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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1527/16·29.01.2017

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Prozessvertretung verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG Düsseldorf ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Ein als Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verstehender Antrag scheitert an fehlenden Erfolgsaussichten. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 10.000 €.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da fehlende Vertretung durch Prozessbevollmächtigten; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Streitwert 10.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn das gesetzliche Vertretungserfordernis (§ 67 Abs. 4 VwGO) nicht erfüllt ist.

2

Das Erfordernis der Prozessvertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.

3

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse können nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3699/16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2016 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Selbst wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 28.12.2016 als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2016 zu verstehen sein sollte, bliebe er ohne Erfolg. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe schiede mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aus.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.