Ablehnung von PKH für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG NRW lehnte die PKH ab und wies die Beschwerde zurück, weil die Beschwerde unzulässig und die Rechtsverfolgung weder hinreichend erfolgsaussichtlich noch statthaft war. Insbesondere fehlte ein erfolgloser Aussetzungsantrag und die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf PKH für Beschwerde und die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurden abgewiesen/zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Eine selbst eingelegte Beschwerde ist bei bestehendem Vertretungserfordernis nach §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO unzulässig und würde als unvertretbar verworfen werden; PKH kann vor diesem Hintergrund versagt werden.
Eine Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung ist unzulässig, soweit nicht zuvor ein erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Behörde nach §80 Abs.6 Satz1 VwGO gestellt wurde.
Im gerichtlichen Eilverfahren ist eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung grundsätzlich nicht erreichbar; Eilverfahren dienen nicht der nachträglichen Bestandsfeststellung und können damit unzulässig sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1151/23
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat versteht die mit „Beschwerde“ überschriebene Eingabe des Antragstellers vom 21.12.2023, die sich gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 richtet, insgesamt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sinngemäß noch beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit dem im Beschwerdeverfahren sinngemäß weiterverfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3271/23 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.12.2023 anzuordnen,
nicht hinreichend aussichtsreich.
Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung wäre die Beschwerde bereits deshalb unbegründet, weil der Antrag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon unzulässig ist. Es hätte vor Antragseinlegung zunächst eines erfolglosen Aussetzungsantrags bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bedurft.
Im Übrigen, d. h. bezogen auf Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung, wäre die beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig. In den weiterhin streitgegenständlichen ursprünglichen Fassungen dieser Ziffern, die sich auf zunächst nur für den 21.12.2023 angesetzte Arbeiten beziehen, haben diese Bestimmungen seit der Terminsänderung vom 21.12.2013 auf den 4.1.2024, die den Einwänden des Antragstellers Rechnung getragen hat und gegen die er sich mit seiner Rechtsmittelschrift ebenso wenig wendet wie gegen die Duldungspflicht als solche, keinen Bestand mehr. Sie können daher nicht mehr zulässiger Gegenstand dieses gerichtlichen Eilverfahrens mit dem Rechtsschutzziel sein, eine dem Antragsteller aufgegebene Zugangsgestattung für den 21.12.2023 abzuwenden.
Für die von dem Antragsteller nunmehr sinngemäß begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Ordnungsverfügung ist im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens kein Raum.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.9.2018 – 4 B 286/18 –, und – 4 B 299/18 –, jeweils juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Duldungsverfügung vom 12.12.2023 hat der Antragsteller nicht hinreichend aussichtsreich nachgesucht, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Duldungsverfügung aus den im Beschluss des Senats vom 7.12.2023 – 4 B 1157/23 – genannten Gründen vorlagen und der Schornsteinfeger zu der Mietwohnung des Antragstellers zur Erledigung der seit dem 15.3.2023 überfälligen Arbeiten noch immer keinen Zutritt erlangt hatte. Auch die zum Zeitpunkt des 21.12.2023 bestehende Corona-Infektion des Antragstellers stand der Durchführung des Termins nicht entgegen. Dem Antragsteller wäre es angesichts der bereits seit vielen Monaten überfälligen Schornsteinfegerarbeiten zuzumuten gewesen, dem Schornsteinfeger zumindest über einen von ihm beauftragten Dritten den Zutritt zu ermöglichen, sofern ihm dies wegen der ärztlich verordneten Ruhe nicht selbst möglich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).