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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1310/22, 4 E 878/22·14.12.2022

PKH/Beiordnung abgelehnt, Beschwerde gegen Versagung einstweiliger Rechtsschutzes verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG NRW lehnte die PKH ab und verwarf die Beschwerde, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist nach §147 VwGO versäumt wurde und der PKH-Antrag verspätet gestellt war. Zudem fehlten hinreichende Erfolgsaussichten; eine Gewerbeuntersagung steht Vertragspartnern nicht als subjektives Recht zu.

Ausgang: Antrag auf PKH/Beiordnung und Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Versäumung der Beschwerdefrist und fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt/verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Beschwerdefrist des §147 VwGO nicht eingehalten wird.

3

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (§60 VwGO) ist nicht zu gewähren, wenn maßgebliche Anträge (z. B. auf Prozesskostenhilfe) erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt worden sind.

4

Vertragsparteien von Gewerbetreibenden verfügen regelmäßig nicht über ein subjektives Recht auf eine Gewerbeuntersagung; daraus folgende Anträge auf einstweilige Untersagung haben insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 147 VwGO§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1983/22

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wird verworfen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

1. Der Senat versteht das bei dem Oberverwaltungsgericht am 12.12.2022 eingegangene Schreiben des Antragstellers, mit dem dieser in erster Linie und mit der Bitte um isolierte Entscheidung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde beantragt hat, zunächst als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist – ungeachtet des Fehlens von Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wäre jedenfalls mangels Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig.

3

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 ist am 22.11.2022 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 VwGO lief mit dem Ende des 6.12.2022 ab. Die Beschwerdeschrift ist aber erst am 12.12.2022, also verspätet, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

4

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kann dem Antragsteller bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil er auch den Prozesskostenhilfeantrag erst am 12.12.2022, und damit verspätet, gestellt hat.

5

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine angestrebte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auch deshalb keinen Erfolg gehabt hätte, weil Vertragsparteien von Gewerbetreibenden kein subjektives Recht auf eine Gewerbeuntersagung zusteht.

6

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 – 7 ME 51/18 –, juris, Rn. 7, m. w. N.; siehe ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2022 – 4 A 1188/19 –, juris, Rn. 24 ff.

7

2. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil die insoweit maßgebliche Rechtsmittelfrist nach § 147 VwGO ebenfalls nicht gewahrt ist.

8

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).