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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1531/21·13.10.2021

PKH für beabsichtigte Beschwerde abgelehnt wegen Fristversäumnis und Aussichtslosigkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und bereits verfristet war. Eine Wiedereinsetzung kam mangels fristgerechter Einreichung eines vollständigen PKH-Gesuchs nicht in Betracht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht und Fristversäumnis abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

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Ein PKH-Antrag zur Ermöglichung der Einlegung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass das Rechtsmittel noch fristgerecht eingelegt werden kann oder eine realistische Aussicht auf Wiedereinsetzung besteht.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO kann nur gewährt werden, wenn die Partei bei Unzumutbarkeit der fristgemäßen Rechtsmittelwahrnehmung durch einen Anwalt bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges PKH-Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

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Die Nichtabgabe der vorgeschriebenen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formular rechtfertigt die Ablehnung eines PKH-Antrags, wenn dadurch die Fristwahrung beeinträchtigt ist.

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Besteht vor dem Oberverwaltungsgericht ein Vertretungserfordernis, ist die selbst eingelegte Beschwerde unzulässig; vor diesem Hintergrund ist das Kosteninteresse an der Bewilligung von PKH für eine durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegende Beschwerde schutzwürdig.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1439/21

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.9.2021 wird abgelehnt.

Gründe

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Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 17.9.2021, in dem dieser mitgeteilt hat, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen, nach entsprechender Anhörung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm selbst erhobene Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.

3

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Eine noch zu erhebende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss dem Antragsteller am 10.9.2021 zugestellt worden war, mit Ablauf des 24.9.2021 verstrichen.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5.

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Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben, obwohl er in der Eingangsverfügung ausdrücklich auf das entsprechende Erfordernis hingewiesen worden war.

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Angesichts dessen bedurfte es nicht der vom Antragsteller begehrten Übersendung eines aktenkundigen Schreibens des Finanzamts Wipperfürth vom 15.2.2021, weil die Entscheidung hierauf nicht gestützt ist. Auch bot die Bitte um Fristverlängerung angesichts des Versäumnisses des Antragstellers, rechtzeitig die erforderliche Erklärung abzugeben, auf das er zudem nochmals hingewiesen worden ist, keine Veranlassung, mit der Entscheidung weiter zuzuwarten.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.