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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 154/25·29.12.2025

Beschwerde gegen Sofortvollzug beim Widerruf der Bewachungserlaubnis erfolglos

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zum Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis, zur Betriebsschließung und zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG Köln zurück. Es bestätigte die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, weil die GmbH über mehr als zwei Jahre faktisch führungslos war: Die bisherigen Geschäftsführer waren wegen Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG kraft Gesetzes aus dem Amt ausgeschieden, traten aber weiter als Geschäftsführer auf. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB gilt dabei als „Verurteilung“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG; die Handelsregistereintragung ist nur deklaratorisch.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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Geschäftsführer verlieren ihre Organstellung kraft Gesetzes, wenn eine persönliche Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt; die Eintragung des Endes der Vertretungsbefugnis im Handelsregister hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.

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Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB ist als Verurteilung anzusehen, wenn eine Rechtsfolge an eine „Verurteilung“ anknüpft, die den Strafausspruch nicht voraussetzt, insbesondere bei § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG.

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Eine längere Führungslosigkeit einer GmbH infolge fortgesetzter Tätigkeit gesetzlich ausgeschlossener (faktischer) Geschäftsführer kann die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit i.S.d. § 34a Abs. 1 GewO begründen und den Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW tragen.

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Der allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab wird im Bewachungsgewerbe durch die Regelbeispiele des § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO nicht abschließend festgelegt; auch sonstige erhebliche Rechtsmissachtungen können die Unzuverlässigkeitsprognose rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW§ 52 Satz 1 VwVfG NRW§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO§ 6 Abs. 1 GmbHG§ 6 Abs. 2 GmbHG§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a – d GmbHG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2532/24

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ver­sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.1.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6595/24 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des An­tragsgegners vom 20.9.2024 wiederherzustellen bzw. anzuord­nen,

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mit der Begründung abgelehnt, die Interessenabwägung hinsichtlich der in formaler Hinsicht ausreichend begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung falle zulas­ten der Antragstellerin aus. Der Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis unter Ziffer 1, die Schließungsverfügung unter Ziffer 2 und die Rückgabeanordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20.9.2024 erwiesen sich bei summarischer Prü­fung als offensichtlich rechtmäßig. Der Widerruf beruhe auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Der Antragsgegner wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsa­chen berechtigt gewesen, der Antragstellerin die Bewachungsgewerbeerlaubnis ge­mäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO wegen ihrer fehlenden Zuverlässigkeit zu ver­sagen. Die Unzuverlässig­keit der Antragstellerin ergebe sich vorliegend daraus, dass sie im Zeitpunkt des Wi­derrufs bereits über den erheblichen Zeitraum von etwa zwei Jahren und fünf Mona­ten entgegen § 6 GmbHG keinen Geschäftsführer gehabt habe und damit führungs­los i. S. d. § 35 Abs. 1 GmbHG gewesen sei. Mit Rechts­kraft des Urteils des Amts­gerichts Siegburg am 27.4.2022 hätten die beiden damali­gen Ge­schäftsführer der An­tragstellerin ihre Organstellung kraft Gesetzes verloren, weil da­mit je­weils die persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) und b) GmbHG entfallen sei. Auch im Fall einer Verwarnung mit Strafvor­be­halt i. S. d. § 59 StGB liege eine Verurteilung vor, die zur Inhabilität nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a – d GmbHG führe. Die Personen, welche weiterhin fak­tisch als Ge­schäftsführer agiert hätten, hätten den Wegfall ihrer Organstellung als Folge des Urteils des Amtsgerichts Siegburg über einen Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten schlicht ignoriert und damit eine deutliche Missachtung gegenüber den gel­tenden Gesetzen zum Ausdruck gebracht. § 6 Abs. 1 und 2 GmbHG hätten dabei nicht nur einen zivilrechtlichen Charakter, sondern dienten auch dem Schutz des Rechtsver­kehrs und damit einem öffentlichen Interesse. Aus einem derart langen Zeitraum der Führungslosigkeit der Antragstellerin unter Hinnahme der Unrichtigkeit des Han­delsregisters ergebe sich bei der zur Beurteilung der Zuverlässigkeit anzu­stellenden Prognose, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür biete, ihr Ge­werbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Die GmbH bzw. ihre faktischen Ge­schäftsführer könnten sich auch nicht darauf berufen, die Regelungen zur Inhabilität nicht gekannt zu haben. Denn zum einen habe sich, wer sich einer Gesellschaftsform bediene, mit ihren rechtlichen Voraussetzungen zu befassen. Zum anderen hätten die beiden ehemaligen Geschäftsführer bei Anmeldung ihrer Eintragung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG versichert, dass keine Umstände vorlägen, die ihrer Bestel­lung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstün­den, müssten sich also dementsprechend in der Vergangenheit mit dem Inhalt dieser Vorschrift auseinandergesetzt haben. Das von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW vor­gesehene Ermessen der Behörde sei vorliegend, wie der Antragsgegner richtig er­kannt und ausführlich begründet habe, auf null reduziert gewesen. Der Widerruf sei auch verhältnismä­ßig. Die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheids, die selbständige Ausübung des Bewachungsgewerbes einzustellen und die Betriebsstätte zu schlie­ßen, sei ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Schließungs­verfügung sei § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Die unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20.9.2024 angeordnete Herausgabe der Erlaubnisurkunde sei eben­falls offen­sichtlich rechtmäßig. Sie beruhe auf § 52 Satz 1 VwVfG NRW. Die An­ordnung der soforti­gen Vollziehung sei materiell rechtmäßig, weil ein besonderes öffentliches Inte­resse am Sofortvollzug des Widerrufs der Bewachungsgewerbeer­laubnis, der Schlie­ßungsanordnung und der Rückgabeanordnung bestehe. Der An­trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeld­androhungen unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 20.9.2024 sei unbegrün­det.

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Diese Einschätzungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Be­schwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass sich die An­tragstellerin dadurch als unzuverlässig erwiesen hat, dass ihre ehemaligen Ge­schäftsführer, obwohl sie seit dem 27.4.2022 gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG nicht Ge­schäftsführer der An­tragstellerin sein durften, länger als zwei Jahre weiterhin als Ge­schäfts­führer aufgetreten sind und in dieser Zeit insbesondere nicht für eine ord­nungsgemäße Vertretung der Antragstellerin gesorgt haben.

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Geschäftsführer verlieren ihre Organstellung kraft Gesetzes, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt.

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Vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 9.3.2021 ‒ II ZB 33/20 ‒, juris, Rn. 10, und vom 3.12.2019 ‒ II ZB 18/19 ‒, juris, Rn. 10, sowie Urteil vom 1.7.1991 ‒ II ZR 292/90 ‒, BGHZ 115, 78 = juris, Rn. 6.

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Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) und b) GmbHG, die mit dem Schutz fremden Vermögens, insbesondere dem der Gesellschaftsgläubiger, dem Schutz des Rechts­verkehrs und damit einem öffentlichen Interesse dienen,

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vgl. BGH, Beschlüsse vom 9.3.2021 ‒ II ZB 33/20 ‒, juris, Rn. 14, und vom 3.12.2019 ‒ II ZB 18/19 ‒, ju­ris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 8/1347, S. 31,

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kann Geschäftsführer nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich began­gener Straftaten des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insol­venzverfahrens (Insolvenzverschleppung) oder nach den §§ 283 bis 283d des Straf­gesetzbuchs (Insolvenzstraftaten) verurteilt worden ist. Dabei umfasst die Verurtei­lung wegen der genannten vorsätzlich begangenen Straftaten auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB.

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Vgl. so auch: OLG S.-A., Beschluss vom 3.2.2017 ‒ 5 Wx 2/17 ‒, juris, Rn. 11; für die Versa­gung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO a. F.: BGH, Beschluss vom 16.2.2012 ‒ IX ZB 113/11 ‒, juris, Rn. 11; zu § 302 Nr. 1 InsO: BFH, Urteil vom 7.8.2018 ‒ VII R 24, 25/17 u. a. ‒, BFHE 262, 208 = juris, Rn. 21.

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Mit § 59 StGB wollte der Gesetzgeber den zu einer Geldstrafe Verurteilten im Be­währungsfall unter bestimmten Voraussetzungen den Makel einer Vorstrafe erspa­ren.

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Vgl. BT-Drs. V/4095, S. 2.

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Dabei hat er von einer Verurteilung zu Strafe abgesehen, wie sich aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 StGB ergibt, dabei jedoch nicht die Verurteilung wegen der Bege­hung einer Straftat an sich ausgeschlossen. Vielmehr ergibt sich aus den §§ 465 Abs. 1 Satz 2 StPO und 3 Nr. 1, 4 Nr. 3 BZRG, dass er auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt als einen Fall der Verurteilung sieht. Es entspricht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) und b) GmbHG, die Verwarnung mit Strafvorbehalt auch als Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift anzuse­hen. Die Geschäftsführertä­tigkeit soll zum Schutze des Geschäftsverkehrs und auch zum Eigen­schutz der Ge­sellschaft dann ausgeschlossen sein, wenn die betroffenen Personen vorsätz­lich In­solvenzverfahren verschleppt oder Straftaten im Rahmen eines Insolvenz­verfahrens begangen haben. Dass es dabei nicht auf den Strafausspruch ankommt, zeigt sich im Umkehr­schluss zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG, wonach der Ausschluss von der Geschäftsführertätigkeit bei anderen Straftaten einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedarf.

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Hiervon ausgehend waren die ehemaligen Geschäftsführer der Antrag­stellerin, auf deren Handeln als gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter es im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ankommt,

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.5.2016 ‒ 4 B 162/16 ‒, juris, Rn. 11 f., und vom 15.9.2016 ‒ 4 B 125/16 ‒, juris, Rn. 18 f., jeweils m. w. N.,

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ab Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 19.4.2022 ab dem 27.4.2022 nicht mehr in der Lage, Geschäftsführer der Antragstellerin zu sein. Sie hätten in der Folge nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein dürfen. Die Gesellschaf­terversammlung hätte zeitnah einen neuen Geschäftsführer bestellen müssen. Dem zuwider haben sich die ausgeschlossenen Geschäftsführer nicht nur weiterhin im Handelsregis­ter als Geschäftsführer führen lassen, sondern waren auch aktiv für die Antragstelle­rin tätig, wie sich ihrer Korrespondenz mit dem Antragsgegner vom 16.10.2023 und 19.3.2024 sowie ihren Anzeigen an das Ordnungsamt T. vom 18. und 25.1.2024 entnehmen lässt. Die fehlende Vertretungsmacht für die Antrag­stel­lerin endete gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 GmbHG nach Ablauf einer Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils.

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Die hierauf beruhende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, worauf bereits die Wi­derrufsverfügung der Antragsgegnerin gestützt ist, ist nicht von der Tilgungsreife der Verwar­nung oder aber einem Ausgleich zwischen den Regelun­gen des GmbH-Gesetzes und den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes abhängig. Sie nimmt aus­schließlich Bezug auf die wegen des gesetzlichen Ausschlusses nicht mehr gegebene Vertretung durch die ehemaligen Gesellschafter, von der sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht ausgegangen waren. Dieser Ein­schätzung ist die Antragstellerin nicht mit durchgreifenden Einwänden ent­gegengetreten.

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Dass sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners keine Eintragung im Bundes­zentralregister für den ehemaligen Geschäftsführer findet, ist angesichts der ab dem 27.4.2022 rechtskräftigen Verurteilung unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist der Einwand der Antragstellerin, es gebe keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu der Frage, ob auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt als Verurteilung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) bis d) GmbHG gilt. Er ändert an der Richtigkeit der in der schon vom Verwaltungsgericht angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entschiedenen rechtlichen Wertung in der Sache nichts, gegen die die Antragstellerin keine durchgreifenden Einwände vorgebracht hat.

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Der Einwand, das Amtsgericht Köln habe die Löschung der ehemaligen Geschäfts­füh­rerin entgegen des vorliegenden Widerspruchs verfahrensfehlerhaft in das Han­dels­register eingetragen, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts, dass sie von der Ge­schäftsführung gesetzlich ausge­schlossen war. Die Eintragung des Endes der Vertretungsbefugnis in das Handelsregister ist nur deklaratorisch.

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Vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2019 – II ZR 299/17 –, BGHZ 222, 32 = juris, Rn. 34.

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Auch entbehrt der Vorwurf, die Ge­schäftsführung habe den Wegfall der Organstel­lung vorsätzlich oder fahrlässig igno­riert, nicht jeder substantiellen Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat zu­treffend ausgeführt, dass den ehemaligen Geschäftsfüh­rern der Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Beachtung der Voraussetzungen für die Geschäftsführereig­nung nach § 6 Abs. 2 GmbHG bereits seit ihrem Antrag auf Eintragung in das Handels­register vom 6.10.2020 hätte bekannt sein müssen. In die­sem Antrag hatten sie mit ihrer Unterschrift versichert, dass keine Umstände vorlä­gen, aufgrund derer sie als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 GmbHG ausgeschlos­sen wären, dabei waren auch die Voraussetzungen nach Nr. 3 des Absatzes 2 aus­drücklich aufgeführt. Die positive Sozialprognose des Amtsge­richts Siegburg, die es zum Ausspruch einer Verwarnung mit Strafvorbehalt statt der Ver­hängung einer Geldstra­fe veran­lasst hatte, hat keinen Einfluss auf den Vorhalt, die ehemali­gen Ge­schäftsführer hätten ihre gesetzlichen Verpflichtungen in einer Weise missachtet, an die der Gesetzgeber einen Ausschluss von der Geschäftsführertätigkeit für die Dauer von fünf Jahren knüpft. Ebenso wenig greift der Einwand durch, die ehemaligen Ge­schäftsfüh­rer hätten zu keinem Zeitpunkt die Absicht verfolgt, geltendes Recht zu missachten. Mit der Missachtung des gesetzlichen Ausschlusses von der Geschäfts­führung ha­ben sie seit dem 27.4.2022 bis zu ihrem tatsächlichen Ausscheiden zu­mindest in Kauf genommen, dass die Antragstelle­rin über einen sehr langen Zeit­raum nicht rechtskonform vertreten war und damit ein erhöhtes Risiko für die Gläubi­ger der Gesellschaft geschaffen. Dabei hätte ihnen bereits aus dem vorangegan­genen Insolvenzverfahren und dem anschließenden Strafverfahren bewusst sein müssen, welche Gefahren das missbräuchliche Handeln als Geschäfts­führer verur­sachen kann.

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Der weitere Einwand, es sei fraglich, ob die ehemaligen Geschäftsführer aus dem Handelsregister hätten gelöscht werden müssen, und ob ihre Organstellung nicht automatisch wiederauflebe, ist nicht entscheidungserheblich. Er betrifft die bereits vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 20.9.2024 angeführte und sich aus der Geschäfts­führertätigkeit trotz Verbots ergebende Unzuverlässigkeit der ehemaligen Geschäfts­führer nicht.

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Die Widerrufsentscheidung des Antragsgegners ist entgegen der Ansicht der Antrag­stellerin auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Insbesondere wahrt sie, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, die Verhältnismäßigkeit. Dass sich die hier angesprochene Fortführung der Geschäftsführertätigkeit entgegen des gesetzlichen Ausschlusses nicht unter den ausdrücklich in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 GewO be­nannten Fallgruppen finden lässt, die die Unzuverlässigkeit des Straftäters in der Regel nach sich ziehen, lässt ihre Relevanz für die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ent­fallen und hat den Antragsgegner nicht an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gehindert.

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Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO ebenso wie seine Beschäftigten einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stel­lung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Aus­übung von Gewalt ergibt. Diese ist nach dem Sinn und Zweck des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO im Bewachungsgewerbe vor allem bei vermö­gensbezogenen Strafta­ten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachen­den Gegenständen vergreift oder zu Handgreif­lichkeiten gegenüber Fremden neigt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2020 ‒ 4 A 3600/19 ‒, juris, Rn. 6 f., m. w. N.

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Die hier in Rede stehende Missachtung des gesetzlichen Ausschlusses als Ge­schäftsführer infolge ihrer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Insol­venzstraftaten ergibt sich bereits aus dem allgemeinen gewerberechtlichen Maßstab der Zuverlässigkeit, der durch § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO nicht relativiert wird. In­wieweit es sich bei den vom Amtsgericht Siegburg abgeurteilten Straftaten, die zu diesem Ausschluss geführt haben, um all­gemeine Verdachtsmomente oder aber mutmaßliche Unregelmäßigkeiten handeln sollte, legt die Antragstellerin nicht dar. Weiterhin geht die Antragstellerin fehl in ihrer Annahme, dass die ehemaligen Ge­schäftsführer seit Dezember 2020 nicht mehr ne­gativ in Erscheinung getreten seien. Vielmehr macht die Antragstellerin selbst geltend, Herr J. sei erst Ende Oktober 2024 infolge eines Gesellschafterbeschlusses offiziell aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Indem sie mit diesem Argument bestreitet, seit über zwei Jahren oh­ne Geschäftsführung gewesen zu sein, obwohl es den seinerzeit bestellten Ge­schäftsführern gesetzlich verboten war, als solche tätig zu sein, stellt sie ohne Sub­stanz in Abrede, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sei nicht mehr gewährleis­tet gewesen. Angesichts dessen war es auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemein­heit nicht unverhältnismäßig, der Antragstellerin die Bewachererlaubnis zu widerru­fen. Mildere Maßnahmen, wie der von der Antragstellerin vorgeschlagene Hinweis auf eine Neueintragung der Geschäftsführer, schieden schon deshalb als nicht gleich erfolgversprechend aus, weil die Antragstellerin noch in ihrer Beschwer­debe­gründung der Ansicht war, dass sie zu keinem Zeitpunkt führungslos gewesen und ei­ne erneute Geschäftsführerbestellung nicht notwendig sei.

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Schließlich stellt die Beschwerdebegründung mit ihrer Berufung auf komplexe Rechtsfragen, die im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten, wegen der im Eilverfahren vorgenommenen eingehenden Prüfung die Annahme des Verwal­tungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig.

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Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2024 ‒ 4 B 599/22 u. a. ‒, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.

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Insbesondere bedarf es nicht, wie die Antragstellerin meint, einer erschöpfen­den Klä­rung des Spannungsverhältnisses zwischen dem Bundeszentralregisterge­setz und dem GmbH-Gesetz. Auch für eine Beurteilung im Verfahren des vorläufigen Rechts­schutzes bietet der erreichte Stand der Rechtsprechung eine ausreichende Grundla­ge für die Beurteilung der Rechtsfolgen aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG, um die Antragstellerin vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihr möglicherweise daraus entstehen können, dass die Eingriffsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).