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Oberverwaltungsgericht NRW·4 B 1115/22.NE·06.10.2022

OVG NRW setzt verkaufsoffenen Sonntag Barkhausen mangels tragfähiger Prognose außer Vollzug

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gegen eine Verordnung zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in Barkhausen (9.10.2022) wurde im Normenkontroll-Eilverfahren eine einstweilige Anordnung begehrt. Das OVG NRW setzte § 1 der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug. Die Regelung sei offensichtlich rechtswidrig, weil sie die Anforderungen aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV und § 6 LÖG NRW verfehle. Es fehle insbesondere an einer schlüssigen, nachvollziehbaren Prognose, dass die anlassgebende Veranstaltung mehr Besucher anziehe als die Ladenöffnung selbst; wegen atypischer Umstände greife die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW nicht.

Ausgang: Vollzug der Verordnungsregelung zur Sonntagsöffnung wurde im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt; Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist dringend geboten, wenn die angegriffene Norm im Eilverfahren als offensichtlich rechtswidrig und nichtig erscheint und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret beeinträchtigt.

2

Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gewährleistet ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes und verlangt für Sonntagsarbeit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis; bloße Umsatz- und Erwerbsinteressen rechtfertigen Ausnahmen nicht.

3

Eine Sonntagsöffnung im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung setzt voraus, dass die Veranstaltung und nicht die Ladenöffnung das öffentliche Bild des Tages prägt; die Ladenöffnung muss nach den Umständen als bloßer Annex zur Veranstaltung erscheinen.

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Der Annexcharakter einer Sonntagsöffnung lässt sich regelmäßig nur auf Grundlage einer schlüssigen und nachvollziehbaren Prognose beurteilen, wonach die von der Veranstaltung angezogenen Besucher die allein durch die Ladenöffnung angezogenen Besucher übersteigen.

5

Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW entbindet von einer Besucherprognose nur, wenn keine atypische Sachverhaltsgestaltung vorliegt; sprechen konkrete Indizien für ein Überwiegen der durch die Ladenöffnung ausgelösten Besucherströme, ist eine Prognose erforderlich.

Relevante Normen
§ 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Barkhausen§ 47 Abs. 6 VwGO§ 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 LÖG NRW§ Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV§ Art. 4 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 2 GG

Tenor

Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Barkhausen am 9.10.2022 vom 28.9.2022 wird im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag,

2

§ 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Barkhausen am 9.10.2022 vom 28.9.2022 im Wege einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,

3

ist begründet.

4

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

5

Das ist hier der Fall. Schon gemessen an dem für eine normspezifische einstweilige Anordnung allgemein anerkannten besonders strengen Maßstab erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtswidrig und nichtig (dazu 1. und 2.). Ihre Umsetzung beeinträchtigt die Antragstellerin so konkret, dass eine einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.

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Die umstrittene Verordnungsregelung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW nicht gedeckt. Sie wird dem in dieser gesetzlichen Regelung konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, nicht gerecht.

7

1. Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV entzieht Sonn- und Feiertage grundsätzlich der werktäglichen Geschäftigkeit.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2020 ‒ 8 CN 1.19 ‒, BVerwGE 168, 338 = juris, Rn. 35, m. w. N.

9

Die Institution des Sonn- und Feiertags ist unmittelbar durch die Verfassung garantiert, die Art und das Ausmaß des Schutzes bedürfen aber einer gesetzlichen Ausgestaltung. Verfassungsrechtlich geschützt ist der allgemein wahrnehmbare Charakter eines jeden Sonn- und Feiertags als grundsätzlich für alle verbindlicher Tag der Arbeitsruhe. Eine Freigaberegelung muss nach ständiger gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Wahrung des verfassungsrechtlich geforderten Mindestniveaus des Sonntagsschutzes die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Ausnahmen darf er nur aus zureichendem Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherwertiger Rechtsgüter zulassen; das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden genügen dazu nicht. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Danach genügt es nicht, die Zahl der jährlich zulässigen Sonn- und Feiertagsöffnungen gesetzlich zu beschränken. Darüber hinaus muss der Normgeber nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV sicherstellen, dass entsprechende Ermächtigungen nur Sonntagsöffnungen ermöglichen, die durch einen zureichenden Sachgrund von ausreichendem Gewicht bezogen auf den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der jeweiligen Sonntagsöffnung gerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen sind. Eine Sonntagsöffnung darf nicht auf eine weitgehende Gleichstellung mit den Werktagen und ihrer geschäftigen Betriebsamkeit hinauslaufen.

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Vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 22.6.2020 ‒ 8 CN 3.19 ‒, BVerwGE 168, 356 = juris, Rn. 15 f., und ‒ 8 CN 1.19 ‒, BVerwGE 168, 338 = juris, Rn. 24 und 43, m. w. N.; BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 153 f., 157.

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Bei gebietsweiten und gegenständlich unbeschränkten Sonntagsöffnungen bedarf es besonders gewichtiger Gründe; Sachgründe von geringerem Gewicht können regelmäßig nur räumlich oder gegenständlich eng begrenzte Ladenöffnungen mit geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages rechtfertigen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.6.2020 ‒ 8 CN 1.19 ‒, BVerwGE 168, 338 = juris, Rn. 18, und vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 22; BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 158, 187.

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Umgekehrt kommt dem Sonntagsschutz und den durch ihn verstärkten Grundrechten aller von einer Sonntagsöffnung Betroffenen (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 und 9 GG) im Verhältnis zu Erwerbsinteressen des Handels und der Kunden nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG umso größeres Gewicht zu, je weitergehend die werktägliche Ladenöffnung freigegeben ist, wie dies in Nordrhein-Westfalen der Fall ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2020 ‒ 4 B 1261/20.NE ‒, juris, Rn. 19 ff., m. w. N.

15

a) Die angegriffene Verordnungsbestimmung aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 28.9.2022 betreffend die streitgegenständliche Ladenöffnungsfreigabe am 9.10.2022 ist ausweislich der vom Rat der Antragsgegnerin am 28.9.2022 beschlossenen Vorlage 228/2022 gestützt auf § 6 Abs. 4, Abs. 1 LÖG NRW. Hiernach ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW regelt vom Gesetzgeber identifizierte, nicht abschließende Ziele, die im öffentlichen Interesse liegen und somit einzeln oder in Kombination mit anderen gewichtige Sachgründe für eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an Sonn- und Feiertagen darstellen. Gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt ein öffentliches Interesse unter anderem insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW wird das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Daneben enthält § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW weitere Fallgestaltungen, in denen ein öffentliches Interesse vorliegt.

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b) Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit verbundene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen werden, dass die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung ‒ also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums ‒ stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung beschränkt. Von einem Annexcharakter kann nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung. Die öffentliche Wirkung hängt wiederum maßgeblich von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Die jeweils angezogenen Besucherströme bestimmen den Umfang und die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung einerseits und der durch die Ladenöffnung ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit andererseits. Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung kaum anders als durch einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Erforderlich ist dabei, dass die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag ‒ ohne die Veranstaltung ‒ kämen. § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW entbindet von einer auf die jeweiligen Besucherzahlen bezogenen Prognose im Einklang mit Verfassungsrecht nur dann, wenn gewährleistet ist, dass atypische Sachverhaltsgestaltungen nicht in die Nachweiserleichterung einbezogen werden.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 24 f., und vom 22.6.2020 – 8 CN 3.19 –, BVerwGE 168, 356 = juris, Rn. 15 ff., 17 ff., 21, 23, 25 f., letzteres bezogen auf die Auslegung des aktuellen Landesrechts durch OVG NRW, Urteil vom 17.7.2019 – 4 D 36/19.NE –, juris, Rn. 61 ff.

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c) Bezogen auf die – von der Antragsgegnerin erst in der Antragserwiderung angeführten – Ziele nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW ist bereits letztinstanzlich für das Landesrecht und mit Bundesrecht in Einklang stehend geklärt, dass sie in der Regel allenfalls dann das verfassungsrechtlich erforderliche Gewicht aufweisen können, wenn aus anderen Gründen ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen ist und über den davon erfassten Bereich hinaus zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen oder struktureller Standortnachteile der Freigabebereich auf hiervon betroffene Bereiche erweitert werden soll.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.7.2019 – 4 D 36/19.NE –, GewArch 2019, 396 = juris, Rn. 40, 91 ff. 106 ff., m. w. N., ausdrücklich als nicht zu restriktiv interpretiert bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22.6.2020 ‒ 8 CN 3.19 ‒, BVerwGE 168, 356 = juris, Rn. 33.

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Denn mit diesen neuen Sachgründen hat sich der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums zur Ausgestaltung des Sonntagsschutzes gerade nicht auf gesetzliche Tatbestände beschränkt, die Festlegungen von Ausnahmefallgestaltungen für Arbeiten „trotz“ des Sonntags oder „für“ den Sonntag treffen oder zur Wahrung der grundsätzlichen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen zumindest gleichrangiger Schutzgüter dienen.

21

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.7.2019 – 4 D 36/19.NE –, GewArch 2019, 396 = juris, Rn. 91 ff., m. w. N., und Beschlüsse vom 28.8.2020 ‒ 4 B 1261/20.NE ‒, juris, Rn. 26, und vom 6.10.2020 – 4 B 1443/20.NE, juris, Rn. 18 ff.

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2. Nach diesen der Antragsgegnerin aus dem Beschluss vom 7.1.2022 – 4 B 2000/21.NE – bekannten Maßstäben trägt die Regelung in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen offensichtlich nicht ausreichend Rechnung.

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Die in Rede stehende Sonntagsöffnung am 9.10.2022 ist schon deshalb unwirksam, weil es an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Prognose fehlt, die Zahl der allein von der Veranstaltung „Wir suchen den größten Kinderchor in NRW“ selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein ‒ ohne die Veranstaltung ‒ wegen einer Ladenöffnung kämen.

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Einer Prognose der Besucherzahlen bedarf es, weil die Ausnahmeregel des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW, wonach der Zusammenhang bei einer Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag vermutet wird, aufgrund einer atypischen Sachverhaltsgestaltung nicht einschlägig ist.

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Ein atypischer Fall in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass die Zahl der von der Ladenöffnung angezogenen Besucher die Zahl der Veranstaltungsbesucher überwiegt. Solche Indizien können sich etwa aus dem Umfang der von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsflächen oder der Zahl der erfassten Verkaufsstellen ergeben.

26

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2020 ‒ 8 CN 3.19 ‒, BVerwGE 168, 356 = juris, Rn. 25.

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So liegt es offenkundig hier angesichts der Größe der von der beabsichtigten Ladenöffnung erfassten Verkaufsflächen in städtebaulich nicht integrierter Gewerbegebietslage. Allein das Porta-Möbelhaus verfügt über eine Verkaufsfläche von über 25.000 m². Zusammen mit den umliegenden Fachmärkten mit insgesamt über 60.000 m² Verkaufsfläche gehört die Freigabefläche zu dem flächenmäßig größten Angebotsstandort im Gebiet der Antragsgegnerin.

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Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2022 – 4 B 2000/21.NE –, juris, Rn. 25 f., m. w. N.

29

Die sich aus den Sitzungsunterlagen ergebende Annahme, die Veranstaltung „Wir suchen den größten Kinderchor in NRW“ habe mit seinem Rahmenprogramm aus Hüpfburg, Stelzenläufer, Kinderschminken, Bungee-Jumping, Kinderkarussell, Gratiseis, Piratengewinnspiel, Schatzkistensuchspiel, Glücksrad etc. eine die Ladenöffnung übersteigende Sogwirkung, ist unschlüssig.

30

Eine nachvollziehbare Prognose, wonach die Veranstaltung „Wir suchen den größten Kinderchor in NRW“ mit ihrem Rahmenprogramm eine die Ladenöffnung übersteigende Sogwirkung haben könnte, fehlt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Annahme des Rats der Antragsgegnerin, seitens der Firma Porta-Möbel werde mit einer Besucherzahl von ca. 7.000 Personen gerechnet, welche vorrangig aufgrund der Veranstaltung „Wir suchen den größten Kinderchor in NRW“, und nicht wegen der Ladenöffnung das Gewerbegebiet Barkhausen aufsuchen würden. (Vorlage 228/2022 Seite 1, vorletzter Absatz).

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Auch aus der der Beschlussvorlage beigefügten ergänzenden Begründung des antragstellenden Möbelhauses vom 12.9.2022 ergibt sich kein nachvollziehbarer und schlüssiger Besucherzahlenvergleich. Darin ist zwar die Rede von erwarteten 1.200 Kindern mit jeweils zwei Begleitpersonen, weshalb unter Berücksichtigung von weiteren etwa 500 Schaulustigen, die durch das Rahmenprogramm angelockt würden, mit etwa 4.100 Veranstaltungsbesuchern gerechnet werde. Insgesamt werde demgegenüber wegen der „derzeit schwierigen Lage“ mit 2.800 bis 3.000 Kunden für das Gewerbegebiet gerechnet. Schon eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme, eine Veranstaltung „Wir suchen den größten Kinderchor in NRW“ werde 3.600 Besucher (1.200 Kinder mit jeweils zwei Begleitpersonen) anziehen, ist aber nicht ersichtlich. Bereits der Antrag des Möbelhauses vom 19.8.2022 lässt deutlich erkennen, worum es geht: Nicht um eine Veranstaltung, als deren untergeordneter Annex ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden soll, sondern umgekehrt um einen verkaufsoffenen Sonntag, für den ein neuer Anlass gefunden werden sollte. Über Erfahrungen mit einer solchen Veranstaltung und Anzeichen für eine derartige Sogwirkung ist außer der erläuterungsbedürftigen und nicht nachvollziehbaren Annahme, es werde mit 1.200 Kindern gerechnet, nur sehr wenig bekannt. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit Kinderchöre aus der Umgebung, wie etwa vom DJK Dom Minden, in einer derartigen Größenordnung für den Sonntag in der Mitte der Herbstferien ihre Teilnahme zugesagt haben könnten. Dies ist auch in der ergänzenden Stellungnahme des antragstellenden Möbelhauses vom 12.9.2022 nicht einmal behauptet worden. Erst am 23.9.2022 hat der Geschäftsstellenleiter der Antragsgegnerin per E-Mail mitgeteilt, am 26.9.2022 werde eine Einladung an diverse Grund- und Musikschulen der Region unter dem Motto „Wir suchen Kinder für den größten Kinderchor in NRW“ versandt werden. Begleitet werde diese Aktion vor Ort durch Herrn S.      O.         .

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Die Einladung an Grund- und Musikschulen selbst ist nicht aktenkundig, Reaktionen hierauf sind nicht bekannt. Auf der Internetseite des Kinderliedersängers S.      O.         , der immerhin die „Aktion“ begleiten soll, heißt es unter Termine:

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09.10.2022 – Uhrzeit steht noch nicht fest

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Porta-Westfalica – Verkaufsoffener Sonntag bei Porta Möbel

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"Ich mach mit – Tierisch in Bewegung", https://www.xyz.

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Auch hierdurch wird nicht auf eine Veranstaltung „Wir suchen den größten Kinderchor in NRW“ hingewiesen, sondern nur auf einen verkaufsoffenen Sonntag, zu dem er zu unbestimmter Uhrzeit eine Aktion "Ich mach mit – Tierisch in Bewegung" anbieten wird. Dabei geht es ausweislich der Verwaltungsvorgänge um eine „Kinderanimation“ mit Bewegungen zu dem Lied „Ich mach mit“, bei der mit den Kindern aus Pappbechern Rasseln gebastelt werden sollen. In seiner E-Mail vom 24.9.2022 an den Geschäftsstellenleiter des antragstellenden Möbelhauses wird deutlich, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine Vorstellung über die Zahl der erwarteten Kinder hatte, von der die Zahl der von ihm zum Basteln benötigten Pappbecher und Luftballons abhänge. Dies ist umso bemerkenswerter, weil schon im Schreiben des antragstellenden Möbelhauses vom 12.9.2022 von 1.200 erwarteten Kindern die Rede war, einer beachtlichen Zahl, die dem verantwortlichen Kinderliedersänger auch knapp zwei Wochen später offenbar nicht bekannt war. Wenn noch am 24.9.2022 nicht einmal der die Aktion begleitende Sänger über eine Veranstaltung jenseits des geplanten verkaufsoffenen Sonntags informiert gewesen zu sein scheint und auch ersichtlich nicht mit 1.200 Kindern gerechnet hat, mit denen er singen und Rasseln basteln soll, ist diese Zahl als Prognosegrundlage für die Antragsgegnerin offensichtlich ungeeignet und nicht belastbar. Abgesehen davon lässt auch der Internetauftritt des antragstellenden Möbelhauses keinen Hinweis erkennen auf eine Veranstaltung „Wir suchen den größten Kinderchor in NRW“. Dort heißt es lediglich:

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09.10.2022, 13-18 Uhr

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Verkaufsoffener-Sonntag

39

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https://porta.de/einrichtungshaeuser/porta-westfalica-barkhausen.

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Ebenso wenig schlüssig ist die Erwartung von insgesamt nur 3.000 Kunden für sämtliche im Öffnungsbereich liegenden Gewerbebetriebe, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5.1.2022 im Verfahren 4 B 2000/21 noch vorgetragen hatte, allein das antragstellende Möbelhaus habe am 10.10.2021 beim verkaufsoffenen Sonntag 5.800 Besucher gezählt und sei in seinem pandemiebedingten Hygienekonzept von 7.000 Besuchern ausgegangen. Eine nachvollziehbare Erklärung für derart weit abweichende Zahlen findet sich nicht ansatzweise. Schon die im Schreiben vom 12.9.2022 angegebenen 3.000 erwarteten Besucher allein für den Porta-Möbelmarkt weichen hiervon deutlich ab. Gänzlich realitätsfern erscheint nun die mit der Antragserwiderung genannte Zahl von 800-1.000 Besuchern für diesen Markt. Zuletzt zählte der Markt an Samstagen nach seinen Angaben zwischen etwa 3.500 und 5.000 Besuchern bei neunstündiger Öffnung. Nach früheren Erfahrungen mit verkaufsoffenen Sonntagen ist die Annahme von nur 2.800 bis 3.000 Besuchern in allen von der Verkaufsstellenöffnung erfassten Geschäften in dem Gewerbegebiet gerade auch anlässlich der aktuellen außerordentlich weit reichenden Rabattaktion mit 25 % Preisnachlass im Porta-Möbelmarkt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar. Es kann schon nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, dass im ganzen Öffnungsbereich durch die übrigen Verkaufsstellen neben den Kunden des Porta-Möbelmarkts keine zusätzlichen Kunden angezogen werden, worauf allerdings die Prognose aus der ergänzenden Stellungnahme des antragstellenden Möbelhauses vom 12.9.2022 beruht, das der Beschlussfassung des Rats zugrunde liegt. In der Antragserwiderung folgt die Antragsgegnerin diesem Ansatz des Möbelhauses selbst nicht mehr, nennt aber stattdessen – wie oben ausgeführt – unbelegbare und realitätsferne Zahlen für die erwarteten Möbelhauskunden.

42

Die Ziele nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW rechtfertigen die Ladenöffnung gleichfalls nicht. Auch die in diesen Bestimmungen genannten Gesichtspunkte machen eine schlüssige Prognose der Besucherströme nicht verzichtbar und können allenfalls ergänzend angeführt werden, etwa wenn der Freigabebereich auf Bereiche erweitert werden soll, die von besonderen örtlichen Problemlagen oder strukturellen Standortnachteilen betroffen sind. Darum geht es hier gerade nicht.

43

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit Blick auf die offensichtliche Unwirksamkeit der angegriffenen, erst am 30.9.2022 verkündeten Regelung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin dringend geboten.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

46

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).