Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender anwaltlicher Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller nicht durch einen in Deutschland zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Zudem unterlag die Beschwerde der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§55a,55d VwGO, die nicht erfüllt war. Kosten- und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender inländischer Prozessvertretung und formaler Übermittlungsfehler verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 67 VwGO ist bereits bei Einlegung durch einen in Deutschland zugelassenen Prozessbevollmächtigten einzureichen; fehlt diese Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig.
Fehlende Nachweise einer inländischen Zulassung können nicht nachgeholt werden, wenn dadurch die gesetzliche Beschwerdefrist (§ 147 VwGO) nicht mehr gewahrt werden kann.
Für schriftlich einzureichende Schriftsätze von Rechtsanwälten gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 55a, 55d Satz 1 VwGO; ein Verweis auf ausländische Übermittlungsgepflogenheiten (z. B. Fax) ersetzt diese Pflicht nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei unzulässiger Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1366/24
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.12.2024 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, sondern bezeichnet sich lediglich, ohne in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen zu sein, selbst in den eingereichten Schriftsätzen als „Dr. jur. … Rechtsanwalt“. In seiner Beschwerdeschrift führt er hierzu aus, dass er Volljurist mit Promotion und Rechtsanwalt der russischen Föderation sei, seine juristische Ausbildung durch Ungarn, einen EU-Staat, anerkannt worden sei und er daher über die Befähigung zum Richteramt verfüge. Noch im Beschwerdeverfahren 4 B 751/22 hatte der Antragsteller unter dem 24.6.2022 Prozesskostenhilfe beantragt, damit Rechtsanwälte Beschwerde für ihn einlegen könnten, im Klageverfahren 19 K 790/23 bezeichnete er sich erstmals als „Jurist“ und beantragte in dem unter dem Aktenzeichen 4 A 1666/23 geführten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Klageverfahrens unter dem 22.9.2023 mit dem Briefkopf „Dr. jur. (Univ. Moskau) […] Rechtsanwalt an den Gerichten der Russischen Federation und in den Gebieten der ehemaligen Ukraine“ Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts. Er ist auch nicht im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO verzeichnet und hat den entsprechenden Hinweis in der Eingangsverfügung vom 13.12.2024 nicht genutzt, um einen Nachweis seiner Zulassung als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO zu erbringen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO), worauf der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist. Die fehlende Einhaltung dieses Erfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen.
Selbst wenn der Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen wäre und bisher nur keinen entsprechenden Nachweis erbracht hätte, fehlte es an der formgerechten Einreichung der Beschwerde. Gemäß den §§ 55a und 55d Satz 1 VwGO sind schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine derartige elektronische Übermittlung, auf die der Antragsteller ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, hat er jedoch bewusst nicht vorgenommen. Vielmehr hat er sich darauf berufen, dass in Russland das beA nicht bekannt sei, daher die Übermittlung per Fax mit eigenhändiger Unterschrift vorgenommen werde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.