Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG Köln. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war. In der Sache hält das Gericht eine Beförderungspflicht bei Streiks nach den Beförderungsbedingungen für ausgeschlossen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels erforderlicher Prozessvertretung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 67 VwGO ist nur zulässig, wenn sie durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags.
Fehlt die erforderliche Prozessvertretung, ist die Beschwerde unzulässig und vom Gericht zu verwerfen, auch wenn der Beschwerdeführer zuvor in der Rechtsmittelbelehrung auf die Vertretungspflicht hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegende Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Bestimmungen in Beförderungsbedingungen, die bei Streik eine Mobilitätsgarantie ausnehmen, begründen regelmäßig keine Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Beförderung während von Streikmaßnahmen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1923/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.10.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 3.11.2020 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2020 – 4 A 1900/20 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Lediglich ergänzend weist der Senat in der Sache auf Folgendes hin: Die vom Antragsteller gerügte Vertragsverletzung der Kölner Verkehrsbetriebe durch auf Grund von Streikmaßnahmen unterbliebene Beförderung dürfte nach den einschlägigen Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg nicht vorliegen. Nach deren Nr. 11 Abs. 5 gilt die sogenannte Mobilitätsgarantie, d. h. die vom Antragsteller eingeforderte Beförderungspflicht, unter anderem bei Streik nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.