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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1352/25·22.01.2026

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Zwangsgeldfestsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungszwangsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung unmittelbaren Zwangs wegen einer Betriebsuntersagung in einer Zweigstelle. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Abwägung des VG zugunsten der Antragsgegnerin. Die Maßnahmen seien wirksam, verhältnismäßig und durch die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle begründet; Härtefallregelungen stünden als Ausnahmeweg offen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Zwangsgeld und unmittelbarem Zwang als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung eines Verwaltungsakts ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das Vollstreckungsinteresse, ist der vorläufige Rechtsschutz zu versagen.

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Die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung unmittelbaren Zwangs sind verhältnismäßig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, die Durchsetzung vollziehbarer Verwaltungspflichten sicherzustellen und durch Befolgung vermieden werden können.

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Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen kommt es grundsätzlich auf die Wirksamkeit (Vollziehbarkeit) des vorangegangenen Verwaltungsakts an; eine behauptete materielle Rechtswidrigkeit des Vollzugsgrundes allein begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit der Durchsetzung.

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Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für substantiiert vorgetragene, nachprüfbare Härtegründe oder finanzielle Unzumutbarkeit, die die Aufhebung oder Aussetzung von Zwangsmaßnahmen rechtfertigen könnten.

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Die Härtefallvorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW in Verbindung mit § 26 VwVG NRW kann verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsfragen abmildern, setzt jedoch einen gesonderten, substantiierbaren Antrag voraus.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 57 Abs. 1 VwVG NRW§ 60 VwVG NRW§ 63 VwVG NRW§ 64 VwVG NRW§ 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW i.V.m. § 26 VwVG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2303/25

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ver­sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 8.437,50 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 6586/25 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5.11.2025 anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Interessenabwägung gehe zu­lasten der Antragstellerin aus. Die in formeller Hinsicht rechtmäßige, auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 60, 63, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzungsverfügung vom 5.11.2025 sei materiell rechtmäßig. Der angegriffenen Vollstreckungsmaß­nahme lie­ge die Ordnungsverfügung vom 11.11.2024 zugrunde, durch welche die Antrags­gegnerin der Antragstellerin die Ausübung des Fleischerhandwerks als we­sentlichen Nebenbetrieb in der Betriebsstätte B.-straße 00, 00000 I., unter An­ordnung der sofortigen Vollziehung untersagt habe. Die Wiederherstellung der auf­schiebenden Wirkung der Klage sei abgelehnt worden. Auf die Rechtmäßig­keit der Ordnungsverfügung komme es nicht an. Ungeachtet dessen sei nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Betriebsuntersagung vom 11.11.2024 zwischenzeitlich entfallen seien. Das Zwangsgeld sei mit Be­scheid vom 3.7.2025 ordnungsgemäß angedroht worden. Dieser Bescheid sei wirksam und sofort voll­ziehbar, weil die Antragstellerin zwar Klage, jedoch keinen Antrag auf An­ordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erhoben habe. Da die Antragstel­lerin trotz der Androhung ihren Betrieb nicht geschlossen und damit weiter gegen die Untersa­gungsverfügung vom 11.11.2024 verstoßen habe, habe die Antragsgeg­nerin das angedrohte Zwangsmittel festsetzen dürfen. Die Höhe des festgesetzten Zwangs­gelds sei rechtlich nicht zu beanstanden, Ermessensfehler sei­en nicht er­sichtlich. Auch die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 62, 63 VwVG NRW gestützte Androhung des unmittelbaren Zwangs begegne keinen rechtlichen Beden­ken. Die Maßnahme sei insbesondere verhältnismäßig.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

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Weder die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 30.000,00 Euro noch die Androhung unmittelbaren Zwangs begegnen im Hinblick auf den Grundsatz der Ver­hältnismäßigkeit Bedenken.

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Sinn des Zwangsgelds ist es gerade, eine Zwangswir­kung zu entfalten, die den Pflichtigen davon abhält, künftig weiterhin gegen seine vollziehbaren Rechtspflichten zu verstoßen. Befolgt er diese, kann er die Festset­zung eines Zwangsgelds in der angedrohten Höhe leicht vermeiden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2022 – 4 B 199/22 –, juris, Rn. 7.

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Gleiches gilt für den angedrohten unmittelbaren Zwang.

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So hätte die Antragstellerin bereits die Festsetzung des gleichfalls zuvor angedroh­ten Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro verhindern können. Sie hat aber durch ihre erneute Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 11.11.2024 un­missverständlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht willens ist, den ihr vollziehbar aufgegebenen Pflichten nachzukommen, oder aber ihren Betrieb handwerksrechtlich ordnungsgemäß zu führen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin mehrfach ihre Eintragung mit ihrer Zweigstelle B.-straße 00 in I. in die Handwerks­rolle angekündigt, eine solche jedoch bereits an der fehlenden Vorlage der erforderli­chen Antragsunter­lagen ge­scheitert ist, wie die Antragsgegnerin durch Rücksprache mit der zuständi­gen Hand­werkskammer erfahren hat. So hat die Antragstellerin noch im vorliegenden Eilver­fahren unter dem 18.11.2025 mitgeteilt, der Handwerkskam­mer lägen alle erforderli­chen Unterlagen zur Eintragung der Filialleiterin der Zweig­stelle als fachlich technische Be­triebsleiterin vor. Hierauf hat jedoch die Antragsgeg­nerin nach Rückversicherung bei der Handwerkskammer am 20.11.2025 das dortige Vorliegen der notwendigen Antragsunterlagen für die Filialleiterin verneint.

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Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann im Übrigen durch die Härtefallvorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbsatz VwVG NRW i. V. m. § 26 VwVG NRW Rechnung getragen werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.

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Abgesehen davon, dass die Antragstellerin keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass ihr die Zwangsgeldbeitreibung aus finanziellen oder anderen Gründen unter Berücksichtigung auch der vom Ge­setzgeber bezweckten Sicherung der Beugefunktion des Zwangsgelds unzumutbar sein könnte. Substantiierte und nachprüfbare Angaben hierzu hat sie nicht gemacht.

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Der Einwand der Antragstellerin, ihr privates Interesse überwiege das Vollziehungs­interesse der Antragsgegnerin, weil sich der Verwaltungsakt wegen der darin enthal­tenen Degradierung der Fleischfachverkäuferinnen der Antragstellerin zu „Kassiere­rinnen“ als rechtswidrig erweise, betrifft die sofort vollziehbare Untersagungsverfü­gung vom 11.11.2024. Auf die von der Antragstellerin angenommene Rechtswidrig­keit der Untersagung vom 11.11.2024 kommt es für die Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung der Untersagung jedoch nicht an. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegan­gener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 7 C 5.08 –, juris, Rn. 12, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 ‒ 4 A 1396/16 ‒, juris, Rn. 35 f., m. w. N.

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Die Antragstellerin hat im Übrigen weiterhin die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Handwerkskammer eine Eintragung mit ihrer Zweigstelle in die Handwerksrolle zu erwirken, und damit der Untersagungsverfügung für die Zukunft den Boden zu entziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.