Beschwerde verworfen: Ordnungsverfügung durch Gaststättenerlaubnis erledigt (§43 VwVfG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich einer Ordnungsverfügung (Sperrstunde, Schließpflichten). Das OVG verwirft die Beschwerde als unstatthaft, weil die streitgegenständlichen Anordnungen durch die zwischenzeitlich erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 25.10.2022 überholt und nach §43 Abs.2 VwVfG NRW unwirksam geworden sind. Vorläufiger Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO kommt damit nicht mehr in Betracht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unstatthaft verworfen, da die angegriffenen Anordnungen nach §43 Abs.2 VwVfG NRW durch eine nachträgliche Erlaubnis erledigt sind.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nicht statthaft, wenn der angegriffene Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden ist.
Ein Verwaltungsakt gilt als "auf andere Weise" erledigt i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG, wenn eine nachfolgende rechtskräftige Erlaubnis die inhaltlichen Anordnungen des ursprünglichen Verwaltungsakts überholt und damit deren Vollzug ausschließt.
Ist der Gegenstand der Klage oder des Antrags durch nachträgliche Maßnahmen weggefallen bzw. unwirksam geworden, verliert ein Beschwerdeverfahren gegen die ursprüngliche Anordnung seinen Zulässigkeitsgrund.
Bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs in der Beschwerde entscheidet das Gericht über die Kosten nach den Vorschriften der VwGO; der unterlegene Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1400/22
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.11.2022 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.11.2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4894/22 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.8.2022 (361-Li) wiederherzustellen, soweit diese die dort enthaltenen Anordnungen 1 (Festsetzen der Sperrstunde auf 1:00 Uhr) und 2 (Verschließen der Eingangstür und der Fenster/Fensterfronten ab 22:00 Uhr) betrifft,
ist unstatthaft geworden und deshalb unzulässig.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dient dazu, in begründeten Fällen den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache von einer Durchsetzung ansonsten sofort vollziehbarer Anordnungen vorläufig freizustellen. Dafür ist von vorneherein kein Raum mehr, wenn der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam geworden ist.
Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 4.1.2021 – 2 B 366/20 –, juris, Rn. 9.
So liegt es hier. Die noch streitgegenständlichen Auflagen in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.8.2022 sind nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam geworden. Durch die bestandskräftig gewordene Festsetzung der Sperrzeit auf 1:00 Uhr und die Auflage, ab 22:00 Uhr alle Fenster/Fensterfronten sowie die Eingangstüre geschlossen zu halten, in der nicht angefochtenen gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 25.10.2022 sind die streitgegenständlichen Anordnungen überholt und damit „auf andere Weise“ erledigt. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10.11.2022 lediglich das in der Ordnungsverfügung vom 22.8.2022 enthaltene Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle aufgehoben hat. Die Ordnungsverfügung vom 22.8.2022 bezog sich insgesamt auf den früheren nicht erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb. Nach Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 25.10.2022 sind für den nunmehr insgesamt erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb nur noch die Vorgaben der hierfür erteilten Erlaubnis sowie etwaiger auf diesen Betrieb bezogener nachträglicher Anordnungen maßgeblich. Hierzu gehören die noch streitgegenständlichen, überholten und den Antragsteller damit nicht mehr beschwerenden Anordnungen aus der Ordnungsverfügung vom 22.8.2022 nicht. Hiermit haben sowohl die Klage als auch der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Ordnungsverfügung ihren Gegenstand verloren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.