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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 133/21·24.03.2021

PKH abgelehnt und Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG Düsseldorf. Das OVG NRW lehnte den PKH-Antrag ab und wies die Beschwerde zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Das VG habe die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes mit gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit begründet; erhebliche, fällige Steuerschulden und das Fehlen eines von den Gläubigern akzeptierten Sanierungskonzepts rechtfertigten die Entscheidung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: PKH-Antrag und Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn das erstinstanzliche Gericht die Gewährung mit zureichenden, substantiellen Anhaltspunkten, etwa wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, versagen durfte.

3

Zur Beurteilung gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit können erhebliche, aktuell fällige Steuerschulden und das Fehlen eines schlüssigen, von den Gläubigern akzeptierten Sanierungskonzepts ausreichen.

4

Besteht vor dem Oberverwaltungsgericht ein Vertretungserfordernis nach § 67 VwGO, ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlich, da eine selbst eingelegte Beschwerde andernfalls als unzulässig verworfen würde.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2653/20

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.1.2021 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.1.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 28.1.2021, soweit er sich damit gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.1.2021 wendet, unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren von Anfang an verfolgten entsprechenden Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.1.2021 wäre unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.11.2020 zu Recht abgelehnt, weil sich der Antragsteller in Anbetracht seiner erheblichen Steuerschulden und mangels Vorlage eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen habe.

4

Es liegt trotz aktenkundig belegter und vom Antragsteller ohne Substanz in Frage gestellter aktuell fälliger Steuerschulden in erheblichem Umfang weiterhin kein schlüssiges und tragfähiges, von den Gläubigern ‒ hier von der Stadtkasse der Antragsgegnerin und insbesondere vom Finanzamt N.                ‒ akzeptiertes Sanierungskonzept vor.

5

Vgl. zu den Anforderungen hieran OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, www.nrwe.de, Rn. 10 ff. = juris, Rn. 9 ff., m. w. N.

6

Hierzu reicht es im Ansatz nicht aus, dass der seit Dezember 2017 von staatlicher Unterstützung lebende Antragsteller meint, (ausschließlich) seine Schulden bei der Stadtkasse entsprechend einer früheren, aber nicht mehr aktuellen Vereinbarung mit 200,00 Euro monatlich abzuzahlen, und auf genügend Kundenanfragen bei einer künftigen Wiederaufnahme seines Gewerbes sowie eine absehbare Besserung seines Gesundheitszustands verweist.

7

Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Der Senat nimmt auch insoweit in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).