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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1146/22·08.11.2022

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Prozessvertretung verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Entscheidungsrelevant war, ob die Beschwerde ohne in der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Prozessbevollmächtigten zulässig ist. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das Vertretungserfordernis nach §67 VwGO nicht erfüllt und die Beschwerdefrist verstrichen war. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (fehlende Prozessvertretung; Beschwerdefrist verstrichen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach §67 VwGO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch einen im Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; dieses Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.

2

Eine nach Fristablauf fehlende Prozessvertretung kann durch nachträgliche Bevollmächtigung nicht geheilt werden, wenn die Beschwerdefrist des §147 Abs.1 VwGO abgelaufen ist.

3

Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt zur Verwerfung der Beschwerde; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO.

4

Bei vorläufigen Eilverfahren kann der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert zur Berücksichtigung der Vorläufigkeit reduziert werden (z.B. Halbierung).

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1813/22

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.10.2022 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als auch in der Eingangsverfügung vom 21.10.2022 hingewiesen worden. Dass der nicht im Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer seines Wohnortes eingetragene Antragsteller sich selbst als „Steuerfachanwalt i. S. ‚Der Grüne Punkt‘“ bezeichnet, führt mangels Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu keiner anderen Einschätzung.

3

Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Festsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass es dem Antragsteller um ein Tätigwerden gegenüber dem Antragsgegner geht, ohne dass das Begehren genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2022 ‒ 4 A 1188/19 ‒, juris, Rn. 43, zu einem Einschreiten gegen einen Schornsteinfeger.

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Der deshalb für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Wert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 Euro ist hier mit Blick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.