Beschwerde gegen Sofortvollzug beim Widerruf der Bewachungserlaubnis erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zum Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis, zur Betriebsschließung und zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG Köln zurück. Es bestätigte die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, weil die GmbH über mehr als zwei Jahre faktisch führungslos war: Die bisherigen Geschäftsführer waren wegen Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG kraft Gesetzes aus dem Amt ausgeschieden, traten aber weiter als Geschäftsführer auf. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB gilt dabei als „Verurteilung“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG; die Handelsregistereintragung ist nur deklaratorisch.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Geschäftsführer verlieren ihre Organstellung kraft Gesetzes, wenn eine persönliche Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt; die Eintragung des Endes der Vertretungsbefugnis im Handelsregister hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB ist als Verurteilung anzusehen, wenn eine Rechtsfolge an eine „Verurteilung“ anknüpft, die den Strafausspruch nicht voraussetzt, insbesondere bei § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG.
Eine längere Führungslosigkeit einer GmbH infolge fortgesetzter Tätigkeit gesetzlich ausgeschlossener (faktischer) Geschäftsführer kann die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit i.S.d. § 34a Abs. 1 GewO begründen und den Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW tragen.
Der allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab wird im Bewachungsgewerbe durch die Regelbeispiele des § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO nicht abschließend festgelegt; auch sonstige erhebliche Rechtsmissachtungen können die Unzuverlässigkeitsprognose rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2532/24
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.1.2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6595/24 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.9.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
mit der Begründung abgelehnt, die Interessenabwägung hinsichtlich der in formaler Hinsicht ausreichend begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung falle zulasten der Antragstellerin aus. Der Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis unter Ziffer 1, die Schließungsverfügung unter Ziffer 2 und die Rückgabeanordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20.9.2024 erwiesen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Widerruf beruhe auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Der Antragsgegner wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, der Antragstellerin die Bewachungsgewerbeerlaubnis gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO wegen ihrer fehlenden Zuverlässigkeit zu versagen. Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergebe sich vorliegend daraus, dass sie im Zeitpunkt des Widerrufs bereits über den erheblichen Zeitraum von etwa zwei Jahren und fünf Monaten entgegen § 6 GmbHG keinen Geschäftsführer gehabt habe und damit führungslos i. S. d. § 35 Abs. 1 GmbHG gewesen sei. Mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Siegburg am 27.4.2022 hätten die beiden damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin ihre Organstellung kraft Gesetzes verloren, weil damit jeweils die persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) und b) GmbHG entfallen sei. Auch im Fall einer Verwarnung mit Strafvorbehalt i. S. d. § 59 StGB liege eine Verurteilung vor, die zur Inhabilität nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a – d GmbHG führe. Die Personen, welche weiterhin faktisch als Geschäftsführer agiert hätten, hätten den Wegfall ihrer Organstellung als Folge des Urteils des Amtsgerichts Siegburg über einen Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten schlicht ignoriert und damit eine deutliche Missachtung gegenüber den geltenden Gesetzen zum Ausdruck gebracht. § 6 Abs. 1 und 2 GmbHG hätten dabei nicht nur einen zivilrechtlichen Charakter, sondern dienten auch dem Schutz des Rechtsverkehrs und damit einem öffentlichen Interesse. Aus einem derart langen Zeitraum der Führungslosigkeit der Antragstellerin unter Hinnahme der Unrichtigkeit des Handelsregisters ergebe sich bei der zur Beurteilung der Zuverlässigkeit anzustellenden Prognose, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür biete, ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Die GmbH bzw. ihre faktischen Geschäftsführer könnten sich auch nicht darauf berufen, die Regelungen zur Inhabilität nicht gekannt zu haben. Denn zum einen habe sich, wer sich einer Gesellschaftsform bediene, mit ihren rechtlichen Voraussetzungen zu befassen. Zum anderen hätten die beiden ehemaligen Geschäftsführer bei Anmeldung ihrer Eintragung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG versichert, dass keine Umstände vorlägen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstünden, müssten sich also dementsprechend in der Vergangenheit mit dem Inhalt dieser Vorschrift auseinandergesetzt haben. Das von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW vorgesehene Ermessen der Behörde sei vorliegend, wie der Antragsgegner richtig erkannt und ausführlich begründet habe, auf null reduziert gewesen. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig. Die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheids, die selbständige Ausübung des Bewachungsgewerbes einzustellen und die Betriebsstätte zu schließen, sei ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Schließungsverfügung sei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Die unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20.9.2024 angeordnete Herausgabe der Erlaubnisurkunde sei ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie beruhe auf § 52 Satz 1 VwVfG NRW. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei materiell rechtmäßig, weil ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Bewachungsgewerbeerlaubnis, der Schließungsanordnung und der Rückgabeanordnung bestehe. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 20.9.2024 sei unbegründet.
Diese Einschätzungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass sich die Antragstellerin dadurch als unzuverlässig erwiesen hat, dass ihre ehemaligen Geschäftsführer, obwohl sie seit dem 27.4.2022 gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG nicht Geschäftsführer der Antragstellerin sein durften, länger als zwei Jahre weiterhin als Geschäftsführer aufgetreten sind und in dieser Zeit insbesondere nicht für eine ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin gesorgt haben.
Geschäftsführer verlieren ihre Organstellung kraft Gesetzes, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt.
Vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 9.3.2021 ‒ II ZB 33/20 ‒, juris, Rn. 10, und vom 3.12.2019 ‒ II ZB 18/19 ‒, juris, Rn. 10, sowie Urteil vom 1.7.1991 ‒ II ZR 292/90 ‒, BGHZ 115, 78 = juris, Rn. 6.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) und b) GmbHG, die mit dem Schutz fremden Vermögens, insbesondere dem der Gesellschaftsgläubiger, dem Schutz des Rechtsverkehrs und damit einem öffentlichen Interesse dienen,
vgl. BGH, Beschlüsse vom 9.3.2021 ‒ II ZB 33/20 ‒, juris, Rn. 14, und vom 3.12.2019 ‒ II ZB 18/19 ‒, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 8/1347, S. 31,
kann Geschäftsführer nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) oder nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten) verurteilt worden ist. Dabei umfasst die Verurteilung wegen der genannten vorsätzlich begangenen Straftaten auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB.
Vgl. so auch: OLG S.-A., Beschluss vom 3.2.2017 ‒ 5 Wx 2/17 ‒, juris, Rn. 11; für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO a. F.: BGH, Beschluss vom 16.2.2012 ‒ IX ZB 113/11 ‒, juris, Rn. 11; zu § 302 Nr. 1 InsO: BFH, Urteil vom 7.8.2018 ‒ VII R 24, 25/17 u. a. ‒, BFHE 262, 208 = juris, Rn. 21.
Mit § 59 StGB wollte der Gesetzgeber den zu einer Geldstrafe Verurteilten im Bewährungsfall unter bestimmten Voraussetzungen den Makel einer Vorstrafe ersparen.
Vgl. BT-Drs. V/4095, S. 2.
Dabei hat er von einer Verurteilung zu Strafe abgesehen, wie sich aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 StGB ergibt, dabei jedoch nicht die Verurteilung wegen der Begehung einer Straftat an sich ausgeschlossen. Vielmehr ergibt sich aus den §§ 465 Abs. 1 Satz 2 StPO und 3 Nr. 1, 4 Nr. 3 BZRG, dass er auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt als einen Fall der Verurteilung sieht. Es entspricht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) und b) GmbHG, die Verwarnung mit Strafvorbehalt auch als Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die Geschäftsführertätigkeit soll zum Schutze des Geschäftsverkehrs und auch zum Eigenschutz der Gesellschaft dann ausgeschlossen sein, wenn die betroffenen Personen vorsätzlich Insolvenzverfahren verschleppt oder Straftaten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begangen haben. Dass es dabei nicht auf den Strafausspruch ankommt, zeigt sich im Umkehrschluss zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG, wonach der Ausschluss von der Geschäftsführertätigkeit bei anderen Straftaten einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedarf.
Hiervon ausgehend waren die ehemaligen Geschäftsführer der Antragstellerin, auf deren Handeln als gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter es im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ankommt,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.5.2016 ‒ 4 B 162/16 ‒, juris, Rn. 11 f., und vom 15.9.2016 ‒ 4 B 125/16 ‒, juris, Rn. 18 f., jeweils m. w. N.,
ab Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 19.4.2022 ab dem 27.4.2022 nicht mehr in der Lage, Geschäftsführer der Antragstellerin zu sein. Sie hätten in der Folge nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein dürfen. Die Gesellschafterversammlung hätte zeitnah einen neuen Geschäftsführer bestellen müssen. Dem zuwider haben sich die ausgeschlossenen Geschäftsführer nicht nur weiterhin im Handelsregister als Geschäftsführer führen lassen, sondern waren auch aktiv für die Antragstellerin tätig, wie sich ihrer Korrespondenz mit dem Antragsgegner vom 16.10.2023 und 19.3.2024 sowie ihren Anzeigen an das Ordnungsamt T. vom 18. und 25.1.2024 entnehmen lässt. Die fehlende Vertretungsmacht für die Antragstellerin endete gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 GmbHG nach Ablauf einer Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils.
Die hierauf beruhende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, worauf bereits die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin gestützt ist, ist nicht von der Tilgungsreife der Verwarnung oder aber einem Ausgleich zwischen den Regelungen des GmbH-Gesetzes und den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes abhängig. Sie nimmt ausschließlich Bezug auf die wegen des gesetzlichen Ausschlusses nicht mehr gegebene Vertretung durch die ehemaligen Gesellschafter, von der sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht ausgegangen waren. Dieser Einschätzung ist die Antragstellerin nicht mit durchgreifenden Einwänden entgegengetreten.
Dass sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners keine Eintragung im Bundeszentralregister für den ehemaligen Geschäftsführer findet, ist angesichts der ab dem 27.4.2022 rechtskräftigen Verurteilung unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist der Einwand der Antragstellerin, es gebe keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu der Frage, ob auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt als Verurteilung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) bis d) GmbHG gilt. Er ändert an der Richtigkeit der in der schon vom Verwaltungsgericht angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entschiedenen rechtlichen Wertung in der Sache nichts, gegen die die Antragstellerin keine durchgreifenden Einwände vorgebracht hat.
Der Einwand, das Amtsgericht Köln habe die Löschung der ehemaligen Geschäftsführerin entgegen des vorliegenden Widerspruchs verfahrensfehlerhaft in das Handelsregister eingetragen, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts, dass sie von der Geschäftsführung gesetzlich ausgeschlossen war. Die Eintragung des Endes der Vertretungsbefugnis in das Handelsregister ist nur deklaratorisch.
Vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2019 – II ZR 299/17 –, BGHZ 222, 32 = juris, Rn. 34.
Auch entbehrt der Vorwurf, die Geschäftsführung habe den Wegfall der Organstellung vorsätzlich oder fahrlässig ignoriert, nicht jeder substantiellen Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass den ehemaligen Geschäftsführern der Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Beachtung der Voraussetzungen für die Geschäftsführereignung nach § 6 Abs. 2 GmbHG bereits seit ihrem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister vom 6.10.2020 hätte bekannt sein müssen. In diesem Antrag hatten sie mit ihrer Unterschrift versichert, dass keine Umstände vorlägen, aufgrund derer sie als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen wären, dabei waren auch die Voraussetzungen nach Nr. 3 des Absatzes 2 ausdrücklich aufgeführt. Die positive Sozialprognose des Amtsgerichts Siegburg, die es zum Ausspruch einer Verwarnung mit Strafvorbehalt statt der Verhängung einer Geldstrafe veranlasst hatte, hat keinen Einfluss auf den Vorhalt, die ehemaligen Geschäftsführer hätten ihre gesetzlichen Verpflichtungen in einer Weise missachtet, an die der Gesetzgeber einen Ausschluss von der Geschäftsführertätigkeit für die Dauer von fünf Jahren knüpft. Ebenso wenig greift der Einwand durch, die ehemaligen Geschäftsführer hätten zu keinem Zeitpunkt die Absicht verfolgt, geltendes Recht zu missachten. Mit der Missachtung des gesetzlichen Ausschlusses von der Geschäftsführung haben sie seit dem 27.4.2022 bis zu ihrem tatsächlichen Ausscheiden zumindest in Kauf genommen, dass die Antragstellerin über einen sehr langen Zeitraum nicht rechtskonform vertreten war und damit ein erhöhtes Risiko für die Gläubiger der Gesellschaft geschaffen. Dabei hätte ihnen bereits aus dem vorangegangenen Insolvenzverfahren und dem anschließenden Strafverfahren bewusst sein müssen, welche Gefahren das missbräuchliche Handeln als Geschäftsführer verursachen kann.
Der weitere Einwand, es sei fraglich, ob die ehemaligen Geschäftsführer aus dem Handelsregister hätten gelöscht werden müssen, und ob ihre Organstellung nicht automatisch wiederauflebe, ist nicht entscheidungserheblich. Er betrifft die bereits vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 20.9.2024 angeführte und sich aus der Geschäftsführertätigkeit trotz Verbots ergebende Unzuverlässigkeit der ehemaligen Geschäftsführer nicht.
Die Widerrufsentscheidung des Antragsgegners ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Insbesondere wahrt sie, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, die Verhältnismäßigkeit. Dass sich die hier angesprochene Fortführung der Geschäftsführertätigkeit entgegen des gesetzlichen Ausschlusses nicht unter den ausdrücklich in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 GewO benannten Fallgruppen finden lässt, die die Unzuverlässigkeit des Straftäters in der Regel nach sich ziehen, lässt ihre Relevanz für die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht entfallen und hat den Antragsgegner nicht an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gehindert.
Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO ebenso wie seine Beschäftigten einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt ergibt. Diese ist nach dem Sinn und Zweck des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO im Bewachungsgewerbe vor allem bei vermögensbezogenen Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2020 ‒ 4 A 3600/19 ‒, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Die hier in Rede stehende Missachtung des gesetzlichen Ausschlusses als Geschäftsführer infolge ihrer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Insolvenzstraftaten ergibt sich bereits aus dem allgemeinen gewerberechtlichen Maßstab der Zuverlässigkeit, der durch § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO nicht relativiert wird. Inwieweit es sich bei den vom Amtsgericht Siegburg abgeurteilten Straftaten, die zu diesem Ausschluss geführt haben, um allgemeine Verdachtsmomente oder aber mutmaßliche Unregelmäßigkeiten handeln sollte, legt die Antragstellerin nicht dar. Weiterhin geht die Antragstellerin fehl in ihrer Annahme, dass die ehemaligen Geschäftsführer seit Dezember 2020 nicht mehr negativ in Erscheinung getreten seien. Vielmehr macht die Antragstellerin selbst geltend, Herr J. sei erst Ende Oktober 2024 infolge eines Gesellschafterbeschlusses offiziell aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Indem sie mit diesem Argument bestreitet, seit über zwei Jahren ohne Geschäftsführung gewesen zu sein, obwohl es den seinerzeit bestellten Geschäftsführern gesetzlich verboten war, als solche tätig zu sein, stellt sie ohne Substanz in Abrede, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Angesichts dessen war es auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit nicht unverhältnismäßig, der Antragstellerin die Bewachererlaubnis zu widerrufen. Mildere Maßnahmen, wie der von der Antragstellerin vorgeschlagene Hinweis auf eine Neueintragung der Geschäftsführer, schieden schon deshalb als nicht gleich erfolgversprechend aus, weil die Antragstellerin noch in ihrer Beschwerdebegründung der Ansicht war, dass sie zu keinem Zeitpunkt führungslos gewesen und eine erneute Geschäftsführerbestellung nicht notwendig sei.
Schließlich stellt die Beschwerdebegründung mit ihrer Berufung auf komplexe Rechtsfragen, die im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten, wegen der im Eilverfahren vorgenommenen eingehenden Prüfung die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig.
Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2024 ‒ 4 B 599/22 u. a. ‒, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
Insbesondere bedarf es nicht, wie die Antragstellerin meint, einer erschöpfenden Klärung des Spannungsverhältnisses zwischen dem Bundeszentralregistergesetz und dem GmbH-Gesetz. Auch für eine Beurteilung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bietet der erreichte Stand der Rechtsprechung eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgen aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG, um die Antragstellerin vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihr möglicherweise daraus entstehen können, dass die Eingriffsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).