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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1384/15·30.11.2015

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Vertretung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung. Kosten und Streitwert werden zu Lasten der Antragstellerin festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessvertretung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 67 VwGO ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegen; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.

2

Fehlt die erforderliche Prozessvertretung, ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insb. §§ 47, 52, 53 GKG).

5

Bestimmte Beschlüsse über vorläufigen Rechtsschutz können gemäß den Vorschriften der VwGO unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2191/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Oktober 2015 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, 52 Abs. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.