Beschwerde gegen Duldung einer Feuerstättenschau unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hatte gegen die Anordnung zur Duldung einer Feuerstättenschau Beschwerde eingelegt; diese wurde vom OVG NRW als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht innerhalb der einmonatigen Frist des §146 Abs.4 VwGO gegenüber dem Oberverwaltungsgericht einging. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde unter Bezug auf §14b SchfHwG und wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens angepasst und auf jeweils 275,00 Euro festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Begründungsfrist des §146 Abs.4 VwGO nicht eingehalten wurde; Kosten- und Streitwertentscheidung ergangen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gegen eine erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 146 Abs. 4 S. 1–2 VwGO bestimmten Monatsfrist gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet wird.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies nach § 154 Abs. 2 VwGO anordnet.
Bei der Streitwertfestsetzung ist ein gesetzlich für eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme festgelegter Streitwert (z. B. § 14b SchfHwG) maßgeblich.
Bei Eilverfahren ist der für das Hauptverfahren zu bemessende Streitwert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens grundsätzlich zu reduzieren; zusätzliche Anträge (z. B. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verwaltungsgebühr) können zu einem anteiligen Zuschlag bei der Streitwertfestsetzung führen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1186/18
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 275,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist. Diese Frist ist am 26.11.2018 abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat geht davon aus, dass die Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2016 ‒ 4 E 549/16 ‒, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
Letztere ist nach § 14b SchfHwG seit dem 22.7.2017 mit einem Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt, was der Senat wegen des übergangsregelungsfreien Inkrafttretens dieser Vorschrift nunmehr für maßgeblich hält.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2017 ‒ 4 A 2868/15 ‒, juris, vor Rn. 1, Rn. 16.
Dieser Betrag ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren. Streitwerterhöhend kommt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid vom 21.8.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr i. H. v. 100,00 Euro hinzu. Dieser ist in Anlehnung an Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs mit ¼ dieses Betrags, d. h. mit 25,00 Euro, zu bemessen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.