Sperrzeitverlängerung auf 22:00 Uhr wegen nächtlicher Gaststättengeräusche bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber einer Gaststätte begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Sperrzeit auf 22:00 Uhr festsetzt und Zwangsgeld androht. Streitig war, ob hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht und ob die Maßnahme ohne eigene behördliche Lärmberechnung sowie verhältnismäßig ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig sei und die Interessenabwägung zulasten des Betreibers ausfalle. Wiederholte Nachbarbeschwerden und polizeiliche Feststellungen zu verhaltensbedingtem Nachtlärm genügten als Grundlage; der Betreiber habe kein tragfähiges Lärmschutzkonzept umgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Sperrzeit 22:00 Uhr) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sperrzeitverlängerung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV setzt ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse voraus, insbesondere zum Schutz der Nachtruhe vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm, die auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG anwendbar ist.
Zu den dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden Immissionen zählen auch verhaltensbedingte Geräusche von Gästen vor der Gaststätte sowie auf dem Zu- und Abweg, sofern ein erkennbarer Betriebsbezug besteht; der Betreiber hat hiergegen organisatorisch vorzusorgen.
Kommt der Gaststättenbetreiber erkennbar seiner Betreiberpflicht zur lärmarmen Betriebsführung nicht nach, kann behördliches Einschreiten auch ohne eigene Lärmberechnung gerechtfertigt sein; wiederholte Nachbarbeschwerden sowie polizeiliche und behördliche Feststellungen können eine tragfähige Tatsachengrundlage bilden.
Ist der Betreiber seinen Lärmschutzpflichten bislang offenkundig nicht nachgekommen, kann er eine Sperrzeitverkürzung zum Schutz der Nachtruhe nicht mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Unrentabilität erfolgreich angreifen; der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG kann verhältnismäßig sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2798/23
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7609/23 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.9.2023 hinsichtlich der Festsetzung der Sperrzeit auf 22:00 Uhr unter 1. wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeld unter 3. anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die verfügte Sperrzeitverlängerung sei § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV. Komme der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach, sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit „auf der sicheren Seite“ liege, könne dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen müsse. Ausreichend, aber auch erforderlich könnten in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet sei. Jedenfalls in diesem Zusammenhang könnten auch wiederholte Nachbarbeschwerden sowie behördliche und polizeiliche Feststellungen eine ausreichende Grundlage einer behördlichen oder richterlichen Überzeugungsbildung sein. Danach bestehe ein öffentliches Bedürfnis an der streitgegenständlichen Sperrzeitverlängerung. Durch den Betrieb des Antragstellers, namentlich durch das Verhalten von Gästen außen vor der Gaststätte, würden in der Nachtzeit Geräuschimmissionen hervorgerufen, die das Maß dessen überschritten, das der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung unter Berücksichtigung der Bedeutung eines störungsfreien Nachtschlafs für die menschliche Gesundheit zumutbar sei. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei einer Gesamtschau einer Vielzahl von Lärmbeschwerden der umliegenden Anwohner sowie einschlägiger Feststellungen der Polizei. Der Antragsteller komme seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm offenkundig dauerhaft nicht nach. Auch nach dem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller am 12.1.2023 sowie diverser weiterer Ansprachen der Mitarbeiter des Außendienstes der Antragsgegnerin sowie des Bezirksbeamten des Polizeipräsidiums habe der Antragsteller kein tragfähiges Konzept zur Vermeidung schädlicher Gaststättengeräusche erarbeitet und umgesetzt. Die Sperrzeitverlängerung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts der festgestellten erheblichen nächtlichen Ruhestörungen könne der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine wirtschaftliche Unrentabilität seines Betriebs berufen, die bei einer Schließung bereits ab 22:00 Uhr zu erwarten sei.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Zutreffend und im Einklang mit höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Sperrzeitverlängerung ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV findet. Danach kann u. a. die in § 3 Abs. 3 Satz 1 GewRV geregelte, von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr währende allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Da der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ist hierbei insbesondere von Bedeutung der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG normierte Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2016 – 4 A 17/14 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm. Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018 – 4 A 2588/14 –, juris, Rn. 147 f., m. w. N., und Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
Zu den zu berücksichtigenden Immissionen gehören nicht nur unmittelbar durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb hervorgerufene Geräusche, sondern auch solche durch das Verhalten von Gästen vor der Gaststätte oder auf dem Weg zu und von ihr, sofern noch ein erkennbarer Bezug zu dem Betrieb besteht. Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 – 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 = juris, Rn. 27 ff., 34 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –, juris, Rn. 11 ff., vom 28.9.2017 – 4 B 885/17 –, juris, Rn. 7 f., und vom 7.12.2017 – 4 B 822/17 –, juris, Rn. 11 ff., jeweils m. w. N.
Das materielle Recht verlangt dem Gastwirt in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eine Betriebsführung ab, bei der schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Jedenfalls dann, wenn es sich bereits ohne gutachtliche Ermittlungen aufdrängt, dass vermeidbare verhaltensbedingte Geräuschemissionen des Betriebs das Maß des Zumutbaren überschreiten, besteht die Betreiberpflicht, die Betriebsweise dahingehend anzupassen, dass sie den einschlägigen Anforderungen nach Nr. 4.1, 5.2 und 6 der TA Lärm genügt. Dies gilt umso mehr für einen nach § 2 GastG erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb, der hier mit Erlaubnis vom 23.6.1992 gestattet worden ist und für den Nr. 4.2 der TA Lärm eine vereinfachte Regelfallprüfung vorsieht. An die dabei anzustellende schallprognostische Beurteilung, ob die auch im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie „auf der sicheren Seite“ liegen muss, sofern dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2019 – 7 A 1174/17 –juris, Rn. 49 ff., sowie Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 – 7 C 16.00 –, juris, Rn. 19.
Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach, sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit „auf der sicheren Seite“ liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich können in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet ist. Jedenfalls in diesem Zusammenhang können auch wiederholte Nachbarbeschwerden sowie behördliche und polizeiliche Feststellungen eine ausreichende Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten örtlichen Verhältnisse sein.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 – 7 B 165.91 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
Die an diesen Maßstäben ausgerichtete sorgfältige und zutreffende Würdigung des gesamten Akteninhalts durch das Verwaltungsgericht, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (Beschlussabdruck, Seite 6, vorletzter Absatz, bis Seite 12, zweiter Absatz), die sich der Senat zu eigen macht, wird durch die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Unter den gegebenen Umständen war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Sperrzeit auf zahlreiche Beschwerden von Nachbarn (allein in den Jahren 2022 und 2023 waren dies mehr als zehn verschiedene Personen) wegen nächtlicher Ruhestörungen durch unangemessen lautes Verhalten der Gäste sowie letztlich erfolglose behördliche und polizeiliche Ermahnungen zur Einhaltung der Nachtruhe auf 22:00 Uhr festgesetzt hat. Schon in der bis heute maßgeblichen Gaststättenerlaubnis vom 23.6.1992, die weder eine Außenbewirtung noch eine Essensausgabe durch ein Außenfenster gestattet, ist dem Antragsteller formularmäßig aufgegeben worden, „alle Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Betrieb die Hausbewohner und die Nachbarschaft weder durch Lärm noch durch Gerüche gestört oder belästigt werden.“ Insbesondere muss danach „die Nachtruhe der Anwohner ab 22:00 Uhr gewährleistet sein.“ Gleichfalls ist dem Antragsteller zur Auflage gemacht worden, dass Türen, Fenster oder sonstige Schallaustrittsöffnungen nicht offenstehen dürfen, wenn durch Lärm Dritte belästigt werden können. Auch wenn sich die Erlaubnis nicht auf eine Außenbewirtung bezieht, enthält der Vordruck die Auflage, auf vorhandenen Freiflächen sei der Ausschank um 22:00 Uhr einzustellen. Schließlich findet sich darin das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verkehr an Ort und Stelle bei vorhandenem Schalter. Danach musste dem Antragsteller bereits seit Aufnahme seines Betriebs bewusst sein, dass er für von seinem Betrieb und seinen Gästen ausgehende Störungen der Nachtruhe verantwortlich und unabhängig von der geltenden Sperrzeit eine Essensbestellung sowie -ausgabe nach 22:00 Uhr über die Straße sowie zum dort stattfindenden Verzehr zur Wahrung der Nachtruhe nicht gestattet ist. Erst recht war eine Betriebsführung nicht rechtlich zulässig und dementsprechend auch nicht rechtlich schutzwürdig, bei der in den Stunden nach 22:00 Uhr durch den überörtlich bekannten Straßenverkauf der Hauptumsatz erfolgt. Auch wenn der während der Corona-Zeit begonnene Fensterverkauf „bereits seit längerer Zeit nicht mehr“ stattfinden soll, was der Antragsteller bereits am 12.1.2023 zugesagt hatte, kam es nach Aktenlage auch in der Zeit danach weiterhin zu verschiedenen Beschwerden über laute nächtliche Unterhaltungen zwischen auf der Straße wartenden und essenden Gästen, laut knallende Autotüren und laute Musik. Auch bei einem Betrieb mit ordnungsgemäßer Bewirtung hat der Antragsteller aber sicherzustellen, dass Türen und Fenster nach 22:00 Uhr geschlossen sind sowie Gäste nicht regelmäßig nachts auf der Straße auf ihre Bestellungen warten und ihre Speisen und Getränke dort verzehren. Die Verantwortung hierfür hat der Antragsteller allerdings jahrelang von sich auf die Gäste gewiesen, obwohl der Zusammenhang hiervon ausgehender Störungen mit seinen langen nächtlichen Öffnungszeiten offenkundig war und ist.
Nach den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführten aktenkundigen Feststellungen ist ohne die streitgegenständliche Anordnung offensichtlich nicht sichergestellt, dass die von dem Gaststättenbetrieb hervorgerufenen nächtlichen verhaltensbedingten Geräusche die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für die in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung einhalten. Der Antragsteller hat, obwohl ihm die lärmtechnisch schwierige örtliche Situation der Gaststätte, insbesondere auch durch das Gespräch zwischen ihm und der Antragsgegnerin vom 12.1.2023 bekannt war, unter Verstoß gegen seine gesetzliche und ihm gegenüber durch Auflagen konkretisierte Pflicht zur Rücksichtnahme im nachbarlichen Austauschverhältnis bei seiner Betriebsführung zweifelsfrei nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass von den Gästen keine für die Nachbarschaft unzumutbaren nächtlichen Geräusche ausgehen. Auch nach mehrmaligen Ermahnungen durch die Polizei hat er noch immer kein Konzept zur Vermeidung schädlicher Gaststättengeräusche erarbeitet und umgesetzt. Es genügte insofern erkennbar nicht, dass er durch ausgehängte Hinweise seine Gäste aufgefordert hatte, Speisen und Getränke nicht in der Nähe seines Lokals zu verzehren. Schon angesichts der Vielzahl an nicht bloß von einzelnen Personen stammenden und im Kern übereinstimmenden Nachbarbeschwerden, deren Schlüssigkeit vom zuständigen Bezirksdienstbeamten im Rahmen seiner unabhängigen Überprüfungen nachvollziehbar bestätigt worden ist, ist unerheblich, dass Polizei und Mitarbeiter des Städtischen Außendienstes bei Überprüfungen der Örtlichkeit häufig keine Ruhestörungen feststellen konnten. Auch wenn sich angetroffene Gäste meist ruhig verhielten, bestätigt insbesondere der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Bericht, dass sich am 4.1.2023 um 22:32 Uhr vor der Pizzeria unter Verstoß gegen die Gaststättenerlaubnis eine Warteschlange aus etwa 10 Personen gebildet hatte. Am 29.7.2023 zwischen 1:41 Uhr und 3:36 Uhr war bei einer Kontrolle die Restauranttür zur Straße hin geöffnet. Wenn bei polizeilichen Kontrollen dennoch oft keine Störungen der Nachtruhe festgestellt werden konnten und die Antragsgegnerin deshalb in ihrem Schreiben vom 18.1.2023 noch angenommen hatte, keinen Anlass zu Maßnahmen gegen den Antragsteller zu haben, so liegt dies auch maßgeblich daran, dass stets nicht geprüft worden war, ob der Antragsteller seinen Betrieb im Rahmen der ihm erteilten Gaststättenerlaubnis führte. Schon der seit Jahren gut dokumentierte und vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogene regelmäßige Verzehr von Speisen auf der Straße vor der Pizzeria sowie das dortige Warten auf Bestellungen zur Nachtzeit sind mit dem Schutzanspruch der unmittelbaren Nachbarschaft in ihrer Nachtruhe unvereinbar, weil sie erfahrungsgemäß mit Lärmimmissionen verbunden sind, die über diejenigen hinausgehen, die von einem in einem Mischgebiet zulässigen gebietstypischen Gewerbebetrieb ausgehen, der das Wohnen nicht wesentlich stört (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Im Übrigen lassen sich die fehlenden Feststellungen der Ordnungskräfte über nächtliche Ruhestörungen ohne Weiteres damit erklären, dass – wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – störende Kunden der Pizzeria sich beim Erblicken uniformierter Ordnungskräfte situationsangepasst mäßigen und vergleichsweise ruhig verhalten oder in der Zeit zwischen Beschwerdemeldung und Eintreffen einer Polizeistreife die Örtlichkeit bereits verlassen haben. Zudem haben nur wenige polizeiliche Überprüfungen stattgefunden in den besonders späten Nachtstunden, in denen kaum eine andere Pizzeria noch geöffnet hat und der Antragsteller wegen der überregionalen Bekanntheit seiner geradezu singulär langen Öffnungszeiten noch verschiedene Gruppen von Kunden bedient hat, die etwa nach einem Besuch einer bekannten Disco noch gemeinsam eine Pizza essen wollten.
Zwar war der Antragsteller bei seiner Vorsprache am 12.1.2023 bereit, Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu ergreifen. Gleichwohl kam es auf Anwohnerbeschwerden hin auch weiterhin wegen festgestellter nächtlicher Ruhestörungen zu polizeilichen Ermahnungen am 23.6., 15.7., 29.7., 4.8. und 6.8.2023.
Dies ist nicht dadurch zu rechtfertigen, dass, wie der Antragsteller vorträgt, bei jedem Gaststättenbetrieb zwangsläufig mit einem gewissen Lärmaufkommen durch Besucher und Gäste gerechnet werden müsse. Der lediglich einstündigen allgemeinen Sperrzeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr liegt zwar die Annahme zu Grunde, dem Gaststättenbetrieb zuzurechnende Schallimmissionen überstiegen das von der Nachbarschaft hinzunehmende Maß regelmäßig nicht, namentlich weil der Betrieb der Gaststätte üblicherweise in den Innenräumen stattfindet und die Gaststätte aufsuchende oder diese verlassende Gäste sich regelmäßig ruhig verhalten. Ist dies aber – wie hier – nicht der Fall, kann zur Vermeidung entsprechender Immissionen ein eine Sperrzeitverlängerung rechtfertigendes öffentliches Bedürfnis bestehen.
Der Einwand des Antragstellers, die Beschwerden eines kleinen Kreises der Nachbarschaft, einschließlich des für den Bezirk zuständigen Polizeibeamten, zielten auf die Schließung seines Betriebs ab, greift nicht durch. Der Antragsteller stellt die in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgezählten, teilweise durch die Polizei amtlich festgestellten Lärmereignisse als solche nicht substantiiert in Abrede. Ein Herunterspielen objektiv unzumutbarer Lärmimmissionen genügt angesichts der unter Angabe von Datum und Uhrzeit im Einzelnen dokumentierten Vorfälle und der häufigen Notwendigkeit polizeilicher Ermahnungen nicht, um den verhaltenslärmbezogenen Betreiberpflichten in der Nachtzeit nachzukommen.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, die Verlängerung der Sperrzeit sei unverhältnismäßig.
Angesichts der festgestellten erheblichen verhaltensbedingten nächtlichen Ruhestörungen und des Umstands, dass der Antragsteller seinen eigenen Betreiberpflichten zur Wahrung der Nachtruhe bei laufendem Betrieb bisher offenkundig nicht nachgekommen ist, kann er sich nicht mit Erfolg auf eine wirtschaftliche Unrentabilität seines Betriebs berufen, die er bei einer Schließung bereits ab 22:00 Uhr befürchtet. Vielmehr ist es seine Aufgabe, nur ihm als Betreiber mögliche organisatorische Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen, die ohne die streitgegenständliche Sperrzeitregelung den Schutz der Nachtruhe während des Betriebs sicher gewährleisten. Da der Antragsteller bisher kein solches lärmverträgliches Betriebskonzept entwickelt und zuverlässig befolgt hat, musste sich der Antragsgegnerin objektiv kein milderes und ebenso geeignetes Mittel zum Schutz der Nachtruhe aufdrängen. Zudem war und ist dem Antragsteller nicht die Möglichkeit genommen, sich künftig strikt an die Vorgaben in seiner Gaststättenerlaubnis zu halten oder ein anderes Betriebskonzept zu entwickeln und die Vereinbarkeit der dabei zu erwartenden Lärmimmissionen unter Berücksichtigung des Zu- und Abfahrtverkehrs mit den Vorgaben der TA Lärm gutachtlich nachzuweisen. Ein solches Betriebskonzept kann der Antragsteller der Antragsgegnerin nach § 21 OBG NRW als ein Austauschmittel anbieten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –, juris, Rn. 32 f., m. w. N.
Solange es daran trotz wiederholt festgestellter, unzumutbarer Lärmimmissionen in der Wohnnachbarschaft fehlte, war die Antragsgegnerin nicht gehindert, dem Missstand durch die angegriffene Sperrzeitregelung Rechnung zu tragen. Dabei ist der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze des Zumutbaren hier gewahrt bleibt.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.2.2011 – 8 B 105.10 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –, juris, Rn. 34 f., m. w. N.
Die streitige Betriebszeitverkürzung dient insbesondere dem Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheit der Anwohner, mithin einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut.
Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30.7.2008 – 1 BvR 3262/07 u. a. –, BVerfGE 121, 317 = juris, Rn. 121 f.; BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 – 1 C 14.84 –, juris, Rn. 19.
Die Möglichkeit, eine Gaststätte gewinnbringend zu betreiben, ist bei Vorliegen entgegenstehender höherwertiger Belange – wie hier – verfassungsrechtlich nicht garantiert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 – 1 C 14.84 –, juris, Rn. 19.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.