Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Gewerbeunzuverlässigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage betreffend Anordnungen einer Ordnungsverfügung abzulehnen. Streitgegenstand ist die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO unter besonderer Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Das OVG bestätigt die Ablehnung, weil langjährige, erhebliche Steuerschulden und das Fehlen eines tragfähigen Sanierungskonzepts die Unzuverlässigkeit begründen; kurzfristige Teilzahlungen genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange und berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
Erhebliche, über einen längeren Zeitraum aufgelaufene Steuerschulden können Anhaltspunkt für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sein, wenn keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine zeitnahe Sanierung vorliegen.
Pauschale Behauptungen künftiger Zahlungsfähigkeit und gelegentliche Teilzahlungen begründen ohne Nachweis eines verlässlichen Sanierungskonzepts nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Selbstbestimmte Teilzahlungen sind für sich genommen grundsätzlich noch kein Sanierungskonzept im Sinne der Rechtsprechung und reichen zur Entkräftung der Unzuverlässigkeitsvermutung nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1485/16
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.11.2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag abgelehnt, soweit er zum Inhalt hatte,
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3973/16
(VG Münster) gegen die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.8.2016 wiederherzustellen.
Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Antragstellerin sei in dem für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung infolge erheblicher, über einen Zeitraum von über 10 Jahren aufgelaufener Steuerschulden wirtschaftlich leistungsunfähig und gewerberechtlich unzuverlässig gewesen, zumal sie auch kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt habe. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin hiergegen ein, sie sei inzwischen in der Lage, die Rückstände in absehbarer Zeit auszugleichen, weil sie ihre Fahrzeugkosten erheblich gemindert und ihre Angebotspalette auf Produkte aus dem Gastronomiebedarf mit einer hohen Gewinnspanne ausgeweitet habe, wodurch sie ihren Rohgewinn deutlich habe steigern können.
Das Verwaltungsgericht hat die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin daraus abgeleitet, dass diese bei Erlass der Verfügung dem Finanzamt C. über 28.000 Euro, bzw. nach Angaben des Antragsgegners rund 15.000 Euro, schuldete und es der Antragstellerin trotz ihrer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen auch in der Folgezeit nicht gelungen sei, ihre Steuerrückstände auch nur teilweise zu tilgen. Die Beschwerdebegründung stellt dies nicht in Frage. Ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Sanierungskonzept, das eine zeitnahe Abtragung der Schulden bei öffentlichen Gläubigern und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten lässt,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/ 08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29,
war und ist weiterhin nicht erkennbar. Die pauschalen Erklärungen in der Beschwerdebegründung sind schon angesichts der langjährigen Verletzung der steuerlichen Pflichten und der zuletzt von der Antragstellerin nicht eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung von Oktober 2015 unzureichend. Selbst die im Beschwerdeverfahren mitgeteilten letzten beiden Teilzahlungen an das Finanzamt in Höhe von 300 Euro am 28.10.2016 und 600 Euro am 6.12.2016 lassen – obwohl die geltend gemachten regelmäßigen Kosteneinsparungen seit Frühjahr 2016 und deutliche Mehreinnahmen durch erfolgreiche Kundenwerbung schon erstinstanzlich geltend gemacht worden waren – weder eine verlässliche Regelmäßigkeit erkennen, noch belegt die Antragstellerin damit ihre erstinstanzliche Behauptung, sie werde künftig monatlich mindestens 600 Euro an das Finanzamt zahlen. Auch die noch ambitioniertere Behauptung ihres Lebensgefährten, künftig könnten sogar wöchentlich 300 Euro überwiesen werden, lässt angesichts der Vorgeschichte keine ausreichende Verlässlichkeit erkennen. Selbstbestimmte Teilzahlungen auf fällige, nicht gestundete Steuerschulden lassen im Übrigen nach der Senatsrechtsprechung ohnehin noch kein Sanierungskonzept im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erkennen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2016 – 4 B 559/16 –, juris, Rn. 11.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.