Beschwerde gegen Versagung einstweiliger Rechtsschutzes bei Ausschluss aus Auswahlverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren zur Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass § 44a VwGO eine isolierte Überprüfung vorbereitender Verfahrenshandlungen ausschließt. Ein effektiver Rechtschutz bestehe in der nachgelagerten Anfechtung der Bestellung; Ausnahmesituationen sind nicht dargetan.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 44a Satz 1 VwGO schließt die isolierte gerichtliche Überprüfung behördlicher Verfahrenshandlungen, die vorbereitend für eine noch nicht abgeschlossene Sachentscheidung sind, grundsätzlich aus.
Der Ausschluss nach § 44a VwGO erstreckt sich auch auf Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (§§ 80, 80a, 123 VwGO), weil das Eilverfahren keinen weitergehenden Rechtsschutz ermöglicht als das Klageverfahren.
§ 44a Satz 2 VwGO bildet eine Ausnahme nur für selbstständig vollstreckbare Verfahrenshandlungen oder Handlungen gegenüber Nichtbeteiligten; hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungslast.
Bei der Anwendung von § 44a VwGO ist Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten; ein Ausschluss gerichtlicher Überprüfung ist unzulässig, soweit dadurch unersetzliche Nachteile entstünden, die sich im späteren Verfahren nicht heilen ließen.
Ist die vorbereitende Verfahrenshandlung Teil eines Auswahlverfahrens, kann effektiver Rechtsschutz durch kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die abschließende Bestellung erlangt werden; wird diese aufgehoben, hat die Behörde die erforderliche Amtsermittlung nach § 24 Abs. 1 VwVfG vorzunehmen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 63/24
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.1.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 133/23 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.12.2023 festzustellen,
hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 133/23 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.12.2023 anzuordnen,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihn am Ausschreibungsverfahren für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „N. “ als Bewerber zu beteiligen,
als unzulässig abgelehnt. Diese richteten sich nach verständiger Würdigung einheitlich auf das Ziel, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern, dass die Bewerbung des Antragstellers im Verfahren der Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Kehrbezirk „N.“ berücksichtigt werde. Einer isolierten Überprüfung des Ausschlusses aus dem Bewerbungsverfahren mit Bescheid des Antragsgegners vom 18.12.2023 stehe § 44a VwGO entgegen. Der Antragsteller könne vielmehr mittels kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, ggf. flankiert von einstweiligem Rechtsschutz nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, effektiven Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Konkurrenten zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erreichen. Bei der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach §§ 9, 9a, 10 SchfHwG handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der ‒ wie sich auch aus § 10 Abs. 4 SchfHwG ergebe ‒ anfechtbar sei. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO liege nicht vor. Der Antragsteller sei am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen und könne gegen die verfahrensabschließende Sachentscheidung des Antragsgegners effektiven Rechtschutz erlangen.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 44a Satz 1 VwGO einer isolierten Überprüfung des Ausschlusses des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren und damit der Zulässigkeit seines Antrags insgesamt entgegensteht.
Gemäß § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Behördliche Verfahrenshandlungen i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO sind – ungeachtet dessen, ob sie Verwaltungsakt-Charakter haben oder nicht – behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, sind auch Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO oder nach § 123 VwGO ausgeschlossen, weil im Eilverfahren nicht weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann als im Klageverfahren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 – 2 VR 5.18 –, BVerwGE 165, 65 = juris, Rn. 19 f., m. w. N.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die grundrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG bei der Anwendung von § 44a VwGO zu berücksichtigen mit der Folge, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die Rechtssuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen darf, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.2004 – 6 B 30.04 –, juris, Rn. 12, m. w. N.
Gemessen an diesen Vorgaben scheidet eine isolierte Überprüfung des mit Bescheid vom 18.12.2023 verfügten Ausschlusses des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren um die Neubesetzung des Kehrbezirks N. im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes aus. Der Ausschluss des Antragstellers mit Bescheid vom 18.12.2023 stellt sich als Vorbereitungshandlung der Auswahlentscheidung in dem Auswahlverfahren dar. Diese Entscheidung stand ersichtlich in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem nachfolgend beabsichtigten Abschluss des Auswahlverfahrens durch Auswahl des erfolgreichen Bewerbers. Dem Antragsteller ist ausdrücklich mitgeteilt worden, er werde nach Abschluss des Auswahlverfahrens darüber informiert, wer zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt worden sei. Diese beabsichtigte Mitteilung ermöglichte ihm, effektiven Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung einzuholen, so dass er nicht ausnahmsweise darauf angewiesen war, Rechtsschutz schon gegen den Bescheid vom 18.12.2023 zu suchen, um seine Rechte zu wahren. Dass der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Verfahren ausgeschlossen und beim Bewerbervergleich unberücksichtigt gelassen hat, ändert daran nichts. Dies gilt umso mehr, weil sich der Antragsgegner nachfolgend bei Bestellung des erfolgreichen Konkurrenten am 29.1.2024 wegen des unsicheren Ausgangs einer anhängigen Konkurrentenklage ausdrücklich den Widerruf der Bestellung vorbehalten hatte.
Bei dem Ausschluss aus dem Auswahlverfahren handelt es sich im Übrigen weder um eine selbstständig vollstreckbare Handlung i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO noch eine Handlung gegenüber einem Nichtbeteiligten. Einer gesonderten Vollstreckung ist der Ausschluss nicht zugänglich. Anhand der Tatsache, dass der Antragsteller nach Prüfung aller ‒ auch seiner ‒ Bewerbungen aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde, zeigt sich, dass er Beteiligter des Verwaltungsverfahrens gewesen ist.
Die Möglichkeit für Nichtbeteiligte, gegen sie betreffende Verfahrenshandlungen vorzugehen, besteht vor dem Hintergrund, dass sie in der Regel durch die später ergehende Entscheidung in der Sache nicht betroffen werden, eine etwaige Rechtsverletzung durch eine vorbereitende Maßnahme also nicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der das Verfahren abschließenden Entscheidung, die ihnen möglicherweise gar nicht bekannt würde, rügen können.
Vgl. Hoppe, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 44a Rn. 20; so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 6.5.2020 ‒ 8 C 5.19 ‒, juris, Rn. 12.
Für den Antragsteller besteht indes die Möglichkeit, gegen die zugunsten seines Konkurrenten erfolgte Bestellung, über die er ausdrücklich gesondert informiert werden sollte, den Rechtsweg zu beschreiten. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller insoweit ein, dass im Falle eines Obsiegens im nachgelagerten Rechtschutzverfahren angesichts des für die Beurteilung der Bewerber maßgeblichen Zeitpunkts der Behördenentscheidung über ihn kein ausreichendes Erkenntnismaterial vorläge. Sollte der Antragsteller im Verfahren gegen die erfolgte Bestellung des ausgewählten Konkurrenten obsiegen, wäre der Antragsgegner gehalten, die für eine dann erneut zu treffende Auswahlentscheidung im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG NRW) heranzuziehenden Tatsachen im Vorfeld der Entscheidung zu ermitteln.
Weitergehende relevante Nachteile, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten Rechtspositionen identisch sind und die im – bereits anhängigen – Rechtsschutzverfahren gegen die Bestellung nicht vollständig beseitigt werden könnten,
vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris, Rn. 24,
zeigt der Antragsteller nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat hält im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sich allein gegen eine unselbstständige Handlung innerhalb des Bewerbungsverfahrens wendet, den Ansatz des Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) für angemessen. Der entsprechende Wert ist angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).