Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Prozessvertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Auf das Vertretungserfordernis sei bereits in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde bis 500 Euro festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn der Verfahrensbeteiligte nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
Das Erfordernis der Prozessvertretung gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde und ist in der Rechtsmittelbelehrung zu beachten.
Die Kostenentscheidung bei Versagung des Rechtsschutzes richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die unterliegende Partei die Kosten trägt.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren erfolgt auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 53 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1422/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.9.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Denn der Antragsteller ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in der Eingangsverfügung vom 1.10.2020 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.