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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1605/17·01.10.2018

Beiladungsantrag nach § 65 VwGO abgelehnt – keine Rechtsbetroffenheit der G. I. Ltd.

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeiladung (§ 65 VwGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die G. I. Ltd. beantragte, im Beschwerdeverfahren beigeladen zu werden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen des § 65 VwGO nicht erfüllt sind. Die Entscheidung berührt die rechtlichen Interessen der Gesellschaft nicht, weil keine Wettbewerbsbeziehung (Mindestabstand) zu den Kläger-Spielhallen besteht. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Beiladung nach § 65 VwGO abgewiesen; gesetzliche Voraussetzungen und Betroffenheit nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die rechtlichen Interessen des Dritten durch die Entscheidung berührt werden.

2

Eine einfache Beiladung kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beizuladenden hat.

3

§ 65 Abs. 2 VwGO verlangt eine derart enge Beteiligung an einem Rechtsverhältnis, dass die Entscheidung auch diesem Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

4

Beschlüsse über Beiladungsanträge sind unanfechtbar, wenn sie dem Tenor des § 152 Abs. 1 VwGO unterfallen.

Relevante Normen
§ 65 Abs. 1 und 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1932/17

Tenor

Der Antrag der G.   I.    Ltd., T.----weg 60, T1.        ,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.     , G1.----straße 12, F.          , Az.: 2018-05041,

zum Beschwerdeverfahren beigeladen zu werden, wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag der G.   I.    Ltd. ist abzulehnen.

3

Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. Nach § 65 Abs. 1 VwGO können andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beigeladen werden (einfache Beiladung). Notwendig ist die Beiladung an einem Rechtsverhältnis derart beteiligter Dritter, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (Abs. 2). Schon eine einfache Beiladung kommt danach nicht in Betracht.

4

Ungeachtet dessen, inwieweit die Antragsgegnerin ein Auswahlverfahren über die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Spielhallen in ihrem Gebiet durchführt, werden die rechtlichen Interessen der G.   I.    Ltd. durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht berührt. Die Spielhalle der G.   I.    Ltd. konkurriert nach Angaben der Antragsgegnerin, denen die G.   I.    Ltd. nicht entgegengetreten ist, mit Blick auf das Mindestabstandsgebot bereits nicht mit den Spielhallen der Antragstellerin. Zudem steht zwischen den Beteiligten in diesem Beschwerdeverfahren nicht die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung im Streit, die Auswirkungen auf die Rechtsposition anderer Spielhallenbetreiber haben kann. Vielmehr wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine aus Sicht des Verwaltungsgerichts rechtlich zweifelhafte Versagung der Erlaubniserteilung mit der Begründung, unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes zu benachbarten Spielhallen lägen die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vor.

5

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.