Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagungen vom 1.4. und 14.7.2025; das Verwaltungsgericht lehnte ab, weil die Bescheide bestandskräftig seien und Wiedereinsetzung in die Klagefrist nicht gewährt werden könne. Das OVG bestätigt dies: Es fehlen glaubhafte und fristgerecht substantiiere Gründe für Wiedereinsetzung; auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen (kein Anspruch auf Wiedereinsetzung/ Wiederaufgreifen).
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO setzt glaubhaft dargelegte, innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Eintritt des Behinderungsgrundes vorgetragene Umstände voraus; bloße Urlaubsaufenthalte rechtfertigen ohne weitere Substantiierung keine Wiedereinsetzung.
Die bloße Mitteilung einer Verwaltungsmitarbeiterin, die Klagefrist sei verstrichen, begründet keine Fristverlängerung oder ein Versprechen zur Wiederherstellung der Frist durch die Behörde.
Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts schließt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aus, solange keine hinreichenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiedereinsetzung vorliegen.
Die Behörde kann ein abgeschlossenenes Verfahren wiederaufgreifen; dies begründet jedoch nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, nicht einen Anspruch auf Wiederaufnahme, es sei denn, das Ermessen ist auf null reduziert.
Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist für die Frage des Gewerbeverbots maßgeblich, in welcher Höhe Steuern nicht gezahlt sind und ob die Steuerbescheide vollziehbar sind; die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen ist für diese Zuverlässigkeitsbeurteilung unbeachtlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 3015/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.10.2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäß ausgelegten Anträge,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.7.2025 unter dem Aktenzeichen 32.51.53 Nr. 14/25 verfügte einfache und erweiterte Gewerbeuntersagung (einschließlich der Aufforderung das Gewerbe einzustellen und der Zwangsgeldandrohung) wiederherzustellen,
sowie (hilfsweise) die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 8.9.2025 gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung vom 14.7.2025 und gegen die Ordnungsverfügung vom 1.4.2025, mit welcher dem Geschäftsführer der Antragstellerin u. a. ein von ihm zuvor betriebenes Gewerbe untersagt wurde, wiederherzustellen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, sie seien unzulässig, weil die Bescheide bestandskräftig seien. Die Bestandskraft des Bescheids vom 14.7.2025 sei eingetreten, weil die hiergegen am 8.9.2025 erhobene Klage (3 K 8537/25) verfristet und der Antragstellerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren sei. Eine Wiedereinsetzung komme nicht wegen der behaupteten Verlängerung der Klagfrist durch eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin in Betracht. Soweit sich der Geschäftsführer der Antragstellerin ausweislich des Aktenvermerks vom 4.9.2025 gegenüber der Antragsgegnerin darauf berufen habe, zum Zustellungszeitpunkt in Urlaub gewesen zu sein, stelle auch dies keinen Grund für die Annahme dar, er habe die Klagefrist unverschuldet versäumt. Hinreichende Tatsachen zur Substantiierung dieses Vorbringens, auf Grund derer die Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsanspruchs zu bejahen sein könnten, habe die Antragstellerin innerhalb der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Frist von zwei Wochen nicht geltend gemacht. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Bescheide vom 1.4.2025 und 14.7.2025 erhobenen Widersprüche habe keinen Erfolg. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Widersprüche schon nicht statthaft und daher unzulässig seien. Ein Vorverfahren sei hier jeweils gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entbehrlich gewesen. Abgesehen davon stehe auch dem Erfolg der Widersprüche die Bestandskraft der Bescheide entgegen.
Die gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch, ihr sei Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren, weil sich ihr Geschäftsführer ausweislich der nunmehr und zuvor bereits der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen vom 10.7.2025 bis zum 19.8.2025 in Kolumbien befunden habe, und ihr bei Vorsprache des Geschäftsführers bei der Antragsgegnerin eine Fristverlängerung zur Klageerhebung gewährt worden sei.
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Gewerbeuntersagung vom 14.7.2025 kann nicht mehr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden, weil die Antragstellerin gegen die Verfügung nicht rechtzeitig bis zum Ende der einmonatigen Klagefrist mit Ablauf des 22.8.2025 (einem Freitag) Klage erhoben hat. Die deshalb eingetretene Bestandskraft kann auch nicht aussichtsreich durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist beseitigt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.12.2023 - 4 B 1157/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Die Antragstellerin hat weder innerhalb der Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch später glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Ausweislich der erstmals mit der Beschwerde aktenkundig gewordenen Unterlagen hat sich ihr Geschäftsführer vom 10.7.2025 bis zum 19.8.2025 in Kolumbien aufgehalten. Warum es ihm allerdings nach Rückkehr aus Kolumbien am 19.8.2025 nicht möglich gewesen sein soll, die Klage innerhalb der bis zum 22.8.2025 (einschließlich) laufenden Klagefrist zu erheben, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ebenso wenig ist vorgetragen geschweige denn belegt, warum sich der Geschäftsführer unverschuldet erst am 4.9.2025 und damit mehr als zwei Wochen nach seiner Rückkehr an die Antragsgegnerin gewandt haben sollte.
Entgegen des Beschwerdevorbringens hat die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin dem Geschäftsführer der Antragstellerin bei dessen Vorsprache auch keine „Verlängerung“ der am 4.9.2025 schon lange abgelaufenen Klagefrist oder „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gewährt, sondern ausschließlich darauf verwiesen, dass die Klagefrist verstrichen sei, und die Umsetzung der Verfügung durch Zwangsmittel angekündigt. Hierauf hatte bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin dem in ihrer Beschwerdebegründung durchgreifend entgegengetreten wäre.
Ebenso wenig führt der Einwand der Antragstellerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis, die Gewerbeuntersagungsverfügung sei auch dann wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn sie unanfechtbar wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 = juris, Rn. 25.
Anhaltspunkte dafür, dass das der Antragsgegnerin mit Blick auf ein mögliches Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Gewerbeuntersagungsverfahren eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sein und damit ein Anspruch der Antragstellerin auf ein Wiederaufgreifen bestehen könnte, liegen nicht vor. Insbesondere reicht hierfür die Behauptung der Antragstellerin nicht aus, ihr könnten weder festgestellte Steuerschulden noch Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nachgewiesen werden.
Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen - auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen - für die Beurteilung, ob der Antragstellerin die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die Antragstellerin Steuern nicht gezahlt hat, die sie bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21.5.2025 - 4 A 166/23 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.
Dass das Finanzamt I. oder aber der Fachbereich Finanzen der Antragsgegnerin die Vollziehung aller von der Antragstellerin bestrittenen Steuerforderungen ausgesetzt haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ebenso wenig führt der Einwand der Antragstellerin zu einer Ermessensreduzierung auf Null, für die Familie ihres Geschäftsführers stehe die Lebensgrundlage auf dem Spiel, die Verfügung sei ein schwerwiegender Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Abgesehen davon, dass dem Geschäftsführer der Antragstellerin eine abhängige Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Person und seiner Familie verbleibt, ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig, wenn ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO ist. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.5.2025 - 4 A 166/23 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.