Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) zur beabsichtigten Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG Minden. Das OVG wertete ihr Schreiben als PKH-Antrag, lehnte diesen aber ab, weil die Beschwerde verfristet wäre und deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine Wiedereinsetzung scheiterte, weil die Antragsteller das vorgeschriebene PKH-Formular und die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht eingereicht hatten. Zudem besteht am OVG ein Vertretungserfordernis durch einen Rechtsanwalt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen; Beschwerde verfristet und Wiedereinsetzung mangels vollständigem PKH-Antrag nicht möglich
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist PKH zu versagen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde ist für die Gewährung von PKH unberücksichtigt, wenn sie bereits offensichtlich verfristet ist; mangelnde Aussicht auf Erfolg kann sich aus Laufzeitversäumnissen ergeben (§ 147 Abs. 1 VwGO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Fristversäumnisses ist nur zu gewähren, wenn die mittellose Partei bis zum Fristablauf ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat (§ 60 VwGO i.V.m. § 117 ZPO).
Vorinstanzenhinweise auf ein Vertretungserfordernis sind zu beachten: Schriftsätze, die ohne bei Gericht erforderliche anwaltliche Vertretung eingelegt werden, sind am Oberverwaltungsgericht regelmäßig unzulässig und können verworfen werden (§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 648/22
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25.10.2022 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das Schreiben der Antragsteller, mit welchem sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25.10.2022 wenden, nach entsprechender Anhörung in der Eingangsverfügung vom 3.11.2022 in ihrem Kosteninteresse als ohne anwaltliche Vertretung möglichen Prozesskostenhilfeantrag für eine noch durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegende Beschwerde. Eine von den Antragstellern selbst erhobene Beschwerde müsste andernfalls wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Beschluss sowie mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden sind, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wäre jedenfalls verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss den Antragstellern am 27.10.2022 zugestellt worden war, mit Ablauf des 10.11.2022 verstrichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte den Antragstellern nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Die Antragsteller haben trotz Hinweises in der Eingangsverfügung schon die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis heute nicht abgegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).