Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gewerbeuntersagung (§35 GewO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine nach §35 GewO erlassene Gewerbeuntersagung. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab; das OVG bestätigte dies, weil der Antragsteller wegen erheblicher Steuerschulden und fehlender Sanierungsnachweise wirtschaftlich leistungsunfähig und gewerberechtlich unzuverlässig erscheine. Unsubstantiierte Angaben zu Darlehen, erwarteten Einnahmen und Immobilien genügen nicht, die Besorgnis weiterer öffentlicher Forderungen zu zerstreuen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist im summarischen Verfahren zu prüfen, ob die angefochtene Gewerbeuntersagung offensichtlich rechtswidrig ist und ob ein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung besteht; maßgeblich sind dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen.
Eine Gewerbeuntersagung nach §35 GewO rechtfertigt vorläufige Vollstreckungsmaßnahmen, wenn zu besorgen ist, dass durch Fortführung der gewerblichen Tätigkeit öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten weiter anwachsen werden.
Unkonkrete oder vage Behauptungen über künftige Einnahmen, ein beantragtes Darlehen oder pauschale Angaben zu Immobilieneigentum reichen im einstweiligen Rechtsschutz nicht aus, um die Besorgnis der Nichtbegleichung bestehender und entstehender öffentlich-rechtlicher Forderungen zu beseitigen.
Zur Annahme einer positiven wirtschaftlichen Prognose im vorläufigen Rechtsschutz bedarf es konkreter, nachvollziehbarer Nachweise, dass bestehende und laufende Verbindlichkeiten während des Hauptsacheverfahrens beglichen werden können; erhebliche Widersprüche in den vorgetragenen Zahlen sprechen gegen eine solche Prognose.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2746/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.8.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 9387/17 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1.6.2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die von der Antragsgegnerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verfügte Gewerbeuntersagung sowie die darüber hinaus nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung erwiesen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller in Anbetracht erheblicher Steuerschulden beim Finanzamt M. in Höhe von rund 52.000,00 Euro zum Erlasszeitpunkt, Zahlungsrückständen bei der Antragsgegnerin in Höhe von 15.981,82 Euro und Beitragsrückständen einschließlich Mahngebühren bei der Handwerkskammer zu L. in Höhe von 1.086,00 Euro wirtschaftlich leistungsunfähig und mithin gewerberechtlich unzuverlässig sei. Eine günstige Prognose rechtfertige sich nicht, weil der Antragsteller kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt habe. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung, weil bei einer vorläufigen Fortführung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers ein weiteres Anwachsen seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten zu besorgen sei.
Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Gewerbeuntersagung erweist sich auch unter Berücksichtigung des beantragten Darlehens und angeblicher Liquiditätsüberschüsse nicht als unverhältnismäßig.
Dem Antragsteller ist nicht deshalb vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N.
Jedoch ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbingens von einer fortbestehenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Diese lässt es erwarten, dass er während des Klageverfahrens anfallende Steuern weiterhin nicht entrichten wird und dass bestehende Steuerrückstände weiter anwachsen werden.
Selbst wenn der Antragsteller im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 10.000,00 Euro an das Finanzamt M. zur Begleichung von Steuerschulden überwiesen haben sollte, wäre die Summe seiner Steuerschulden aufgrund des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015, der einen Nachzahlungsbetrag von 12.850,09 Euro ausweist, um jedenfalls weitere 2.850,09 Euro angestiegen.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, die ihn in die Lage versetzen würde, diese und weitere rückständige sowie laufende Steuerschulden zu begleichen, ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbingen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Angaben des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu seinen finanziellen Verhältnisse weisen derart erhebliche Unstimmigkeiten auf, dass sich hieraus kein Anhalt für eine Schuldenabtragung in absehbarer Zeit ergibt. Wenn der Antragsteller selbst von einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.000,00 Euro ausgeht, verbleiben ihm nach Abzug der vorgetragenen Lebenshaltungskosten sowie Kosten für Lebensversicherung und Hypothekenleistungen noch 288,00 Euro. Mit diesem Betrag ist er jedoch nicht in der Lage, ein Darlehen von 45.000,00 Euro mit monatlichen Ratenzahlungen von 800,00 Euro zu bedienen. Wird das Nettoeinkommen von 4.000,00 Euro den vom Antragsteller benannten monatlichen gesamten Fixkosten von 5.397,00 Euro gegenübergestellt, ergibt sich bereits daraus ein monatlicher Fehlbetrag von 1.397,00 Euro. Die Behauptung des Antragstellers, er erwarte bis zum Jahresende Einnahmen in Höhe von 95.000,00 Euro, ist nicht weiter substantiiert und schon deshalb nicht geeignet, die Besorgnis zu zerstreuen, er werde seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten auch in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nachkommen.
Angesichts der negativen Differenz zwischen vom Antragsteller erwartetem Einkommen und monatlichen Fixkosten vermag auch die vage Aussicht auf ein beantragtes Darlehen der Hausbank das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht entfallen zu lassen. Es bleibt weiterhin unklar, wie der Antragsteller dieses Darlehen neben seinen weiteren Belastungen abzahlen will.
Der bloße Verweis auf sein Eigentum an einer eigenen Angaben zufolge weitgehend unbelasteten Immobilie reicht mangels konkreten Nachweises des Wertes und Darlegung des Einsatzes zur Schuldentilgung nicht aus, um eine durchgreifende Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).