Einstellung des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Wiederholungsgefahr; Beschluss wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen angeblich ehrverletzende Äußerungen der Antragsgegnerin. Das OVG stellte das Eilverfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ein und erklärte den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Es fehlte an einer substantiierten Wiederholungsgefahr; eine Feststellung der Vergangenheit war im Eilverfahren nicht durchsetzbar. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Erledigung eingestellt; angefochtener Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist einzustellen, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklären; der angefochtene Beschluss ist insoweit wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung bei Erledigung kann nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Antragsteller auferlegt werden, wenn nach Billigem Ermessen dessen Antrag voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Unterlassung bedarf es einer konkreten, hinreichend begründeten Wiederholungsgefahr; vergangene Ehrverletzungen oder bloße Befürchtungen genügen nicht.
Die verbindliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits begangener Äußerungen kann im Eilverfahren nicht geboten sein, wenn dadurch kein gegenwärtiger Bedarf zur Veränderung eines Zustands besteht; eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren bleibt gegebenenfalls möglich.
Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht vorbeugend; vorbeugender Rechtsschutz setzt ausnahmsweise ein unabweisbares schutzwürdiges Interesse und hinreichend konkret drohendes Verwaltungshandeln voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2204/24
Tenor
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.11.2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch die Berichterstatterin in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Zugleich ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraussichtlich ohne Erfolg geblieben, hätte sich der Rechtsstreit nicht durch Einstellung des Verfahrens vor der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer gegen den Antragsteller erledigt.
Der Antragsteller hatte weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sich die von ihm befürchteten Äußerungen der Antragsgegnerin sowie deren Verbreitung erneut hinreichend konkret abzeichneten und der Erlass einer einstweiligen Anordnung daher unerlässlich war, weil sonst die Gefahr bestanden hätte, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen worden wären bzw. eine nicht mehr wiedergutzumachende Verletzung seines grundrechtlich geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingetreten wäre. Eine Wiederholung der beanstandeten Äußerungen war nicht zu befürchten, nachdem die Antragsgegnerin unter dem 2.8.2024 eine Beschwerde an die zuständige Hanseatische Rechtsanwaltskammer gerichtet und diese - wie von der Antragsgegnerin beabsichtigt - ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet hatte. Aus Sicht der Antragsgegnerin bestand jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Veranlassung mehr, die streitgegenständlichen Äußerungen zu wiederholen, was sie erstinstanzlich - bezogen auf das nunmehr abgeschlossene berufsrechtliche Verfahren - bereits mit Schriftsatz vom 22.11.2024 und damit zeitlich vor Abschluss des Verfahrens ausdrücklich erklärt hatte. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller eine drohende (erneute) Rechtsverletzung gerade nicht ohne Weiteres daraus herleiten, die Antragsgegnerin habe weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch unwiderruflich oder ausdrücklich erklärt oder auch nur angedeutet, sie werde die von dem Antragsteller beanstandeten Äußerungen weder innerhalb noch außerhalb des in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens wiederholen, sodass die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr fortbestehe. Aus der vom Antragsteller geäußerten Befürchtung, die Antragsgegnerin könne sich womöglich erneut selbst einen „Anlass“ für ehrverletzende Äußerungen schaffen, diese habe sich aus eigener Initiative mit ihren persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen an eine dritte Institution gewandt, ohne durch die konkrete Verfahrenssituation dazu veranlasst gewesen zu sein, folgte jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren nichts anderes, weil es sich bei den vom Antragsteller befürchteten zukünftigen Eingriffen in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht um solche handelte, die nicht streitgegenständlich und inhaltlich noch nicht hinreichend bestimmbar waren. Das von dem Antragsteller in Bezug genommene Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn (Az. 654 OWi 25/23) und die dortigen Äußerungen der Antragsgegnerin waren als Beleg für die Gefahr künftiger vergleichbarer Äußerungen ungeeignet, weil diese Äußerungen bereits vor Beginn des erstinstanzlichen Eilverfahrens, erst recht vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, erfolgt waren.
Fehlte es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, hätte die vom Antragsteller ebenfalls begehrte „verbindliche Feststellung der Rechtswidrigkeit“ der in der Vergangenheit bereits abgegebenen Äußerungen gegenüber der Antragsgegnerin im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgen können. Insoweit drohte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Veränderung eines bestehenden Zustands. Auch die von dem Antragsteller befürchtete fortwährende Rufschädigung erforderte jedenfalls nicht mehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, nachdem die dem Antragsteller vorgehaltenen berufsrechtlichen Verfehlungen Gegenstand einer Überprüfung durch die dazu berufene Hanseatische Rechtsanwaltskammer waren.
Vgl. BGH, Beschluss vom 22.5.2014 - AnwZ (Brfg) 75/13 -, juris, Rn. 10.
Eine etwaige bereits eingetretene Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die der Antragsteller durch die bisherigen Äußerungen der Antragsgegnerin erlitten haben wollte, hätte dieser allenfalls über eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens verwaltungsgerichtlich feststellen lassen können.
Vgl. zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Klärung einer rechtlichen Zweifelsfrage vor einer konkret drohenden Strafanzeige: BVerwG, Urteil vom 13.1.1969 - 1 C 86.64 -, BVerwGE 31, 177 = juris, Rn. 18 ff., 20.
Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtlichen Rechtsschutz auch bezogen auf künftige Äußerungen der Antragsgegnerin erlangen wollte, hätte er einen derartigen Anspruch auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes in einem Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise geltend machen können. Denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt indes dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2021 - 4 B 1380/20 -, juris, Rn. 118 f., m. w. N.
Dies kann nur dann angenommen werden, wenn ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, das sich hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2021 - 4 B 1380/20 -, juris, Rn. 120 f., m. w. N.
Diese Voraussetzungen lagen vor Eintritt der Erledigung bezogen auf etwaige künftige Äußerungen der Antragsgegnerin aus noch nicht einmal bekannten neuen Anlässen ersichtlich nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.