PKH abgelehnt: keine hinreichende Erfolgsaussicht gegen Gewerbeuntersagung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich einer Gewerbeuntersagung. Das OVG NRW lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Das VG habe die Unzuverlässigkeit und das überwiegende öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung substantiiert dargelegt; bloße Absichten zu Privatdarlehen oder unkonkrete Sanierungsansätze genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO kann das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die Fortführung des Gewerbes Gefährdungen begründet.
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann gewerbeübergreifend festgestellt werden und rechtfertigt eine rechtsfehlerfreie Erweiterung der Untersagung auf mehrere Gewerbe.
Die bloße Absicht, Rückstände mittels nicht konkret nachgewiesener Privatdarlehen von Familie oder Freunden zu begleichen, sowie unkonkrete Hinweise auf Sanierungsbemühungen stellen kein tragfähiges Sanierungskonzept dar.
Sind die Gründe der Unzuverlässigkeit später tatsächlich entfallen, kommt eine Wiedergestattung nach §35 Abs.6 GewO im gesonderten Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2612/19
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2019 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch Rechtsanwalt T. aus M. noch einzulegende Beschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers wäre unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 6865/19 VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12.9.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12.9.2019 als offensichtlich rechtmäßig erweisen werde und keine Umstände ersichtlich seien, die gleichwohl einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses begründen könnten. Der Antragsteller sei als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen, weil er trotz andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, welche sich hier bereits aus der Eintragung im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder ergebe, sein Gewerbe ohne ein ausreichendes Sanierungskonzept fortgeführt habe. Auf die Frage, ob der Antragsteller verschuldet oder unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, komme es nicht entscheidend an. Der Antragsgegner habe die Untersagungsverfügung rechtsfehlerfrei auf alle Gewerbe erweitert, weil die Unzuverlässigkeit des Antragstellers gewerbeübergreifend sei. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner Tätigkeit, weil die Fortsetzung des Gewerbes zu neuen Schädigungen und Gefährdungen des Vermögens öffentlicher Kassen und privater Gläubiger führen würde.
Diese Würdigung wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht erschüttert. Seine Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er führe sein Gewerbe ohne ein ausreichendes Sanierungskonzept fort, lassen keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine beabsichtigte Beschwerde erkennen.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die aufschiebende Wirkung seiner Klage sei wiederherzustellen, weil seine Schulden nur annähernd 10.000,00 EUR betrügen, die er mit Hilfe seiner Familie und von Freunden bis zum Jahresende begleichen könne. Ungeachtet der Tatsache, dass die Steuerrückstände des Antragstellers laut der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners dokumentierten telefonischen Auskunft des Finanzamtes I. am 10.9.2019 vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung 21.346,23 EUR betragen haben, stellt die bloße Absicht der Inanspruchnahme eines Privatdarlehens bei Familie und Freunden allein noch kein tragfähiges Sanierungskonzept dar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2019 ‒ 4 B 1586/18 ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Zudem hat der Antragsteller weder einen Darlehensgeber benannt noch einen Darlehensvertrag oder sonstige entsprechende schriftliche Erklärungen der behaupteten Darlehensgeber vorgelegt.
Ebenso wenig zeigt der Antragsteller mit seinem Vortrag, er habe seinen Steuerberater um den Entwurf eines Sanierungskonzeptes gebeten und versuche, den Betrieb zu veräußern, auch nur im Ansatz ein sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept auf. Er macht nicht einmal geltend, dass ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 ‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Sofern es dem Antragsteller künftig mit Hilfe eines Darlehens oder aber durch den Verkauf seines Betriebes gleichwohl gelingen sollte, die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, ‒ auch schon vor Ablauf eines Jahres ‒ wegfallen zu lassen, kommt eine Wiedergestattung gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).