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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1329/20.NE·03.09.2020

Aussetzung kommunaler Sonntagsöffnungen wegen Verletzung des Sonn- und Feiertagsschutzes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonntags- und FeiertagsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung des Vollzugs einer kommunalen Verordnung, die drei verkaufsoffene Sonntage 2020 freigibt. Zentrale Frage ist, ob die Verordnung durch § 6 LÖG NRW gedeckt ist und dem verfassungsrechtlichen Sonn‑ und Feiertagsschutz entspricht. Das OVG setzt den Vollzug einstweilig aus, da die Regelung offenkundig die gesetzlichen zeitlichen Grenzen und das Regel‑Ausnahme‑Verhältnis unterschreitet und bloße Umsatzförderung keinen gewichtigen Sachgrund darstellt.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung zu verkaufsoffenen Sonntagen als begründet stattgegeben; Vollzug von § 1 ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Normenkontrollgericht kann gem. § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

2

Eine kommunale Verordnungsregelung zur Freigabe von Sonntagsöffnungen, die den zeitlichen Rahmen des § 6 Abs. 1 LÖG NRW überschreitet, ist nicht durch die genannte Ermächtigungsgrundlage gedeckt und kann offensichtlich rechtswidrig sein.

3

Der verfassungsrechtliche Regel‑Ausnahme‑Charakter des Sonn‑ und Feiertagsschutzes (Art.140 GG i.V.m. Art.139 WRV) erfordert einen erkennbar gewichtigen besonderen Sachgrund für Ausnahmen; bloße Umsatzinteressen genügen nicht.

4

Fehlende hinreichend gewichtige örtliche Sachgründe und eine mit großer prägender Wirkung verbundene Werktagsähnlichkeit der Sonntagsöffnungen können die Wettbewerbsneutralität verletzen und damit die Rechtmäßigkeit der Freigaben ausschließen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 47 Abs. 6 VwGO§ 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW§ Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Tenor

Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2020 vom 31.8.2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

§ 1 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2020 vom 31.8.2020 bis zu einer Entscheidung über den unter dem Aktenzeichen 4 D 168/20.NE geführten Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen,

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ist zulässig und begründet.

4

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

5

Das ist hier der Fall. Schon gemessen an dem für eine normspezifische einstweilige Anordnung allgemein anerkannten besonders strengen Maßstab erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Ihre Umsetzung beeinträchtigt die Antragstellerin so konkret, dass eine einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.

6

Die umstrittene Verordnungsregelung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW nicht gedeckt. Sie überschreitet nicht nur den nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW zulässigen zeitlichen Rahmen für Sonntagsöffnungen, sondern wird auch dem in dieser gesetzlichen Regelung konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, zweifelsfrei nicht gerecht.

7

Nach den den Beteiligten bekannten rechtlichen Maßstäben, die der Senat unter anderem in seinem Beschluss vom 28.8.2020 ‒ 4 B 1261/20.NE ‒ nochmals zusammengestellt hat, trägt die angegriffene Regelung in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht ausreichend Rechnung. Sie dienen ausweislich des Verordnungstexts unter Berufung auf den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW vom 9.7.2020, aktualisiert am 14.7.2020, erklärtermaßen der Zielsetzung, angesichts der coronabedingten massiven Umsatzausfälle an den festgesetzten Sonntagen Kaufkundschaft in die freigegebenen Ortsteile Langerwehe, Jüngersdorf und Stütgerloch zu locken und hierdurch den dort ansässigen Ladeninhabern die Möglichkeit zu bieten, zusätzlichen Umsatz zu generieren. Es geht also um Sonntagsöffnungen, die nicht durch einen Anlass im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW gerechtfertigt sind, aber mit großer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages, die mehrere Ortsteile erfassen und gegenständlich unbeschränkt sind. Von ihnen geht eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit und Betriebsamkeit aus, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird. Sie laufen ohne einen Sachgrund mit überwiegender Prägekraft für den Charakter des Tages im Öffnungszeitraum jeweils auf eine weitgehende Gleichstellung mit den Werktagen und ihrer geschäftigen Betriebsamkeit hinaus, wodurch das verfassungsrechtlich stets zu wahrende Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes jedenfalls unterschritten wird. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass Bereiche mit einem im Vergleich zu anderen Sonntagen ohnehin bestehenden besonderen Besucherinteresse unabhängig von der Ladenöffnung betroffen sind, so dass sich selbst bei einer belegbaren besonderen örtlichen Problemlage aus einer solchen das gegebenenfalls ergänzend erforderliche Gewicht für eine Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes ergeben könnte.

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Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine den Beteiligten bekannten Ausführungen im Beschluss vom 28.8.2020 ‒ 4 B 1261/20.NE ‒, die für die hier in Rede stehenden Ladenöffnungsfreigaben erst recht gelten. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind hier nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auf den am heutigen Vormittag übersandten Eilantrag nicht reagiert.

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Gerade angesichts von wirtschaftlichen Folgen, denen zwar nicht der ganze stationäre Einzelhandel, aber doch bestimmte Branchen landesweit im Wesentlichen in vergleichbarer Weise ausgesetzt sind, ist kein zureichender Sachgrund ersichtlich, der eine Ausnahme für den Großteil des Einzelhandels in Stadtgebiet der Antragsgegnerin rechtfertigt, während die Geschäfte in anderen Gemeinden, auch und gerade, soweit sie durch die Pandemie ähnlich betroffen sind, geschlossen bleiben müssen. Ungeachtet dessen, dass den festgesetzten Sonntagsöffnungen – wie ausgeführt – bereits die mit ihnen ausschließlich verbundene werktägliche Geschäftigkeit entgegensteht, bedeutet ihre Festsetzung eine Verletzung der gebotenen Wettbewerbsneutralität.

10

Zwar ist die Lage des lokalen Einzelhandels nach wochenlangen Geschäftsschließungen im ganzen Land von fortbestehenden Gesundheitsrisiken und Hygieneanforderungen an den stationären Handel gekennzeichnet und hat sich wegen der durchgehend im Wesentlichen gefahrlosen Verfügbarkeit von Online-Angeboten zumindest zwischenzeitlich verschärft dargestellt. Ein erkennbarer Sachgrund für nur einzelne Gemeinden erfassende Freigaberegelungen, die nicht nur der grundsätzlich gebotenen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen Rechnung tragen, sondern auch unter Berücksichtigung der gebotenen Wettbewerbsneutralität gerechtfertigt werden können, liegt darin aber offensichtlich nicht. Wo keine hinreichend gewichtigen besonderen örtlichen Sachgründe angeführt werden können, die als solche erkennbar und andernorts nicht gegeben sind, lässt sich eine Ausnahme vom landesweit geltenden Gebot der Arbeitsruhe nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen, auch wenn dies während des derzeitigen vorübergehenden Verbots von Großveranstaltungen regelmäßig nicht gelingen wird.

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Das selbstverständlich schützenswerte und von der Politik verfolgte Interesse an der Erhaltung des stationären Einzelhandels muss sich im Rahmen der für alle geltenden Gesetze vollziehen und darf nicht auf Kosten derer gehen, die den verfassungsrechtlich fest abgesteckten Rahmen einhalten. Seit über zehn Jahren ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass Ausnahmen von der sonntäglichen Arbeitsruhe eines erkennbaren gewichtigen besonderen Sachgrundes bedürfen, der nicht darin liegen darf, dass der Handel auch an Sonn- und Feiertagen Umsatz erzielen möchte. Dabei hatte seinerzeit bereits das Bundesverfassungsgericht rein tatsächlich nur zu vernachlässigende beschäftigungspolitische Effekte von Sonntagsladenöffnungen festgestellt.

12

Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 157, 170.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine einstweilige Regelung bezogen auf drei Sonntagsfreigaben begehrt wird, für die der Senat in ständiger Praxis jeweils den Auffangstreitwert heranzieht.

15

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NVwZ-RR 2016, 868 = juris, Rn. 48 ff., m. w. N.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).