Anfang/Mitte nächsten Jahres bezahlen. Er habe einen Vertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses gehabt und bereits einen Bauantrag gestellt. Wenn dieser positiv beschieden werde, könne er aus diesem Projekt ein Honorar in Höhe von 55.000,00 EUR erzielen. Er habe noch für ein weiteres Bauvorhaben eine Bauvoranfrage gestellt. Sobald diese positiv beschieden sei, werde das Grundstück veräußert werden und er ein Honorar von 25.000,00 EUR erhalten.

4

Mit diesen Ausführungen vermag der Antragsteller nicht zu belegen, dass er über ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept verfügt. Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten im Einzelnen offen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Antragsteller in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden zurückzuführen. Daran fehlt es vorliegend. Über welche Einnahmen der Antragsteller in Zukunft verfügen wird, ist völlig offen. Bei seinen Angaben handelt es sich um bloße Behauptungen, die nicht näher belegt sind. Somit bleiben seine Honorarerwartungen letztlich im Ungewissen. Darauf, dass er bis zum Jahre 2000 als Architekt bei der AIA versichert gewesen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht an.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.