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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1242/25·10.12.2025

Einstellung des Eilverfahrens wegen Erledigung; angefochtener VG-Beschluss insoweit wirkungslos

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht (Gewerbeordnung)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Messeveranstaltung wegen angeblicher Werbung und Vermittlung von Leihmutterschaften. Das Verfahren wird mangels fortbestehenden Streitgegenstands eingestellt; der erstinstanzliche Beschluss ist insoweit wirkungslos. Die Antragstellerin zu 2. hatte keinen subjektiven Anspruch auf einschneidende ordnungsbehördliche Maßnahmen; die Kosten wurden entsprechend verteilt.

Ausgang: Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Erledigung eingestellt; angefochtener VG-Beschluss insoweit wirkungslos; Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist die Hauptsache erledigt, ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 161 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften einzustellen und der angefochtene Beschluss insoweit wirkungslos zu erklären.

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Bei Erledigung der Hauptsache kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten im billigen Ermessen einem Beteiligten auferlegen; dieses Ermessen ist insbesondere danach zu richten, wer voraussichtlich in der Sache unterlegen wäre.

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Eine Norm vermittelt nur dann einen subjektiven Anordnungsanspruch Dritter (Drittschutznorm), wenn sie den geschützten Rechtskreis und das geschützte Rechtsinteresse so bestimmbar macht, dass ein konkreter, abgrenzbarer Personenkreis als Berechtigte erkennbar ist.

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Ein Beteiligter kann ein Rechtsmittel auch zu dem Zweck einlegen und fortführen, die prozessualen Folgen einer inzwischen eingetretenen Erledigung zu klären; dies steht der materiellen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Wege der Entscheidung über die Sache nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­1 L 2742/25

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit es noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.10.2025 ist insoweit mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Antragstellerin zu 2. trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut­zes, soweit es im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1. nicht bereits durch den angegriffenen Beschluss rechtskräftig abgeschlossen ist, gemäß § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Hauptsache erledigt ist, ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung insoweit entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für wirkungslos zu erklären.

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Die Kostenentscheidung beruht unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ebenso wie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, der Antragstellerin zu 2. aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre sie ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich in beiden Instanzen unterlegen.

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Zwar dürfte die am 31.10.2025 durch die Antragstellerin zu 2. eingelegte Beschwerde zulässig gewesen sein, obwohl sich das Antragsbegehren bei Einlegung der Beschwerde bereits durch Zeitablauf erledigt hatte, nachdem die von der Antragsgegnerin festgesetzte Messe „N.“ in der Zeit vom 18. bis 19. Oktober 2025 stattgefunden hatte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Beteiligter, der durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen kann, damit in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.2014 ‒ 6 B 1.14 ‒, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2023 ‒ 4 B 704/23 ‒, juris, Rn. 3, m. w. N.

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Die Beschwerde wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich jedoch unbegründet gewesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich gestellten Anträge,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich die notwendigen und geeigneten ordnungsbehördlichen Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass im Rahmen der Veranstaltung „N. Köln 2025“ jegliche öffentliche Werbung, Anbahnung, Vermittlung oder der Nachweis der Gelegenheit zur Begründung von Leihmutterschaftsverhältnissen unterbleibt, und hierzu insbesondere die Teilnahme solcher Aussteller zu untersagen oder zu beenden, die nach ihrer Selbstdarstellung oder ihrem bekannten Leistungsangebot Leihmutterschaft vermitteln, sowie einschlägige Vorträge, Einzelberatungen und Beratungsangebote zu diesem Thema zu untersagen und deren Durchführung vor Ort zu unterbinden und hierzu präzisierende und vollziehbare Anordnungen zu treffen und deren Durchsetzung sicherzustellen,

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hilfsweise,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, spätestens bis zum 17.10.2025, 12:00 Uhr über den Antrag vom 14.10.2025 ermessensfehlerfrei zu entscheiden und dabei präzisierende, durchsetzbare Auflagen zu erlassen, die die Teilnahme und Auftritte von Leihmutterschafts-Agenturen sowie einschlägige Vorträge, Einzelberatungen, Kontaktanbahnungen und Werbemittel wirksam ausschließen,

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zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lagen nicht vor.

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Die Antragstellerin zu 2. hatte bereits keinen nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr stand gegen die Antragsgegnerin kein subjektives Recht auf Einschreiten gegen die mit Bescheid vom 19.8.2025 festgesetzte Ausstellung „N.“ zu.

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Subjektive Rechte vermitteln solche Normen, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit dienen, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte. In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2016 – 2 C 11.15 –, BVerwGE 156, 180 = juris, Rn. 27, und vom 10.4.2008 – 7 C 39.07 –, BVerwGE 131, 129 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 738/18 –, juris, Rn. 45.

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Vorliegend ergab sich der geltend gemachte Anspruch nicht bereits aus den von der Antragstellerin zu 2. herangezogenen Vorschriften der §§ 13b- 13d, 14b des Gesetzes über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG) bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum Schutz von Embryonen (ESchG). Diese Vorschriften vermitteln für sich genommen keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf das begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten.

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Allerdings dient § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO unter bestimmten Umständen auch dem Schutz Dritter. Besteht der Widerspruch zum öffentlichen Interesse gerade in der Verletzung von Drittschutznormen, so vermitteln diese Normen ihrerseits den Schutznormcharakter des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.1987 ‒ 1 C 15.85 ‒, BVerwGE 77, 70 = juris, Rn. 16.

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Die vorgenannten Normen der §§ 13b- 13d, 14b AdVermiG sowie 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG stellen vorliegend jedoch keine Drittschutznormen dar, die den Schutznormcharakter des § 69a Abs. 1 Satz 3 GewO vermitteln könnten. Sie dienen jedenfalls nicht dem Schutz individueller Rechte der Antragstellerin zu 2.

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Nach der Entscheidung des Gesetzgebers werden Ersatzmutterschaften missbilligt, weil sie der Werteordnung des Grundgesetzes widersprechen und zu psychi­schen und sozialen Konflikten für alle Beteiligten führen können. Vereinbarungen über Ersatzmutterschaften missachteten wesentliche Belange der auf diese Weise entstehenden Kinder, da die Bedeutung der Entwicklung im Mutterleib für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und der bedeutende Beitrag der biologischen und psychischen Beziehung zwischen der Schwangeren und dem Kind zu dieser Entwicklung außer Acht gelassen würden. Nicht weniger wichtig sei es, den Schutz der betroffenen Frauen und Kinder gegen gesundheitliche und psychische Gefährdungen nach der Geburt sicherzustellen. Bei Kindern gehe es vor allem um eine ungestörte Identitätsfindung und eine gesicherte Zuordnung, bei den Frauen darum, menschenunwürdige Konflikte aus einer Übernahme von Schwangerschaften als Dienstleistung und nicht zuletzt mögliche Streitigkeiten um die Herausgabe des Kindes auszuschließen. Besonders zu erwähnen seien in diesem Zusammenhang die Probleme der Spaltung in natürliche und soziale Mutterschaft, die noch verstärkt würden, wenn die Ersatzmutter ein genetisch fremdes Kind austrüge. Dies führe dazu, dass dem Kindeswohl besondere Priorität einzuräumen sei.

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Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ände­rung des Adoptionsvermittlungsgesetzes, BT-Drs. 11/4154, S. 1, 6 f.; entsprechend auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz von Embryonen, BT-Drs. 11/5460, S. 6.

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Hiervon ausgehend kommt in Betracht, dass die genannten Vorschriften über die jedenfalls beabsichtigte Durchsetzung der Interessen der Allgemeinheit hinaus im Einzelfall auch einen Schutz von Rechtspositionen Einzelner bezwecken. Insoweit ist eine drittschützende Wirkung zugunsten der betroffenen Kinder, Ersatzmütter und gegebenenfalls Bestelleltern denkbar. Diesem Personenkreis gehört die Antragstellerin zu 2. jedoch nicht an. Sie behauptet nicht einmal selbst, dass sie – etwa als potentielle Ersatzmutter – in eigenen Rechten verletzt sein könnte, sondern mahnt allgemein die prognostisch absehbare Verletzung der objektiven Rechtsordnung an. Auch der Ver­weis der Antragstellerin zu 2. auf ihr Geschlecht und ihren Wohnort in Köln reicht für sich genommen jedenfalls nicht aus, sich auf einen etwaigen Drittschutz der Vorschriften berufen zu können.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.