Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Steuerrückständen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zum Betrieb von Geldspielgeräten und einer Schankwirtschaft. Das VG lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, weil erhebliche vollziehbare Steuerrückstände und andauernde wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gegen gewerberechtliche Zuverlässigkeit sprechen. Das OVG bestätigt dies und weist die Beschwerde zurück; die materiellen Steuerforderungen sind für die Zuverlässigkeitsprüfung unbeachtlich, maßgeblich ist die Höhe vollziehbarer Rückstände.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit (Steuerrückstände) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist es unerheblich, ob die zugrunde liegenden Steuerforderungen materiell rechtmäßig sind; entscheidend ist vielmehr, in welcher Höhe der Betroffene Steuern nicht gezahlt hat, soweit die Steuerbescheide vollziehbar sind.
Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar, solange die Vollziehung nicht ausnahmsweise nach §§ 220, 361 AO oder § 69 FGO ausgesetzt worden ist.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine Interessenabwägung; eine Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn erhebliche Anhaltspunkte für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vorliegen.
Das Beschwerdegericht ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung des vorgebrachten Beschwerdevorbringens beschränkt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2528/23
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.10.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat seinen sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6836/23 (VG Düsseldorf) gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.8.2023 betreffend die Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten und betreffend die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Ordnungsverfügung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, vielmehr spreche alles für ihre Rechtmäßigkeit. Der Antragsteller sei gewerbeübergreifend unzuverlässig, weil er trotz andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sein Gewerbe ohne ein ausreichendes Sanierungskonzept fortgeführt habe. Er sei weder seinen Steuererklärungs- noch seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen, sodass ein Steuerrückstand in Höhe von 606.141,23 Euro entstanden sei, der sich stetig erhöht habe. Die Stadtkasse der Stadt Wuppertal als Vollstreckungsbehörde habe zudem Forderungen aus Gewerbe- und Vergnügungssteuer in Höhe von 309.058,39 Euro gegen ihn.
Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Antragsgegnerin habe strittige Steuerrückstände berücksichtigt, die nicht bestandskräftig und nicht vollziehbar seien.
Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2021 – 4 B 399/21 –, juris, Rn. 10 ff., jeweils m. w. N.
Dass vorliegend die Vollziehung von Steuerforderungen in einem der Annahme der Unzuverlässigkeit entgegenstehenden Umfang ausgesetzt worden sei, trägt der Antragsteller nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den zeitnah vor Erlass des streitigen Bescheids von der Antragsgegnerin eingeholten Auskünften der Landesfinanzverwaltung bzw. der Stadtkasse der Antragsgegnerin, dass nicht ausgesetzte Steuerrückstände in Höhe von 555.628,28 Euro bzw. 187.390,39 Euro bestanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).