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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1605/17·03.10.2018

Beschluss zu Duldung von Spielhallen: Teilweise Einstellung und Zurückweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspiel-/SpielhallenerlaubnisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beschritt Beschwerde gegen einen VG-Beschluss zur Duldung zweier Spielhallen. Das Verfahren zur Spielhalle 1 wurde wegen Erledigung eingestellt; für Spielhalle 2 wies das OVG die Beschwerde insoweit zurück, wie die Duldung bis zur Neubescheidung galt. Einen weitergehenden vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Gericht ab. Begründet wurde dies mit entfallenem Rechtsschutzbedürfnis und verfahrensrechtlichen Grenzen sowie Hinweisen zur erforderlichen Anhörung.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise abgewiesen bzw. Verfahren zur Spielhalle 1 eingestellt; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für weitergehende Duldung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren insoweit gemäß den einschlägigen VwGO-Vorschriften einzustellen.

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Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis infolge einer neuen, anders begründeten Entscheidung der Behörde, wird die Beschwerde gegen die frühere Entscheidung insoweit unzulässig.

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht kein Raum für eine nachträgliche vorläufige Regelung des bereits vor einer Neubescheidung liegenden Zeitraums.

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Eine Ablehnung eines Antrags mit für den Antragsteller überraschenden Einwänden erfordert zuvor eine gesonderte Anhörung; unterbliebene Anhörung kann die Entscheidung aus Gründen fairer Verfahrensführung beanstanden.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1932/17

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6.12.2017 teilweise geändert.

Soweit das Verfahren die Duldung der Spielhalle 1 an der T.---straße 31 in T1.        betrifft, wird das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6.12.2017 eingestellt.

Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Duldung der Spielhalle 2 an der T.---straße 31 in T1.        für die Dauer bis zu einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin über den Erlaubnisantrag der Antragstellerin richtet, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Im Übrigen, also bezogen auf die zeitlich darüber hinausgehende Duldung der Spielhalle 2 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens, wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren bezogen auf die Spielhalle 1 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist dieses Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen, bezogen auf die Spielhalle 2, hat sich die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht erledigt, weil die Erledigungserklärung der Antragstellerin einseitig geblieben ist, sie aber über die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht verfügen kann. Insoweit ist die Beschwerde nunmehr teilweise unzulässig geworden (unten 1.) sowie teilweise zulässig und begründet (unten 2.).

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1. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Duldung der Spielhalle 2 an der T.---straße 31 in T1.        für die Dauer bis zu einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin über den Erlaubnisantrag der Antragstellerin richtet, ist die Beschwerde unzulässig geworden. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin an einer Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung nachträglich entfallen, seit die Antragsgegnerin am 25.4.2018 über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 2 neu entschieden hat. Damit ist eine anders begründete neue Entscheidung an die Stelle der gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigten streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung vom 27.11.2017 getreten. Für eine vorläufige Regelung bezogen auf den vor der Neubescheidung liegenden vergangenen Zeitraum und deren Korrektur im Beschwerdewege ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum mehr.

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2. Trotz der Ersetzung der streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung durch eine neue Entscheidung besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin an einer Entscheidung über die Beschwerde allerdings fort bezogen auf die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Duldung der Spielhalle 2 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens, weil dieses nach Aktenlage noch nicht abgeschlossen ist.

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Insoweit bleibt der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache ohne Erfolg. Ein von der Antragstellerin geltend gemachtes Bedürfnis nach einer vorläufigen Regelung mit Blick auf effektiven Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung vom 27.11.2017 besteht auch hinsichtlich der Spielhalle 2 nicht mehr, seit über den Erlaubnisantrag neu entschieden worden ist. Ob die an die Stelle der streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung getretene neue Ablehnung vom 25.4.2018 im Wege einer einstweiligen Anordnung eine andere Duldungsentscheidung rechtfertigt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO. Bezogen auf den erledigten Teil des Verfahrens entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte die auf die Spielhalle 1 bezogene Beschwerde voraussichtlich nur insoweit Erfolg gehabt, als eine Duldung der Spielhalle für die über die Zeit bis zu einer Neubescheidung hinausgehende Dauer bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens in Rede stand. Nur bis zu einer Neubescheidung wirkte sich der vom Verwaltungsgericht beanstandete Rechtsfehler der Ablehnungsentscheidung aus. Anschließend bedurfte es einer neuen Beurteilung. Demgegenüber dürfte das Verwaltungsgericht dem Antrag für die Zeit bis zu einer Neubescheidung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gegen die Ablehnungsentscheidung zutreffend stattgegeben haben. Beide Zeiträume bewertet der Senat im Rahmen der Kostenverteilung als gleichwertig. Der Senat teilt in der Sache die Zweifel des Verwaltungsgerichts, ob der Antrag schon unter Hinweis auf ein unplausibles Sozialkonzept hätte abgelehnt werden dürfen. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die spielhallenbezogene Umsetzung des Konzepts im Bescheid vom 27.11.2017 dürften schon deshalb überspannt gewesen sein, weil sie nicht zutreffen. Ausgehend vom Zeitpunkt der Erstellung des Sozialkonzepts im Mai 2017 und bezogen auf den 1.12.2017, den Zeitpunkt, ab dem die beantragte Erlaubnis erteilt werden sollte, geht der Vorwurf fehl, die Antragstellerin setze ihre eigene Vorgabe nicht um, bei Neueinstellungen müsse die erste Schulung spätestens sechs Monate nach Arbeitsbeginn erfolgen. Dieser Vorwurf hätte zulässigerweise nur erhoben werden können, wenn die nach Erstellung des Sozialkonzepts und ihrer Umsetzung für die konkrete Spielhalle eingestellten Mitarbeiter nicht innerhalb von sechs Monaten geschult worden wären. Das war indes nicht der Fall. Im Mai 2017 waren bereits alle Mitarbeiter geschult.

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Auch der Vorwurf, einen im Sozialkonzept vorgesehenen Präventionsberater gebe es in der Spielhalle nicht, dürfte unberechtigt gewesen sein: Nach den Ausführungen auf S. 45 f. des Sozialkonzepts sind Präventionsberater der Gesellschaft für Spielerschutz und Prävention mbH externe Berater, die als zentrales Bindeglied zwischen dem Sozialkonzeptbeauftragten des Unternehmens, der operativen Leitung der Spielstätten sowie den Servicekräften fungieren. Genau die dort allgemein beschriebene Funktion sollte erkennbar für die Spielhallen 1 und 2 Frau Dahl übernehmen. Ihrer Bezeichnung als „Lokale Spielerschutzbeauftragte“ dieser Spielhallen kann nicht entnommen werden, dass ihr die sonstigen Aufgaben der Präventionsbeauftragten nach dem Konzept, die sich ohnehin mit den Aufgaben lokaler Spielerschutzbeauftragter überschneiden, nicht übertragen worden sind.

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Jedenfalls dürfte es überraschend und damit unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensführung unzulässig gewesen sein, den Antrag aus diesen Gründen abzulehnen, ohne die Antragstellerin hierzu zuvor gesondert anzuhören. Durch eine entsprechend faire Verfahrensgestaltung zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen wäre die gebotene Neutralität der Antragsgegnerin nicht verletzt worden. Einer Auswahl hätte es ohnehin nur unter denjenigen Antragstellern bedurft, die aus Sicht der Antragsgegnerin genehmigungsfähige Anträge vorgelegt hätten. Da es solche nicht gab, wäre es aus Gründen der Verfahrensfairness geboten gewesen, auf Einwände, mit denen ein gewissenhafter Antragsteller nicht rechnen musste, vor einer hierauf gestützten Ablehnung hinzuweisen. Hierzu zählen aus den genannten Gründen die Beanstandungen der Antragsgegnerin gegen das Sozialkonzept der Antragstellerin.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass es der Antragstellerin um den weiteren Betrieb zweier Spielhallen geht. Dabei zieht der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 bzw. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.