Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1518/18·16.12.2018

Aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen unzureichender Beweislage angeordnet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZwangsvollstreckungsrecht (Verwaltungszwang)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von 750 EUR festgesetzt wurde. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ziffer I an, weil nach der derzeitigen Sach- und Beweislage die Festsetzung voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Behörde hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass verbotswidrig alkoholische Getränke ausgeschenkt wurden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen; der Streitwert beträgt 187,50 EUR.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung teilweise stattgegeben; Ziff. I ausgesetzt, Kostenfolgen und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach der vorliegenden Sach- und Beweislage voraussichtlich rechtswidrig ist und kein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse besteht.

2

Eine Zwangsgeldfestsetzung nach dem VwVG NRW ist nur gedeckt, wenn die Tatsachen hinreichend belegen, dass gegen die konkrete auferlegte Ordnungsverfügung verstoßen wurde.

3

Zur Rechtfertigung einer Zwangsgeldfestsetzung müssen aktenkundige Feststellungen erkennen lassen, dass von dem Betroffenen abgegebene bzw. erworbene alkoholische Getränke tatsächlich konsumiert wurden; bloße, nicht substantiierte Feststellungen Dritter genügen nicht.

4

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Zwangsgeldfestsetzung kann der Streitwert, nach der Rechtsprechung des Senats, mit einem Viertel des festgesetzten Betrags bemessen werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 64 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1668/18

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.10.2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5293/18 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.7.2018 wird hinsichtlich der Ziffer I des Bescheides angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 187,50 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

2

Sein sinngemäßer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.7.2018, soweit dieser die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 EUR zum Gegenstand hat (Ziff. I des Bescheides), ist zulässig und begründet.

3

In der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, von einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides vorläufig verschont zu bleiben. Denn nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand erweist sich der Bescheid in dem angefochtenen Umfang als rechtswidrig, weshalb an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse besteht.

4

Die Zwangsgeldfestsetzung ist nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens von § 64 VwVG NRW nicht gedeckt. Der dem Antragsteller von der Antragsgegnerin vorgehaltene Verstoß gegen das ihm durch Ordnungsverfügung vom 13.1.2015 auferlegte Verbot des gewerblichen Ausschanks alkoholischer Getränke ist derzeit nicht hinreichend belegt. Die von Mitarbeitern der Antragsgegnerin am 2.7.2018 getroffenen und aktenkundig gemachten Feststellungen (Bl. 165 ff. des Verwaltungsvorgangs) sind insoweit nicht ausreichend. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass eine oder mehrere der vor dem Betrieb des Antragstellers angetroffenen Personen alkoholische Getränke konsumiert haben, die sie bei dem Antragsteller erworben haben. Lediglich eine der Personen, Herr S.         , hat angegeben, sein Bier in dem Kiosk des Antragstellers gekauft zu haben. Ob es sich dabei um alkoholhaltiges oder – wie vom Antragsteller unter Benennung des Herrn S.         als Zeugen geltend gemacht – alkoholfreies Bier gehandelt hat, ist nicht aktenkundig. Anderweitige aussagekräftige Belege hat die Antragsgegnerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht vorgelegt. Auch unter Würdigung sämtlicher in dem Verwaltungsvorgang dokumentierten Gesamtumstände des Geschehens am 2.7.2018 ist danach der notwendige Nachweis eines verbotswidrigen Alkoholausschanks durch den Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erbracht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung ein Viertel des festgesetzten Betrages.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18, 4 E 739/18 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.

8

Danach beträgt der Streitwert hier 187,50 EUR.

9

Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, nachdem das Verwaltungsgericht den Streitwert auf die niedrigste Wertstufe von bis zu 500,00 EUR gemäß der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG festgesetzt hat.

10

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.