Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Widerruf der Maklererlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Maklererlaubnis (§ 34c GewO). Das Verwaltungsgericht lehnte dies nach summarischer Interessenabwägung ab, da erhebliche Anhaltspunkte für ungeordnete Vermögensverhältnisse (mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, hohe Verbindlichkeiten, geringe Einkünfte) vorlägen. Das OVG bestätigte die Entscheidung; die Beschwerde war zwar fristgerecht eingelegt (irreführende Rechtsmittelbelehrung), bleibt aber unbegründet, weil kein substantiiertes Entlastungsvorbringen ersichtlich ist. Der Widerruf diene der Gefahrenabwehr und überwiege die Berufsfreiheit.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können in der summarischen Prüfung erhebliche Anhaltspunkte für Widerrufsgründe nach § 34c Abs. 1 GewO zur Versagung der Wiederherstellung führen.
Ungeordnete Vermögensverhältnisse können sich aus wiederholten Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO), erheblichen Verbindlichkeiten und niedrigen laufenden Einkünften ergeben; solche Anhaltspunkte genügen in der summarischen Prüfung als Begründung für einen Widerruf.
Die Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Halbsatz 2 GewO ist nur durch substantiierten, konkretisierten Vortrag zu widerlegen; bloße Behauptungen oder pauschale Angaben reichen hierzu nicht aus.
Der Widerruf einer Erlaubnis nach § 34c GewO dient der Gefahrenabwehr; bei der Abwägung der betroffenen Grundrechte kann das Interesse des Allgemeinheitsschutzes die Berufsfreiheit überwiegen, wenn die Zuverlässigkeit der Tätigkeit gefährdet erscheint.
Eine Beschwerde gilt trotz Vertretungszwangs als fristgerecht erhoben, wenn die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz irreführend ist und auf eine unzutreffende Einlegungsmöglichkeit zur Niederschrift verweist (Fristwahrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2715/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.8.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zwar ist sie nicht wegen Verfristung unzulässig. Mit Blick auf die irreführende Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.8.2017, die trotz Vertretungszwangs auf die Möglichkeit verweist, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen, ist sie innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 9279/17 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17.5.2017 wiederherzustellen,
abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zugrunde, die Voraussetzungen für den nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW zu beurteilenden Widerruf der dem Antragsteller gemäß § 34c Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnis lägen bei summarischer Prüfung vor. Dem Antragsteller hätte die Erlaubnis versagt werden müssen, weil er wegen sieben Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe. Er habe unter anderem am 18.2.2016 eine Vermögensauskunft abgegeben, wonach Verbindlichkeiten in Höhe von 3.000.000,00 Euro bestünden. Umstände, die die Regelvermutung gemäß § 34c Abs. 2 Halbsatz 2 GewO widerlegten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Widerruf diene der Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, weil die Fernhaltung von Maklern mit Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis den Schutz vor erheblichen wirtschaftlichen Schäden bezwecke. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde sei rechtmäßig.
Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
Der Einwand der Beschwerde, die persönliche Bonität des Antragstellers sei nicht beeinträchtigt, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzbevollmächtigter für fremde Dritte die eidesstattliche Versicherung habe abgeben müssen, greift nicht durch. Ausweislich des von ihm unter dem 18.2.2016 abgegebenen Vermögensverzeichnisses lagen zu diesem Zeitpunkt Pfändungen und Abtretungen in Höhe von 3.000.000,00 Euro vor, sein Einkommen bestand in einer Altersrente in Höhe von 230,00 Euro sowie Umsätzen aus Steuermandaten in Spanien in Höhe von monatlich 1.460,00 Euro. Anderweitige, insbesondere finanziell günstigere Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller weder vorgetragen noch nachgewiesen. Dass die Verschuldung des Antragstellers Folge der geschäftsbedingten Übernahme von Insolvenz bedrohter Gesellschaften sein mag, ändert nichts an den ungeordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers.
Der weitere Einwand, der Antragsteller dürfe nicht zweimal für die gleichen Delikte zur Rechenschaft gezogen werden, ist unbeachtlich, weil der Widerruf der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO der Gefahrenabwehr dient, und das Gefahrenabwehrrecht ein allgemeines Verbot der mehrfachen Berücksichtigung von Tatsachen oder Vorgängen nicht kennt.
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller schließlich darauf, dass der Widerruf der Maklererlaubnis einem Berufsverbot gleichkomme. Der Widerruf ist auch unter Berücksichtigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Antragstellers gerechtfertigt. Es besteht schon kein objektiver Anhalt dafür, dass der Verlust der Maklererlaubnis bei dem Antragsteller, der eigenen Angaben zufolge gelernter Bankkaufmann ist, zu einem Berufsverbot führt. Dessen ungeachtet ist der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Maklertätigkeit vorliegend höher zu bewerten als die Berufsfreiheit des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.