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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1479/16·29.01.2017

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Zurücknahme der Beschwerde

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Beschwerdeverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften der VwGO ein. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Zurücknahme der Beschwerde eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 10.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Antragsteller ein Rechtsmittel zurück, ist das Verfahren in der Regel einzustellen; die Einstellungsbefugnis richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO.

2

Bei Zurücknahme eines Verfahrens trifft den Zurücknehmenden regelmäßig die Kostenentscheidung, § 155 VwGO findet entsprechende Anwendung.

3

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren kann trotz Einstellung festgesetzt werden und richtet sich nach den Vorschriften des GKG.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens können unter den gesetzlichen Voraussetzungen unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2486/16

Tenor

Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.12.2016 wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.