Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger und aussichtsloser Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes des VG Gelsenkirchen. Er verlangte unter anderem monatliche Mittel und medizinische Versorgung gestützt auf die Haager Landkriegsordnung. Das OVG lehnte PKH und die Beiordnung eines Notanwalts ab, weil die Rechtsverfolgung mutwillig und offensichtlich aussichtslos ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde als mutwillig und offensichtlich aussichtslos abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist oder offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten schließt Ansprüche aus, die keine nach geltendem Recht vertretbare Grundlage erkennen lassen; bloße Berufungen auf völkerrechtliche Allgemeinbegriffe begründen keine Erfolgsaussicht.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig und gänzlich aussichtslos erscheint.
Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar, sodass gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 83/26
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.1.2026 wird abgelehnt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.1.2026 ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung mutwillig ist und zudem offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der erstinstanzlich geltend gemachte und mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgte Anspruch,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm monatliche Mittel zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach den Grundsätzen der Haager Landkriegsordnung (HLKO) sowie die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung zur Verfügung zu stellen,
steht dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin auch sinngemäß unter keinem nach geltendem Recht auch nur ansatzweise vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Mutwillig beruft sich der Antragsteller auf eine tatsächlich offensichtlich nicht entscheidungserhebliche „Komplexität der völkerrechtlichen Gesamthaftung“.
Seinem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO war ebenfalls nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig und gänzlich aussichtlos erscheint. Ein aus Sicht des Antragstellers günstiges Ergebnis kann auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris, Rn. 11, m. w. N.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.