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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1206/19·24.05.2020

Einstellung des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nach Erledigung; Kosten und Streitwert

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; daraufhin stellt das OVG das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein. Der angefochtene Beschluss des VG wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Erledigung eingestellt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, Streitwert 15.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend §§ 87a Abs.1, 92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen.

2

Ein angefochtener Beschluss ist nach § 173 Satz1 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 Satz1 ZPO für wirkungslos zu erklären, soweit die Sache erledigt ist; hiervon kann die Streitwertfestsetzung ausgenommen bleiben.

3

Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs.2 VwGO trifft das Gericht nach billigem Ermessen; werden die Parteien in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen sein, sind die Kosten der obsiegenden Partei aufzuerlegen.

4

Ein Anspruch auf Duldung des Betriebs bis zu einer erneuten Bescheidung im Auswahlverfahren kann bestehen, wenn andernfalls wesentliche Nachteile eintreten; dies begründet nicht die Beseitigung ordnungswidrigkeits- oder strafrechtlicher Risiken durch informelle Zusagen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 VwGO; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1817/19

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.8.2019 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung wäre diese voraussichtlich unterlegen.

3

Ihre Beschwerde hätte nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg. Die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

4

Der Senat hat mit Urteil vom 10.10.2019,

5

4 A 1826/19 ‒, juris, Leitsatz 3 und Rn. 57 ff.,

6

entschieden, dass die Behörde von der Notwendigkeit, nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine Auswahlentscheidung zu treffen, nicht dadurch entbunden wird, dass sie Härtefallerlaubnisse nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots erteilt. Dies ist vorliegend jedoch geschehen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin im Rahmen des Auswahlverfahrens die der S.       D.       H.       GmbH zu erteilende Härtefallerlaubnis entgegen gehalten. Dies ergibt sich aus der Begründung des der Antragstellerin erteilten Ablehnungsbescheides vom 10.12.2018 (dort Seite 5 unter VIII) in Verbindung mit den im Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung einer Entscheidung der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten der Rechtsanwälte H1.    , C.       . In den Rechtsgutachten bzw. Vermerken vom 22.11.2017, 11.4.2018 und 27.11.2017/4.2.2019 wurde jeweils die Erteilung einer Härtefallerlaubnis für die Spielhallen der S1.      D.       H.       GmbH für möglich gehalten. Weiterhin wurde angenommen, die Antragstellerin könne keine Härtefallerlaubnis erhalten. Im Rahmen eines anschließenden Auswahlverfahrens der "Störer", zu denen nicht die Spielhallen der S1.      D.       H.       GmbH gezählt wurde, wäre die Antragstellerin, so sie keinen Härtefall geltend machen könne, zu schließen.

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Auch die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wäre begründet gewesen. Die Antragstellerin hätte einen Anspruch auf Duldung des Betriebs ihrer Spielhalle gehabt.

8

Der Senat hat mit Beschluss vom 26.9.2019,

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4 B 256/18 ‒, juris, Rn. 5 ff.,

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über das Bestehen eines Duldungsanspruchs zur Abwendung wesentlicher Nachteile bis zu einer erneuten Bescheidung eines Erlaubnisantrags im Rahmen eines Auswahlverfahrens entschieden. Hierauf hat der Vertreter der Antragstellerin zutreffend hingewiesen, ohne dass die Ausführungen des Senats durch die Erwiderung der Antragsgegnerin in Frage gestellt werden. Insbesondere vermag eine fernmündlich erteilte Zusage des Inhalts, es würden keine negativen Rechtsfolgen an die formelle Illegalität der Spielhalle geknüpft, die Gefahr ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlicher Konsequenzen nicht zu beseitigen.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.