Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Aufgaben des Betriebs verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung (Sperrzeitverlängerung). Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller hatte seinen Gewerbebetrieb am 17.3.2017 abgemeldet und keine Anhaltspunkte für ein Fortbestehen des Interesses vorgetragen. Deshalb kann ihn die Maßnahme nicht mehr beschweren; die Kostenentscheidung erfolgt nach §154 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Rechtsschutzinteresse verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzinteresse an vorläufigem Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern kann.
Die Abmeldung oder Aufgabe einer Betriebsstätte führt regelmäßig zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses gegen ordnungsbehördliche Maßnahmen, die den Betrieb betreffen, sofern keine Anhaltspunkte für ein Fortbestehen vorgetragen werden.
Bei Aufgabe eines Gaststättenbetriebs begründet eine gegen den Betrieb gerichtete Sperrzeitverlängerung keine gegen den (ehemaligen) Betreiber bestehende Rechtsbeeinträchtigung.
Kostenentscheidungen in verhängten Verfahrensabschnitten folgen §154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann sich nach §§47 Abs.1, 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG richten; Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2924/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.12.2016 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig; ihr fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat sein Gewerbe am 17.3.2017 abgemeldet und trotz gerichtlicher Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Betriebsstätte aus.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Hat aber der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben, so wird er durch die darauf bezogene Sperrzeitverlängerung nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).