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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1177/12·09.12.2012

OVG NRW: Zuständigkeit der Ordnungsbehörde und Unzuverlässigkeit im Gaststättenrecht

Öffentliches RechtGewerberechtGaststättenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungs- und Schließungsverfügung im Gaststättenbereich. Das OVG weist seine Beschwerde zurück und ändert den angefochtenen Beschluss teilweise zugunsten der Antragsgegnerin; der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Entscheidend waren langjährige, fällige Steuerrückstände und die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen; Beschluss insoweit zugunsten der Antragsgegnerin teilweise geändert; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gebundenen Entscheidungen nach spezieller Gewerbe- bzw. Gaststättenregelung ist die gerichtliche Prüfung nicht auf die Begründung des Verwaltungsakts beschränkt, sondern kann sich auf den gesamten Akteninhalt erstrecken.

2

Für die Beurteilung gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit bzw. wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sind die zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorhandenen, fälligen Forderungen maßgeblich; spätere Zahlungen sind insoweit unbeachtlich.

3

Langfristig bestehende und erhebliche Steuerrückstände, die trotz Teilzahlungen keinen tragfähigen Sanierungsplan erkennen lassen, können die Unzuverlässigkeit eines Gastwirts begründen.

4

Die örtliche Ordnungsbehörde ist nach der Anlage zur Gewerberechtsverordnung (Ziffer 3) auch für Kontrolle und Maßnahmen gegenüber erlaubnisfreien Teilen eines Gaststättenbetriebs zuständig; eine künstliche Aufspaltung des Betriebs zu Vollzugserschwernissen ist zu vermeiden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 15 Abs. 2 GewO§ 31 GastG§ 35 Abs. 1 GewO§ 1 GastG§ 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 882/12

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die Darlegungen der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen schon deshalb keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers, weil dieser sich mit den Gründen des Beschlusses vom 24. September 2012 nicht hinreichend auseinandergesetzt.

2

Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht nur die Begründung der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2012 überprüft, sondern zur Begründung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bzw. wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers unzulässigerweise den Akteninhalt insgesamt herangezogen, trifft nicht zu. Der Antragsteller nennt insoweit auch keine konkreten Beispiele. Vor allem übersieht er jedoch, dass es sich hierbei um gebundene Entscheidungen (§§ 15 Abs. 2, 31 GastG, § 35 Abs. 1 GewO) handelt, bei denen die gerichtliche Prüfung von vornherein nicht auf die Begründung des Verwaltungsaktes beschränkt ist.

3

Es ist auch nicht ersichtlich, warum sich das Verwaltungsgericht mit einer Auskunft des Finanzamtes H.           vom 6. Mai 2011 (Bl. 63 ff. der Beiakte) hätte auseinandersetzen müssen. Es hat vielmehr zu Recht die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2010 - 4 B 1463/10 -, vom 27. Oktober 2008 - 4 B 1105/08 - und vom 20. November 2012 - 4 B 1003/12 -.

5

aktuellste Forderungsaufstellung vom 4. Juni 2012 – bei der angeblich „nicht konkretisierten Tabelle“ handelt es sich um eine Auswertung dieser Auskunft seitens der Antragsgegnerin – zu Grunde gelegt, die die Steuerrückstände des Antragstellers zum 1. Juni 2012 i.H.v.14.255,65 € ausweist. Wegen dieses maßgeblichen Zeitpunktes kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht auf die späteren Zahlungen an die U.         Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft an. Das Verwaltungsgericht durfte und musste vielmehr die zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch ausstehenden Forderungen berücksichtigen.

6

Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht trotz anerkanntem Abbau von Steuerverbindlichkeiten von über einen längeren Zeitraum bestehenden und fälligen Steuerrückständen ausgegangen sei, erschließt sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Rückstände im Einzelnen aufgeführt (Einkommensteuer seit 2004, Lohnsteuer ab 2011 und Umsatzsteuer ab 2010, fällig teilweise seit 2007, spätestens aber seit Januar 2012). Diese hatte der Antragsteller trotz seiner geleisteten Zahlungen nicht erfüllt, mithin bestanden über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht unerhebliche Rückstände. Während des mehr als zwei Jahre dauernden Verwaltungsverfahrens sind die Steuerverbindlichkeiten von ursprünglich knapp 4.000 Euro zunächst auf mehr als 30.000 Euro gestiegen und dann nie unter 13.000 Euro gesunken. Angesichts dessen gehen auch die weiteren Ausführungen zur Fälligkeit von Steuern an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es nicht ausreicht, dass der Antragsteller überhaupt Zahlungen geleistet hat, zumal dann nicht, wenn – wie hier – ein Sanierungskonzept deshalb fehlt, weil er es nicht bezahlen kann. Von einem zuverlässigen Gastwirt ist vielmehr grundsätzlich zu erwarten, alle fälligen Steuerforderungen sofort zu begleichen. Dass der Antragsteller dies über einen längeren Zeitraum nicht getan hat, manifestiert sich nicht zuletzt darin, dass in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ausstehenden Summe von 14.255,65 € Säumnis- und Verspätungszuschläge in Höhe von mehr als 4.300 € enthalten sind. Auch diese sind im Übrigen bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit selbstverständlich zu berücksichtigen.

7

Vgl. nur  OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 4 A 3013/11 -, vom 24. Februar 2012 - 4 A 2926/09 - und vom 20. Mai 2010 - 4 B 1281/09 -, jeweils m. w. N.

8

Der Sinn der Ausführungen unter Ziffer 4 der Beschwerdebegründung, das Gericht habe angenommen, die Einkünfte des Antragstellers aus dem Gaststättenbetrieb seien die wesentliche Einnahmequelle, „ohne hierzu auch nur einmal nachzufragen“, erschließt sich nicht. Der Antragsteller trägt keinen Gesichtspunkt vor, wonach diese Annahme unzutreffend sein könnte. Das Gegenteil folgt aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 30. September 2009. Dort hat er als monatliche Einkünfte lediglich diejenigen als selbstständiger Gastwirt bezeichnet. Weiteres Einkommen oder Vermögen gebe es nicht.

9

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist demgegenüber zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Antragsgegnerin sei für den Erlass der angefochtenen Untersagungs- und Schließungsverfügung nach 1.14 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung im Hinblick auf den erlaubnisfreien Teil des Gaststättenbetriebes nicht zuständig gewesen.

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Die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde ergibt sich hier aus Ziffer 3 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung. Danach ist die Ordnungsbehörde für alle „im (Gaststätten-) Gesetz und in den Verordnungen genannten Verwaltungsaufgaben" zuständig. Hierzu gehört auch ohne weiteres die Kontrolle und Überwachung erlaubnisfreier Gaststätten, die – wie § 1 GastG zu entnehmen ist – unter den Anwendungsbereich des Gaststättengesetzes fallen. Dies umfasst als letztes Mittel auch die Untersagung der Betriebsfortführung. Dementsprechend kommt § 35 Abs. 1 GewO nicht originär zur Anwendung, sondern durch den Verweis in § 31 GastG als spezialgesetzlicher Regelung. Hinsichtlich der auf § 31 GastG i. v. m. § 15 Abs. 2 GewO gestützten Schließung des erlaubnispflichtigen Teils des Betriebes hat das Verwaltungsgericht dies auch zutreffend berücksichtigt. Hiervon für den vom Gaststättengesetz ebenfalls erfassten, lediglich von der Erlaubnispflicht ausgenommenen Betriebsteil abzuweichen, besteht kein Anlass. Die nicht weiter begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Untersagung und Verhinderung der erlaubnisfreien gaststättenrechtlichen Betätigung unterfalle den rein gewerberechtlichen Zuständigkeiten, zwänge dazu, eine einheitlichen Gaststättenbetriebes künstlich aufzuspalten, und begründete damit wiederum ohne Not praktische Vollzugsprobleme. Die Androhung unmittelbaren Zwanges wäre praktisch kaum mehr denkbar, müsste man dem unzuverlässigen Gastwirt trotz § 15 GastG die Führung eines erlaubnisfreien Gaststättenbetriebes weiter zuzugestehen, den dieser nie aufgenommen hatte und im Zweifel auch nicht aufnehmen will. Eine Schließung der Gaststätte wäre nicht möglich, eine Unterbindung allein des Alkoholausschankes – etwa durch Versiegelung - zwar denkbar, aber unpraktikabel. Im Ergebnis könnte die Gaststättenaufsicht damit ihre Zuständigkeit auch für erlaubnisbedürftige Betriebsteile nicht mehr effektiv ausüben.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, Nr. 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.