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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1589/19·04.02.2020

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gewerbeuntersagung

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr Gewerbe untersagt wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels hinreichenden Sanierungskonzepts und wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt diese Interessenabwägung und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die gegen die Maßnahme sprechenden Umstände (z. B. Unzuverlässigkeit) vorliegen und die Maßnahme daher voraussichtlich rechtmäßig ist.

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Eine Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit kann begründet sein, wenn das Gewerbe trotz wiederholter Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fortgeführt wird und kein überzeugendes Sanierungskonzept vorliegt.

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Die bloße Geltendmachung von Erstattungsansprüchen reicht nicht aus, um die Annahme der Unzuverlässigkeit zu widerlegen, wenn aktuelle Rückstände bestehen, steuerliche Erklärungspflichten nicht erfüllt sind und kein verbindlicher Tilgungsplan vorgelegt wird.

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Die Überprüfung einer Beschwerde gegen eine VG-Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO darauf beschränkt, ob die erstinstanzliche Würdigung offensichtlich zu beanstanden ist.

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Kommt der Wegfall der Gründe für die Unzuverlässigkeit in Betracht, ist unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG eine Wiedergestattung des Gewerbes in einem gesonderten Verfahren möglich (vgl. § 35 Abs. 6 GewO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2289/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6181/19 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.7.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt im Wesentlichen die Annahme zu Grunde, die Voraussetzungen für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung lägen vor. Die Antragstellerin sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil sie ihr Gewerbe trotz zahlreicher Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ohne ausreichendes Sanierungskonzept fortgeführt habe.

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Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.

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Das Vorbringen der Antragstellerin, die Forderungen des Finanzamtes würden durch ihr zustehende Erstattungsansprüche nahezu abgedeckt, greift nicht durch. Es ist angesichts der vom Antragsgegner mitgeteilten aktuellen Rückstände bereits nicht nachvollziehbar, wie der von der Antragstellerin genannte Erstattungsbetrag ausreichen könnte, um die noch offenstehenden Forderungen des Finanzamts W.       , der Stadtkasse X.       und anderer Gläubiger auszugleichen. Abgesehen davon ist die Antragstellerin ‒ worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat ‒ ihren steuerlichen Erklärungspflichten erst unter dem Druck des Verfahrens deutlich verspätet und noch immer nicht einmal vollständig nachgekommen.

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Dessen ungeachtet ergibt sich auch aus dieser angekündigten Verrechnung kein sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept, welches bereits das Verwaltungsgericht angemahnt hatte. Die Antragstellerin macht nicht einmal geltend, dass ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 ‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

9

Nach den Angaben der Antragstellerin ist auch nicht zu erwarten, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entscheidend verbessern wird. So lagen nach den mit der Beschwerde vorgelegten Übersichten im Jahr 2018 ihre Einnahmen bei 12.586,21 EUR netto und ihre Ausgaben bei 14.854,00 EUR, im Jahr 2019 ihre Einnahmen bei 2.904,35 EUR netto und ihre Ausgaben bei 13.004,00 EUR.

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Sofern es der Antragstellerin künftig gleichwohl gelingen sollte, die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, ‒ auch schon vor Ablauf eines Jahres ‒ wegfallen zu lassen, kommt eine Wiedergestattung gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 ‒ 4 A 454/15 ‒, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.