Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der nach §146 Abs.4 VwGO gesetzten Monatsfrist nach Zustellung (02.02.2024) eingegangen ist. Eine im Schriftsatz vorbehaltene Begründung wurde nicht nachgereicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 €, Beschluss unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wegen Versäumnis der Begründungsfrist nach §146 Abs.4 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach VwGO ist unzulässig, wenn die gesetzliche Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO nicht eingehalten wird.
Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, sofern diese eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält.
Die bloße Erklärung, die Begründung werde vorbehalten, ersetzt nicht die fristgerechte und ordnungsgemäße Vorlage einer substantiierten Begründung.
Bei Verwerfung der Beschwerde aus Verfahrensgründen trägt die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 1655/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.2.2024 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß begründet. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 2.2.2024 zugestellt. Die Begründungsfrist lief danach am Montag, dem 4.3.2024 ab. Die im Beschwerdeschriftsatz vorbehaltene Begründung ist bei Gericht nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.