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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1331/20.NE·03.09.2020

Einstweilige Anordnung: Kein verkaufsoffener Sonntag in Wiesdorf ohne 'LEVlive'

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilig die Außervollzugsetzung einer Verordnung, die eine Ladenöffnung am 6.9.2020 in Wiesdorf erlauben sollte. Das OVG stellt fest, dass die Regelung ohne Durchführung des Musik- und Familienfests 'LEVlive' keine Öffnung gestattet. Eine nachträgliche Umdeutung durch die Verwaltung ist unzulässig; eine Neuregelung obliegt dem Rat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Ausgang: Antrag teilweise stattgegeben: Feststellung, dass die Verordnung ohne Durchführung von 'LEVlive' keine Ladenöffnung in Wiesdorf gestattet; sonstige Anträge abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erlaubt eine ordnungsbehördliche Verordnung die Ladenöffnung nur in Verbindung mit einem konkreten Anlass, begründet der Wegfall dieses Anlasses nicht automatisch eine anlassunabhängige Öffnung; die Norm greift nur dann noch, wenn sie zugleich eine anlassunabhängige Ladenöffnung ermöglicht.

2

Die Verwaltung kann einer bereits beschlossenen Verordnung nicht nachträglich einen neuen sachlichen Inhalt geben; Änderungen des Regelungsinhalts obliegen allein dem Verordnungsgeber (Rat).

3

Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW ist nicht ohne Weiteres auf atypische Fälle zu erstrecken; liegt der Verdacht nahe, dass die von der Ladenöffnung angezogenen Besucher die Veranstaltungsbesucher überwiegen, sind diesbezügliche Indizien (z. B. Verkaufsfläche, Zahl der Verkaufsstellen) und eine Besucherprognose vorzulegen.

4

Eine einstweilige Anordnung kann feststellend treffen, dass eine Verordnungsregelung ohne den vorgesehenen Anlass keine Ladenöffnung erlaubt, wenn die Verwaltung versucht, die Verordnung nachträglich anders zu begründen.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 6 Abs. 4 LÖG NRW§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 LÖG NRW§ 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

Unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom 16.3.2020 ‒ 4 B 273/20.NE ‒ wird im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass Ziffer I. der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 10.2.2020 zur 23. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3.4.1997 eine Ladenöffnung am 6.9.2020 im Stadtteil Wiesdorf nicht ohne Durchführung des Musik- und Familienfests „LEVlive“ gestattet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom 16.3.2020 ‒ 4 B 273/20.NE ‒ durch Erlass einer einstweiligen Anordnung Ziffer I. der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 10.2.2020 zur 23. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3.4.1997 bis zu einer Entscheidung über den unter dem Aktenzeichen 4 D 15/20.NE geführten Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, soweit eine Ladenöffnung am 6.9.2020 im Stadtteil Wiesdorf zugelassen ist,

3

ist zulässig und teilweise begründet.

4

Der beantragten Außervollzugsetzung der angegriffenen Verordnungsregelung bedarf es nicht. Ohne Durchführung des Anlasses, des mittlerweile abgesagten Musik- und Familienfests „LEVlive“, auf den die Verordnungsgebung maßgeblich gestützt ist, was sogar im Verordnungstext selbst zum Ausdruck gebracht ist, gestattet die vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Verordnung keine Verkaufsstellenöffnung am 6.9.2020 im Stadtteil Wiesdorf. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch eine ursprünglich rechtmäßig erlassene Verordnung zu einer anlassbezogenen Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW durch eine nachträgliche Veränderung der Umstände rechtswidrig werden kann, wenn der Anlass für die sonntägliche Ladenöffnung wegfällt. Dies gilt aber nur dann, wenn die Norm auch eine anlassunabhängige Ladenöffnung ermöglicht.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2020 ‒ 4 B 780/20.NE ‒.

6

Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist es ausgeschlossen, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin der bereits beschlossenen Verordnung nachträglich einen neuen Inhalt gibt und sie nunmehr neben den weiterhin ergänzend angeführten Sachgründen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 LÖG NRW auf den Auftritt eines einzelnen Pianisten über nur insgesamt zwei Stunden in dem Einkaufszentrum Rathaus-Galerie Leverkusen stützt. Insoweit hat sich der in der Verordnung geregelte Sachverhalt wesentlich geändert.

7

Der Streit gibt dem Senat Anlass zu der tenorierten Feststellung, weil die Antragsgegnerin trotz des Wegfalls der Veranstaltung, auf dessen Stattfinden der Senat seine Entscheidung vom 16.3.2020 ‒ 4 B 273/20.NE ‒ insoweit maßgeblich gestützt hat, erklärt hat, die in Rede stehende Verordnungsregelung rechtfertige mit neuer Begründung auch ohne Veranstaltung mit vergleichbarer Sogwirkung eine Ladenöffnung am 6.9.2020 in Wiesdorf. Diese neue Beurteilung steht aber nicht der Verwaltung, sondern nur dem Rat als Verordnungsgeber selbst zu. Dieser wird bei einer Neuregelung allerdings zu beachten haben, dass der verfassungsrechtliche Sonntagsschutz nach mittlerweile vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung es nicht zulässt, die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW auf atypische Fälle zu erstrecken.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2020 – 8 CN 3.19 –, juris, Rn. 27.

9

Ein atypischer Fall in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass die Zahl der von der Ladenöffnung angezogenen Besucher die Zahl der Veranstaltungsbesucher überwiegt. Solche Indizien können sich etwa aus dem Umfang der von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsfläche oder der Zahl der erfassten Verkaufsstellen ergeben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2020 – 8 CN 3.19 –, juris, Rn. 25.

11

Ausgehend davon dürfte die Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW mit Blick auf die besondere Anziehungskraft der Rathaus-Galerie Leverkusen vorliegend nicht eingreifen. Die damit erforderliche Besucherprognose hat die Antragsgegnerin nicht angestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine einstweilige Regelung bezogen auf eine Sonntagsfreigabe begehrt wird, für die der Senat in ständiger Praxis den Auffangstreitwert heranzieht.

14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NVwZ-RR 2016, 868 = juris, Rn. 48 ff., m. w. N.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).