Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen unzureichender Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG Düsseldorf. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO, insbesondere die rechtzeitige und substantiierten Begründung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist eingereicht wurde und das elektronische Empfangsbekenntnis ein offenkundig falsches Zustellungsdatum enthielt. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels frist- und formgerechter Begründung nach §146 Abs.4 VwGO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.
Die nach §146 Abs.4 VwGO vorgeschriebene Begründung muss innerhalb der Monatsfrist erfolgen; ist die Frist verstrichen, kann der Begründungsmangel nicht mehr geheilt werden.
Ein elektronisches Empfangsbekenntnis, das ein offenkundig falsches Zustellungsdatum ausweist, erbringt nicht den vollen Beweis für den Zeitpunkt der Zustellung und kann durch andere tatsächliche Nachweise widerlegt werden.
Bei Verwerfung der Beschwerde richtet sich die Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Streitwertfestsetzung des Beschwerdeverfahrens kann der erstinstanzlichen Festsetzung folgen und stützt sich auf die Regelungen des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1880/22
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2022 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Er legt entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Gründe dar, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander. Die Beschwerde ist nicht wie angekündigt begründet worden.
Dieser Mangel kann nicht mehr behoben werden, weil die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 29.12.2022 verstrichen ist. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.11.2022 ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag tatsächlich zugegangen.
Vgl. zur entsprechenden Heilung des fehlenden Nachweises formgerechten Zugangs: BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 – 9 B 33.15 –, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 12.3.2015 – III ZR 207/14 –, BGHZ 204, 268 = juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 12.3.2020 – 11 ZB 20.82 –, juris, Rn. 2 f.
Auf das mit dem Empfangsdatum 5.12.2022 versehene Empfangsbekenntnis kann zur Fristberechnung nicht zurückgegriffen werden. Es erbringt ausnahmsweise nicht den vollen Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung, weil es unzweifelhaft ein falsches Zustellungsdatum aufweist. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dort unter Nennung des Zustellungsdatums 29.11.2022 bereits vor dem 5.12.2022 eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat auf entsprechende Anhörung mit Schreiben vom 9.12.2022 bestätigt, dass in das elektronische Empfangsbekenntnis fälschlicherweise der 5.12.2022 als Zustelldatum eingetragen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf tatsächlich am 29.11.2022 zugestellt worden sei.
Vgl. zur Widerlegung des aus einem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums: BVerwG, Beschluss vom 11.10.2017 – 1 WNB 3.17 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20.6.2022 – 4 B 621/22 –, juris, Rn. 6 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.