Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist des §147 Abs.1 VwGO versäumt wurde (Zustellung 6.12.2022; Fristende 20.12.2022; Eingangsdatum 21.12.2022). Eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO wurde nicht geltend gemacht. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Versäumens der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach §147 Abs.1 VwGO muss innerhalb der dort bestimmten zweiwöchigen Frist nach Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses eingelegt werden.
Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde ist unzulässig, soweit nicht eine wirksame Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach §60 Abs.1 VwGO vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung sind substantiiert vorgetragene und glaubhaft gemachte Gründe für das Versäumen der Frist erforderlich.
Bei Unzulässigkeit oder Verwerfung eines Rechtsmittels kann das Gericht die Kosten dem Unterliegenden nach §154 Abs.2 VwGO auferlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG und kann der erstinstanzlichen Festsetzung folgen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 2318/22
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2022 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.954,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.11.2022 ist ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 6.12.2022 zugestellt worden. Die Frist zur Beschwerdeeinlegung endete danach am Dienstag, dem 20.12.2022. Die Beschwerde ist jedoch erst am 21.12.2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.