Abweisung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG wertete die Eingabe als PKH-Antrag und lehnte diesen mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Es fehlte die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs; §35 SGB I begründet kein subjektives Recht auf aufsichtsbehördliches Tätigwerden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, Kostenentscheidung erging zugunsten der Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beschwerde gegen die Versagung von PKH für einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Für einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ist die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs erforderlich; fehlt sie, besteht kein Anspruch auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen.
§ 35 Abs. 1 SGB I begründet nicht ohne Weiteres ein durchsetzbares subjektives Recht des Bürgers auf aufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber einem Leistungsträger.
Daten aus privaten Kontaktaufnahmen gehören nicht zu den Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 2 SGB X, wenn sie nicht von einer im SGB genannten Stelle im Hinblick auf ihre sozialrechtlichen Aufgaben verarbeitet werden.
Der Bürger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Bediensteter von der Bearbeitung einer ihn betreffenden Verwaltungsangelegenheit ausgeschlossen wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 1923/25
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 10.10.2025, soweit er sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 richtet, nach entsprechender Anhörung des Antragstellers in seinem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde.
Der so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für die erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Anträge,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass Frau I. E. ihre dienstliche Stellung beim W. nicht für private Rechtsverfolgung ausnutzt,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, Frau I. E. bis zur Entscheidung in der Hauptsache von allen Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe zu entbinden,
fehlt es jedenfalls an der nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Auch unter Zugrundelegung des neuerlichen Vorbringens des Antragstellers ist weder eine Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur nochmaligen Entscheidung ersichtlich noch eine solche, aus der sich vorliegend ein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer subjektiver Rechtsanspruch gegen den Antragsgegner auf Ergreifen der erstinstanzlich bereits begehrten organisatorischen Maßnahmen ergeben könnte.
Ein Anspruch auf das mit dem Hauptantrag unter Nr. 1. verfolgte Begehren ergibt sich insbesondere nicht aus § 35 Abs. 1 SGB I. Die dem Anspruch eines Jeden auf Schutz seiner Sozialdaten entsprechende Verpflichtung aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden, verletzt der Antragsgegner innerhalb seiner Organisation schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Dieser rügt lediglich die unbefugte Nutzung von Sozialdaten durch eine Mitarbeiterin einer Leistungserbringerin, über die der Antragsgegner die Aufsicht ausübt. Seine eigene Verpflichtung aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I verletzt der Antragsgegner jedenfalls nicht dadurch, dass die vom Antragsteller bezeichnete Mitarbeiterin einer Leistungserbringerin um Rechtsschutz gegen private Kontaktaufnahmen durch den Antragsteller nachsucht. Daten aus solchen Kontaktaufnahmen sind schon keine Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 2 SGB X, auch wenn der Antragsteller hierfür Kontaktadressen der Leistungserbringerin genutzt hat. Denn dabei handelt es sich nicht um personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. Zur Löschung der im Hinblick auf ihre Aufgaben verarbeiteten Daten hat die Antragsgegnerin die Leistungserbringerin bereits vorprozessual angewiesen, die die Löschung bestätigt hat. Ungeachtet dessen ist nicht einmal ersichtlich, weshalb sich aus § 35 Abs. 1 SGB I ein subjektives Recht auf aufsichtsbehördliches Tätigwerden ergeben sollte, das der Antragsteller verlangt. Bezogen auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Entbindung der Mitarbeiterin von allen Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe bis zur Entscheidung in der Hauptsache kommt hinzu, dass der Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, einen bestimmten Bediensteten von der Bearbeitung einer ihn betreffenden Verwaltungsangelegenheit auszuschließen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.1966 – VII B 73.65 –, FEVS 14, 441.
Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.