PKH-Antrag für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die geplante Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht stellte die fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg fest und lehnte den PKH-Antrag ab. Entscheidend war die vom Verwaltungsgericht festgestellte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen erheblicher Steuerschulden und fehlenden tragfähigen Sanierungskonzepts. Weitere Vorbringen des Antragstellers erschüttern diese Bewertung nicht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Prüfung gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 GewO) rechtfertigen aktenkundige und vollziehbare Steuerschulden in erheblichem Umfang die Annahme gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit, wenn kein schlüssiges Sanierungskonzept vorliegt.
Die Ursache der Steuerschulden (z. B. gemeinsame Veranlagung oder Pandemie-Einflüsse) ist bei der objektiven Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit unerheblich.
Ein nach Fristablauf vorgelegtes „Grobkonzept“, das dem Gläubiger nicht vorgelegt wurde und keine belastbaren Angaben zu Cash‑flow und tilgungsfähigen Raten enthält, genügt nicht als tragfähiges Sanierungskonzept.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 960/22
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7.11.2022 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde wäre unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.8.2022 zu Recht im Einklang mit der höchstrichterlichen sowie der Rechtsprechung des Senats zu § 35 Abs. 1 GewO abgelehnt, weil sich der Antragsteller unter anderem allein in Anbetracht seiner erheblichen Steuerschulden und mangels Vorlage eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts als gewerbeübergreifend gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen habe.
Diese Würdigung wird durch das Vorbringen des Antragstellers im hiesigen Prozesskostenhilfeverfahren noch nicht einmal ansatzweise erschüttert. Seine Einwände haben größtenteils keinen Bezug zu seiner vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen gewerbeübergreifenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit schon allein aufgrund seiner Steuerschulden, die auch nach den Angaben seines Steuerberaters über 70.000 Euro betragen. Mit seinen auf diese Steuerschulden bezogenen Einwänden (seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzamt resultierten aus der gemeinsamen Veranlagung mit und den Steuerschulden seiner Ehefrau, die Berechnungen der Steuerforderungen seien falsch und beruhten lediglich auf Schätzungen, seine Einkommenssteuer werde von einem Steuerbüro erstellt, welches er aufgrund der Pfändungen des Finanzamts nicht bezahlen könne, seine Zahlungsrückstände seien auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, akquirierte Aufträge, mit denen er die Steuerschulden schnell hätte reduzieren können, habe er mehrfach nicht wahrnehmen können, weil das Finanzamt die zusätzlichen Kosten nicht freigegeben habe) wiederholt und vertieft der Antragsteller lediglich seine bereits im behördlichen und erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, ohne dass hierdurch die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nur im Ansatz in Frage gestellt würden. Insbesondere ist aufgrund des auch vom Verwaltungsgericht angelegten objektiven Maßstabs bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit unerheblich, aus welchen Gründen die Steuerschulden entstanden sind, auf denen die Pfändungen beruhen.
Es liegt trotz aktenkundig belegter und vom Antragsteller ohne Substanz in Frage gestellter vollziehbarer Steuerschulden in erheblichem Umfang auch weiterhin kein schlüssiges und tragfähiges, von den Gläubigern – hier insbesondere vom Finanzamt X. – akzeptiertes Sanierungskonzept vor.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.2011 – 4 A 1115/10 –, juris, Rn. 52 f., und Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
Hierzu reicht es nicht im Ansatz aus, dass der Antragsteller – ohnehin erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO – lediglich ein „Grobkonzept“ für sein Sanierungsvorhaben bei Gericht eingereicht hat, das dem Finanzamt zuvor noch nicht einmal vorgelegt wurde und in dem betriebliche Einnahmen („cash-flow“) und hieraus zu erbringende monatliche Ratenzahlungen nur „grob eingeschätzt“ werden. Hiervon ausgehend fällt nicht weiter ins Gewicht, ob die dem „Grobkonzept“ zugrundeliegende Annahme, der bereits 76-jährige und nach eigenem Vorbringen schwer an Krebs erkrankte Antragsteller werde weitere sieben Jahre zur Tilgung seiner Gesamtschulden gewerblich tätig sein können, überhaupt realistisch ist.
Stattdessen ergibt sich aus dem „Grobkonzept“ jedoch, dass sich die Steuerschulden des Antragstellers zum Zeitpunkt seiner Erstellung auf 70.449,56 Euro beliefen, also im Vergleich zu dem im Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung am 19.8.2022 bekannten Betrag in Höhe von 69.178,63 Euro noch einmal angestiegen waren. Auch führt der Antragsteller im hiesigen Prozesskostenhilfeverfahren selbst aus, aufgrund der Pfändungen durch das Finanzamt weder seine Steuerschulden tilgen noch sein Steuerbüro für die Erstellung seiner Steuererklärungen bezahlen oder zusätzlich akquirierte Aufträge wahrnehmen zu können. Er räumt damit letztlich selbst ein, dass ihm keinerlei finanzieller Handlungsspielraum für die Führung seines Gewerbes zukommt und er deswegen weder aktuell noch in Zukunft dazu in der Lage ist bzw. sein wird, sein Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben, ohne hieraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen und seine Tätigkeit als Gewerbetreibender einzustellen. Im Gegenteil hat er nach einer vorübergehenden Abmeldung seines Gewerbes zum 31.2.2023 zum 1.4.2023 erneut ein Gewerbe angemeldet.
Nach alledem sind seine weiteren Einwände rechtlich unerheblich, er sei seinen Pflichten aus § 14 Abs. 1 GewO nachgekommen, seine Stellungnahme an die IHK sei von dieser bei deren Stellungnahme an die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden, die Eintragungen wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis seien zu Unrecht erfolgt, das am 27.3.2015 eröffnete Insolvenzverfahren habe seine Gewerbetätigkeit „Sanierung, Training und Consulting“ nicht betroffen, sondern ein anderes Gewerbe und das von seiner Ehefrau am 1.11.2014 angemeldete Gewerbe sei von dieser selbst geführt worden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.