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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 137/25·09.02.2025

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Fristversäumnis verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKosten- und StreitwertrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht binnen eines Monats nach Zustellung einging; auch auf einen Hinweis reagierte der Antragsteller nicht. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung (4.125,00 €) wurden bestätigt und begründet.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Frist zur Begründung nicht eingehalten)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht eingeht (§ 146 Abs. 4 VwGO).

2

Die Frist zur Begründung beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten und ist zwingend einzuhalten; eine nachträgliche Nachreichung nach Fristablauf führt zur Unzulässigkeit.

3

Kosten des Beschwerdeverfahrens trifft der unterlegene Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO, wenn die Beschwerde unzulässig oder unbegründet verworfen wird.

4

Für die Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung ist nach ständiger Rechtsprechung ein Viertel des festgesetzten Betrags zuzüglich eines Achtels des angedrohten Betrags zugrunde zu legen (Maßgeblichkeit von GKG und Streitwertkatalog).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3538/24

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.2.2025 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 4.125,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist.

3

Der angegriffene und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10.2.2025 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete demnach mit Ablauf des 10.3.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Auch auf einen entsprechenden Hinweis vom 12.3.2025 hat der Antragsteller nicht reagiert.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) ein Viertel des festgesetzten zuzüglich einem Achtel des angedrohten Betrags.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 –, juris, Rn. 10.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.