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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 116/21·28.04.2021

Streitwertfestsetzung bei Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW setzt nach Vergleich und Anhörung die Streitwerte in mehreren verbundenen Verfahren fest: für die Zeit vor Verbindung 3.750 €, danach 7.500 €; für ein weiteres Verfahren ebenfalls 3.750 €. Der Senat legt als Maßstab einen Mindeststreitwert von 15.000 € für Widerrufsverfahren fest. Bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird der Wert halbiert bzw. auf ein Viertel reduziert, wenn nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitig ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts in verbundenen Verfahren erlassen; Streitwerte konkret festgesetzt und Entscheidung als unanfechtbar erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren über den Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger ist der Streitwert unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Bestellung angemessen hoch anzusetzen; das Gericht kann insoweit einen Mindeststreitwert bestimmen.

2

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der für die Hauptsache festgesetzte Streitwert grundsätzlich zu halbieren; beschränkt sich der Streit auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, kann ein Viertel des Streitwerts anzusetzen sein.

3

Nach Erledigung eines Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich ist der Streitwert nach Anhörung der Beteiligten durch die/den Berichterstatter(in) gemäß § 63 GKG in Verbindung mit § 87a VwGO festzusetzen.

4

Streitwertfestsetzungen durch Beschluss können gemäß §§ 68 Abs.1 Satz5 i.V.m. § 66 Abs.3 Satz3 GKG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2190/20

Tenor

Der Streitwert für das durch Vergleich erledigte Verfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 4 B 262/21 auf 3.750,00 Euro und für die Zeit danach auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit vor Verbindung wird der Streitwert für das Verfahren 4 B 262/21 ebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren 1 L 183/21 (VG Köln) wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem sich das Verfahren durch beidseitige Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 26.3.2021 mit der darin enthaltenen Kostenfolge erledigt hat, war der Streitwert nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin festzusetzen.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr.2, Nr. 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hält es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger für angemessen, den Streitwert in Verfahren wegen Widerrufs der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger auf mindestens 15.000,00 € festzusetzen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2016 ‒ 4 A 2407/13 ‒, juris, Rn. 17 ff., m. w. N.

5

Dieser Betrag war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils zu halbieren und, soweit ausschließlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs (4 B 262/21 sowie 1 L 183/21 VG Köln) bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 B 116/21) im Streit standen, jeweils mit einem Viertel anzusetzen.

6

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.